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24.3954 · Interpellation · 2024-09-23

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Seit es das KVG gibt, sind alle Versuche, eine öffentliche Einheitskasse zu schaffen, am Dogma des Wettbewerbs, von dem man sich positive Auswirkungen versprachen, gescheitert. Die Versicherer werden ab 2025 einem einzigen Dachverband angeschlossen sein und mit einer Stimme sprechen. Was bleibt dann von diesem Wettbewerb übrig?

Begründung

Wenn man den Gesundheitsmarkt anschaut, der seit bald 30 Jahren stärker vom Angebot als von der Nachfrage bestimmt wird, sollte man es eigentlich wissen. Trotzdem wollen die Befürworter eines liberalen Systems immer noch daran glauben, dass der Wettbewerb der Schaffung eines einzigen Versicherers in der sozialen Krankenversicherung vorzuziehen ist, ähnlich der Suva bei der obligatorischen Unfallversicherung in gewissen Bereichen der Wirtschaft.
Und so bieten heute unzählige im Bereich der Umsetzung des KVG tätige Kassen die vom Gesetz und den Verordnungen vorgegebenen Leistungen in unterschiedlichen Versicherungsmodellen und mit unterschiedlichen Prämien an, ohne dass dadurch für die Versicherten ein wirklicher Mehrwert entsteht.
Die Situation wird sich 2025 grundlegend ändern, da alle KVG-Versicherer zu einer einzigen Dachorganisation gehören werden, die alleinige Ansprechpartnerin sein wird für die Behörden und die Akteure des Gesundheitswesens, namentlich die Leistungserbringer.
Dieser neue Riese mit Monopolstellung gibt zwar vor, die Interessen der Prämienzahlerinnen und Prämienzahler zu vertreten und die Kostenexplosion bekämpfen, unter Beibehaltung des heutigen liberalen Systems. Aber aufgrund der Tatsache, dass es für einen KVG-Versicherer keineswegs verboten ist, strukturell, rechtlich oder wirtschaftlich mit einem Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz (17.043) verbunden zu sein, ist zu befürchten, dass es zu Kartellabsprachen kommt, die nach dem Kartellgesetz (SR 251) verboten sind.
Wie gedenkt der Bundesrat, der ja die Tarifverhandlungen mehr und mehr den Versicherern überlässt, die Akteure des Gesundheitswesens vor dem Druck zu schützen, der unweigerlich von diesem neuen Akteur ausgehen wird, ein Akteur, der keinerlei Legitimität hat, die KVG-Versicherten unseres Landes zu vertreten?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Versicherer geniessen Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das bedeutet, dass sie das Recht haben, eine Vereinigung zu bilden oder ihr beizutreten. Der Zusammenschluss aller Versicherer in ein und demselben Dachverband ist nicht neu: Er bestand bereits bis im April 2013, also vor der Gründung von curafutura. Der Bundesrat sieht daher nicht, inwiefern die Existenz eines einzigen statt zweier Dachverbände einen Nachteil für die Versicherten darstellen würde. Die Versicherer sind Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung, die mit einer öffentlichen Aufgabe des Bundes betraut sind. Sie haben das Recht, einem anderen Unternehmen der Versicherungsgruppe, einem Verband der Versicherer oder Dritten Aufgaben zu übertragen. Die diesbezüglichen Grenzen sind gesetzlich festgelegt (Art. 6 Abs. 1 und 2 Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG; SR 832.12]). Auch wenn die Versicherer bestimmte Aufgaben auf andere übertragen, bleiben sie für die Durchführung der Krankenversicherung verantwortlich: Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) übt seine Aufsicht über die Versicherer und nicht über die Dachverbände aus.Der Gesetzgeber hat selbst vorgesehen, dass die Verbände der Versicherer befugt sind, Tarifverträge mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden auszuhandeln (Art. 46 Abs. 1 Krankenversicherungsgesetz [KVG; SR 832.10]). Die Existenz eines einzigen Dachverbandes kann daher die Verhandlungen über die Tarifstrukturen schweizweit vereinfachen. Innerhalb der Versicherungsgruppen werden die soziale Krankenversicherung und die Zusatzversicherungen in der Regel von unterschiedlichen juristischen Personen durchgeführt. Datenaustausch ohne die Einwilligung der versicherten Person und Finanzflüsse zwischen den einzelnen Versicherern der Gruppe sind nicht zulässig. Auch die Rechnungsstellung muss für die beiden Versicherungszweige getrennt erfolgen (Art. 59 Abs. 2 Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Die FINMA kann die Aufsicht über die Gruppen und Konglomerate ausüben (Art. 2 Abs. 1 Bst. d, 65 und 73 Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG; SR 961.01]). Diese Gruppenaufsicht erfolgt ergänzend zur Aufsicht über die einzelnen Versicherungsunternehmen. In seinem KVAG-Entwurf hatte der Bundesrat auch vorgesehen, dass das BAG die Aufsicht über Versicherungsgruppen ausübt. Das Parlament hat diese Kompetenz gestrichen. Das BAG ist jedoch befugt, die Transaktionen zwischen einem KVG-Versicherer und anderen Unternehmen zu überprüfen (Art. 44 Abs. 1 KVAG). In bestimmten Situationen gilt die Auskunftspflicht gegenüber dem BAG auch für die Holdinggesellschaft (Art. 44 Abs. 5 KVAG). Aufgrund des oben dargelegten Sachverhalts rechnet der Bundesrat nicht damit, dass der Zusammenschluss aller Versicherer in einem einzigen Verband die bestehende Situation verändern wird.