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24.4063 · Motion · 2024-09-26

Justiz- und Polizeidepartement

In Nationalrat geplant

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 84 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration dahingehend zu ergänzen, dass seit zehn Jahren vorläufig in der Schweiz aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ausnahmen sind vorzusehen für Personen, die schwere Delikte begangen haben, die die Interessen oder das Ansehen der Schweiz gefährden.

Begründung

Es besteht ein breiter politischer Konsens, dass der Status der vorläufigen Aufnahme den konkreten Gegebenheiten nicht gerecht wird und insbesondere in jenen Fällen unbefriedigend ist, in denen mittel- bis langfristige Vollzugshindernisse bestehen. In einem Bericht zur Analyse der vorläufigen Aufnahme schrieb der Bundesrat 2016, dass die Mängel bei der vorläufigen Aufnahme nur durch eine grundsätzliche Neuausrichtung behoben werden können.

Auch wenn eine umfassende Reform derzeit schwer vorstellbar ist, sind die Probleme im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme so gross, dass Korrekturmassnahmen erforderlich sind, damit die Integration von Personen, die sich trotz vorläufiger Aufnahme seit vielen Jahren in der Schweiz aufhalten, wirksamer gefördert werden kann.

Ausländerinnen und Ausländern, die seit Längerem in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind, muss eine grössere rechtliche und soziale Stabilität geboten werden. Es muss ein Rechtsrahmen gewährleistet sein, der die wirksame und nachhaltige Integration der im schweizerischen Hoheitsgebiet anwesenden Personen fördert. Und es ist allen bewusst, dass der vorübergehende Charakter der vorläufigen Aufnahme zu Unsicherheiten führen und die soziale, berufliche und schulische Integration behindern kann. Aus diesen Gründen sind die Gesetzesbestimmungen so anzupassen, dass zehn Jahre nach der vorläufigen Aufnahme ein Aufenthaltsrecht gewährt wird.

Das derzeitige System der vorläufigen Aufnahme bringt für viele Menschen, die zwar seit vielen Jahren dauerhaft in der Schweiz leben, aber keine Aufenthaltsbewilligung haben, grosse Unsicherheit und Instabilität mit sich. Dies erschwert den Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung – Bereiche, die für eine erfolgreiche Integration entscheidend sind. Daher ist zehn Jahre nach der vorläufigen Aufnahme das Aufenthaltsrecht zu gewähren, damit die Betroffenen Aussicht auf ein festes Aufenthaltsrecht haben, sodass sie weniger in Unsicherheit leben müssen und sich besser integrieren können.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Status der vorläufigen Aufnahme regelt die Anwesenheit einer ausländischen Person in der Schweiz, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG]; SR 142.20). Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die vorläufige Aufnahme in vielen Fällen von längerer Dauer ist. Er erinnert daran, dass aus diesem Grund die rechtliche Stellung der vorläufig aufgenommenen Personen laufend verbessert wurde. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Integrationsförderung. So wurde die Integrationspauschale an die Kantone erhöht und die Arbeitsmarktintegration erleichtert, indem die Bewilligungspflicht für eine Erwerbstätigkeit durch eine einfache Meldepflicht ersetzt und ein bedingter Anspruch auf Kantonswechsel eingeführt wurde. Vorläufig Aufgenommene werden in ihrem Integrationsprozess im Rahmen der Integrationsagenda Schweiz, die von Bund und Kantonen gemeinsam umgesetzt wird, breit unterstützt. Dennoch wird eine gewisse Integrationsanstrengung nach dem Prinzip „Fördern und Fordern“ verlangt. Der Bundesrat lehnt es jedoch ab, den betroffenen Personen generell die mit einer Aufenthaltsbewilligung verbundenen Rechte zu gewähren. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung soll für vorläufig aufgenommene Personen ein Anreiz sein, sich in der Schweiz zu integrieren. Ein zehnjähriger Aufenthalt rechtfertigt nicht in jedem Fall die automatische Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Die geltende Regelung, wonach Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen können, ist angemessen. Damit wird dem öffentlichen Interesse an einer vorläufigen Aufnahme ebenso Rechnung getragen wie dem privaten Interesse an einer Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr. Zudem hat der Bundesrat am 20. September 2024 Kenntnis vom Bericht der Evaluationsgruppe zum Schutzstatus S genommen (siehe www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Schutzstatus S bewährt sich gemäss Evaluationsgruppe > Bericht). Er hat dem EJPD den Auftrag erteilt, vertieft abzuklären, welche Angleichungen in der Rechtsstellung der Personen mit einem Status S und einer vorläufigen Aufnahme vorgenommen werden sollen, und einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten. Dabei will der Bundesrat den Status der vorläufigen Aufnahme und den Schutzstatus S grundsätzlich beibehalten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.