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24.3786 · Motion · 2024-06-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Verursacherprinzip im Strassenverkehr konsequenter anzuwenden und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler gleichzeitig zu entlasten.

Dazu soll ein Teil der verkehrsinduzierten Umweltkosten stärker durch die Spezialfinanzierung Strassenverkehr (SFSV) abgedeckt werden. Die Spezialfinanzierung soll in umwelt- und biodiversitätsfördernde Massnahmen wie z.B. Vernetzungsprojekte in der Landwirtschaft fliessen, welche heute über die allgemeine Bundeskasse finanziert werden.

Begründung

Der Verkehr verursacht über einen Drittel des Schweizer Endenergieverbrauchs und mehr als 40% der CO2-Emissionen. Diese Belastung führt zu hohen externen Kosten. Diese Kosten werden momentan nur teilweise von den Verkehrsnutzenden getragen und belasten laut Bund auch die Allgemeinheit mit rund 7 Milliarden Franken pro Jahr.

Um eine verursachergerechtere Kostenverteilung zu erreichen, sollen die externen Kosten stärker internalisiert und die Kostenwahrheit erhöht werden. Für die SFSV besteht mit Art. 86 Abs. 3 lit. C BV die Verfassungsgrundlage, um einen Teil der verkehrsinduzierten Umweltkosten abzudecken.

Mit diesen Massnahmen würden der Bundeshaushalt und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler entlastet. Gleichzeitig würde ein wichtiger Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen geleistet und die Einhaltung des in Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerten Verursacherprinzips verbessert.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Gestützt auf Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung (BV) kann der Bund aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr (SFSV) Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes ausrichten, die der Strassenverkehr nötig macht.Unter dem Titel von Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c BV werden heute Beiträge für den Wald, den Lärmschutz und für den Schutz von Verkehrswegen vor Naturgefahren wie Lawinen, Rutschungen oder Steinschlag geleistet. Weiter fliessen unter dem Titel Schutz vor Naturgewalten auch Mittel in den Hochwasserschutz. Im Bereich des Heimat- und Landschaftsschutzes erfolgen Beiträge an Massnahmen zur Erhaltung schützenswerter Objekte wie Baudenkmäler und geschichtliche Stätten sowie Beiträge an archäologische Massnahmen. Aufgrund der rechtlichen Zweckbestimmung der Finanzierungsanteile aus der SFSV müssen die Beiträge im Einzelfall zwingend einen unmittelbaren Bezug zum motorisierten Strassenverkehr aufweisen. Dem Verursacherprinzip wird heute insoweit Rechnung getragen, als Beiträge an Umweltschutzmassnahmen aus Mineralölsteuereinnahmen finanziert werden. Zudem fliessen 40 – 50 Prozent der Mineralölsteuern auf Treibstoffen ohne Zweckbindung direkt in die allgemeine Bundeskasse, wo sie bereits heute zum Beispiel für weitere umwelt- und biodiversitätsfördernde Massnahmen wie z.B. Vernetzungsprojekte in der Landwirtschaft verwendet werden können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.