24.4021 · Interpellation · 2024-09-25
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Bei der Revision der Witwen-/Witwerrente wird davon ausgegangen, dass die Sicherung über das BVG der Regelfall ist und die Hinterlassenenrente der AHV ein «Zusatzbatzen» darstellt. Das führt zu Lücken und Benachteiligungen:
Angehörige von Suizid-Opfern
Die SUVA bezahlt nur dann Leistungen, wenn der Beweis vorliegt, dass der Suizid im Affekt geschah. Im Regelfall erhalten sie keine Rente. Weil die meisten BVG-Renten an die SUVA-Leistungen gekoppelt sind, gibt es für die Angehörigen häufig auch keine Rente aus der 2. Säule.Selbständigerwerbende / Einzelfirmen
Diese fallen nicht unter das BVG-Obligatorium. Mit der Revision kommt es zu einer Versicherungslücke im Todesfall, welche vielen nicht bewusst ist.Im Erwachsenenalter eingewanderte Personen
Diese haben oft unverschuldet Beitragslücken, die nicht geschlossen werden können. Häufig erhalten Hinterbliebene, unabhängig der einbezahlten Beiträge und der Nationalität des/der Verstorbenen, keine oder nur sehr tiefe Renten aus dem Herkunftsland und in der Schweiz infolge Beitragslücken gekürzte Renten. Wer zudem im Tieflohnsegment arbeitet, hat ein stark erhöhtes Armutsrisiko. Da weniger familiäre Betreuungsoption bestehen als für Ansässige und externe Kinderbetreuung teuer ist, wird zudem die Erwerbstätigkeit erschwert.Wegfall von Familienzulagen bei Krankheit des hinterbliebenen Elternteils
Zahlreiche Mütter und Väter sind nach dem Tod des Partners/der Partnerin für längere Zeit ganz oder teilweise krankgeschrieben. Auf Krankentaggelder gibt es keine AHV-Abzüge. Ohne Erwerbseinkommen gibt es keine Familienzulagen. Verwitwete Väter und Mütter werden dadurch gegenüber Eltern mit anderem Zivilstatus diskriminiert (nach Art. 14 EMRK), weil kein zweiter Elternteil für die Auszahlung der Familienzulagen mehr da ist.
Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:
Wie stellt er sicher, dass Hinterbliebene von Personen, die Suizid begangen haben, genügend abgesichert sind?
Wie sorgt er dafür, dass selbstständig Erwerbende ohne BVG über die Versicherungslücke im Todesfall informiert werden?
Wie stellt er sicher, dass Hinterbliebene von spät eingewanderten Personen trotz Beitragslücken die gesetzlich definierte Minimalrente erhalten?
Wie sorgt er dafür, dass Familienzulagen an Hinterbliebene ausbezahlt werden, auch wenn der hinterbliebene Elternteil kein Einkommen erzielt?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Revision der Bestimmungen zur Witwen- und Witwerrente stellt die grundlegende Funktion der AHV-Hinterlassenenrenten nicht in Frage. Sie soll jedoch Rechtsgleichheit zwischen Witwen und Witwern schaffen und das System an die heutigen sozialen Realitäten anpassen. Der Bundesrat sieht überdies die berufliche Vorsorge als wichtige Ergänzung bei der Unterstützung der überlebenden Ehepartnerin oder des überlebenden Ehepartners. Allerdings ist die 2. Säule nicht von der aktuellen Revision betroffen. 1. Die Unfallversicherung gewährt im Allgemeinen keine Hinterlassenenleistungen bei Suizid. Denn Suizid fällt nicht unter den Begriff des Unfalls im Sinne von Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), ausser die Person, die sich das Leben nimmt, ist gänzlich unfähig, vernunftsgemäss zu handeln. Demgegenüber entrichtet die AHV-Hinterlassenenrenten unabhängig von der Todesursache, die gegebenenfalls durch Ergänzungsleistungen ergänzt werden. Die Revisionsvorlage sieht diesbezüglich keine Änderungen vor. In der 2. Säule gewähren die Vorsorgeeinrichtungen die obligatorischen Hinterlassenenleistungen ebenfalls unabhängig von der Todesursache; massgebend ist hier der Umstand, dass die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes versichert war. 2. Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung jeder einzelnen Person, sich über ihre persönliche Situation bezüglich des Versicherungsschutzes im Todesfall zu informieren und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um eventuelle Lücken zu schliessen. Die Durchführungsstellen der Sozialversicherungen und der Bund sind aber verpflichtet, versicherte Personen über deren Rechte und Pflichten zu informieren. Namentlich Selbstständigerwerbende, die nicht dem obligatorischen System der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, haben die Möglichkeit, sich über die Vor- und Nachteile einer freiwilligen Unterstellung unter die berufliche Vorsorge zu informieren oder das Risiko über eine andere Versicherung abzudecken. In jedem Fall erhalten als selbstständigerwerbend anerkannte Personen die gleichen AHV-Leistungen wie die gesamte Bevölkerung. Die Revision der Hinterlassenenrenten ändert nichts an diesem Grundsatz. 3. Die Renten der AHV werden anhand der Versicherungszeiten und der Höhe der AHV-Beiträge ermittelt. Ausländische Versicherungszeiten werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Es ist nicht Sache der Schweiz, die Lücken der Sozialversicherungssysteme anderer Länder zu schliessen. Hingegen können Ergänzungsleistungen diesen Aspekt korrigieren. Demnach ist selbst bei einer aufgrund unvollständiger Beitragszeiten niedrigen Hinterlassenenrente das Existenzminimum von Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnsitz in der Schweiz garantiert. 4. Um die finanzielle Belastung von Kinderkosten abzufedern, sieht das Schweizer Sozialversicherungssystem Familienzulagen vor, und zwar sowohl für Erwerbstätige als auch für Nichterwerbstätige. Bei erwerbstätigen Personen kann ein Unfall oder eine Krankheit jedoch zu einer Arbeitsunfähigkeit führen und sich auf die AHV-Beitragspflicht beziehungsweise den Lohn auswirken. Da Kranken- oder Unfalltaggelder nicht AHV-pflichtig sind, werden die Familienzulagen für den Monat, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, und für die drei darauffolgenden Monate unabhängig von einer Lohnzahlung weiter ausgerichtet. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch auf Familienzulagen erlöschen, wenn nicht weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen oder ein Taggeld der EO, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung in minimaler Höhe ausbezahlt wird und auch die Voraussetzungen für den Bezug der Zulagen für Nichterwerbstätige nicht erfüllt sind. Die Kantone haben jedoch die Möglichkeit, diesen Personen einen Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige zuzuerkennen. Zudem werden die Familienzulagen in der Unfallversicherung zum versicherten Verdienst hinzugezählt und zu 80 Prozent in das Taggeld einbezogen. Der Bundesrat ist ferner der Ansicht, dass die Waisenrenten, die von der AHV, der beruflichen Vorsorge und gegebenenfalls von der Unfallversicherung zusätzlich zu den Witwen- und Witwerrenten gezahlt werden, in solchen Situationen einen angemessenen Schutz bieten. Wenn die Leistungen nicht ausreichen, kann der Lebensbedarf über die Ergänzungsleistungen abgedeckt werden.