24.4050 · Interpellation · 2024-09-26
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
In der Schweiz ist es in 90 Prozent der Fälle nach wie vor die Frau, die ihre Arbeitszeit reduziert, um sich um die Kinder zu kümmern. Tritt eine Frau die Rente vor ihrem Ehemann an, so werden ihr jedoch nur die Hälfte der im Rahmen der AHV vorgesehenen Erziehungsgutschriften angerechnet, da diese zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden. Diese Regelung benachteiligt eindeutig die Frauen. Wenn die andere Person des Ehepaars das Rentenalter noch nicht erreicht hat, liegt die durchschnittliche Rente von Frauen gemäss dem jährlichen Bericht AHV-Statistik 2023 bei 1574 Franken, während sie bei Männern 2047 Franken beträgt.
Angesichts dieser eklatanten Ungleichheit reichte eine Bürgerin Beschwerde beim Kantonsgericht Neuenburg ein, nachdem ihre AHV-Ausgleichskasse entschieden hatte, bei der Berechnung ihrer Altersrente nur die Hälfte der Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen. Da nur sie ihr Arbeitspensum reduziert hatte, um sich um die drei gemeinsamen Kinder zu kümmern, war sie der Ansicht, dass ihr die vollen Erziehungsgutschriften zustehen würden, bis ihr Mann das Rentenalter erreichen würde, ab welchem die Einkommen zusammengezählt und beiden zur Hälfte angerechnet würden. Am 27. Juni 2024 gab ihr das Kantonsgericht Neuenburg recht und befand, dass dies eine Vermutung der indirekten Diskriminierung von Frauen darstelle. Das Gericht gab an, dass die Erziehungsgutschriften vollständig jener Person des Ehepaars angerechnet werden müssen, die ihr Arbeitspensum reduziert hat.
Dieser Entscheid sollte es möglich machen, die Benachteiligung zahlreicher Frauen beim Renteneintritt zu beseitigen. Das Ziel der Erziehungsgutschriften besteht nämlich gerade darin, die Reduzierung des Arbeitspensums jener Person des Ehepaars auszugleichen, die sich um die Kinder kümmert. Dies war die Absicht des Gesetzgebers, als er die Erziehungsgutschriften im Rahmen der 10. AHV-Revision einführte.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1) Hat der Bundesrat Kenntnis von diesem Entscheid des Neuenburger Kantonsgerichts vom 27. Juni 2024? Wie steht er zu diesem Thema?
2) Welche Auswirkungen hat dieser kantonale Entscheid auf die Berechnung der AHV-Renten von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit reduziert haben, um sich um ihre Kinder zu kümmern?
3) Ist der Bundesrat bereit, diese Diskriminierung zu beseitigen? Wie gedenkt er, dies zu tun?
4) Wie lange wird es noch dauern, bis die Frauen dieses Landes mit einer Beseitigung dieser Ungleichheit rechnen können?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat vom Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg (CDP.2023.300, verfügbar unter www.https://jurisprudence.ne.ch) Kenntnis genommen. Die aktuelle Gesetzgebung auf Frauen und Männer findet gleichermassen Anwendung. Sie widerspiegelt den Willen des Gesetzgebers, der bewusst darauf verzichtet hat, die Gewährung oder die Aufteilung der Erziehungsgutschriften (EGS) an einen Beschäftigungsgrad oder ein Einkommenskriterium zu binden. Stattdessen sollte die EGS an einen Sachverhalt geknüpft sein, der leicht und jederzeit nachweisbar ist, nämlich die elterliche Sorge, womit auf eine anteilige Anrechnung verzichtet wird. Ziel des Gesetzgebers war es, die Zuweisung der EGS so einfach wie möglich zu gestalten (siehe insbesondere das Verhandlungsheft zur 10. AHV-Revision; 9. März 1993 N 220 und 226, verfügbar unter www.parlement.ch > 90.021). Die hälftige Teilung zwischen den Eheleuten ist eine Folge der Einkommensteilung (Splitting) zwischen Eheleuten. Sie entspricht der Entwicklung des Eherechts, das vorsieht, dass die beiden Eheleute gemeinsam für die Kinder sorgen (Art. 159 Abs. 2 Zivilgesetzbuch [ZGB]; SR 210).Die EGS und die Betreuungsgutschriften verfolgen ein soziales Ziel: Die sozialen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erziehung eines oder mehrerer Kinder oder der Betreuung von Angehörigen sollen anerkannt und aufgewertet werden. Dieses soziale Ziel wird mit der Einführung eines fiktiven Einkommens erreicht, das eine einfache, pauschale und gleichberechtigte Rentenberechnung ermöglicht. Mit dem fiktiven Einkommen ist letztlich eine Rentenaufbesserung möglich, insbesondere für Personen mit tiefen Einkommen oder jene, die ihr Einkommen aufgrund sozialer Aufgaben reduziert haben. Das Geschlecht spielt dabei keine Rolle. Eine allfällige Einkommenseinbusse aufgrund der Übernahme von Erziehungs- oder Betreuungsaufgaben muss nicht nachgewiesen werden (siehe insbesondere das Verhandlungsheft zur 10. AHV-Revision; 9. März 1993 N 220, verfügbar unter www.parlement.ch > 90.021) und kann sich in unterschiedlicher Form zeigen: tieferer Beschäftigungsgrad, kompletter Rückzug aus dem Erwerbsleben oder Verzicht auf eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit, die eine grössere Verfügbarkeit erfordern würde, beispielsweise eine Führungsposition. Aus operationellen Gründen wäre es kaum möglich, alle diese Faktoren in der AHV zu berücksichtigen, da die entsprechenden Informationen der Versicherung nicht bekannt sind und nicht systematisch für die gesamte Bevölkerung erhoben werden. 2. – 4. Das Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg ist Gegenstand einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Folglich ist es noch nicht rechtskräftig.Das Postulat SGK-N 22.3370 «Care-Arbeit. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufwerten» wurde an den Bundesrat überwiesen, entsprechend seiner Stellungnahme. Dieser hat nun den Auftrag, einen Bericht auszuarbeiten, in dem mögliche Verbesserungen in diesem Bereich in Rahmen der «Gleichstellungsstrategie 2030» aufgezeigt werden sollen.