24.4076 · Interpellation · 2024-09-26
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Aus der Antwort des Bundesrates auf meine Frage 24.7523 geht hervor, dass ein Mindestanteil von 3,5% Biodiversitätsförderflächen im Ackerland dazu beigetragen hätte, das Defizit an wertvollen Lebensräumen auf Ackerland zu beheben, wodurch für die Nahrungsmittelproduktion wichtige Ökosystemleistungen hätten gesichert werden können.
Auf die Frage 24.7500 antwortet der Bundesrat, er würde die Vernetzungsbeiträge und die Landschaftsqualitätsbeiträge zu einem einzigen Beitrag für die regionale Biodiversität und die Landschaftsqualität ab 2028 zusammenfassen.
Im Agrarbericht 2023 steht: «Über alle Zonen hinweg betrug der durchschnittliche Anteil BFF an der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) 17,6 % (ohne Anrechnung von Bäumen)».
Ich bitte den Bundesrat in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:
Wie hoch ist der Anteil der BFF an der LN in den verschiedenen Tal-, Hügel- und Bergzonen (jeweils ohne Anrechnung von Bäumen)?
Wie hoch ist dieser Anteil im Ackerbaugebiet?
Sind die BFF anteilsmässig heute da angesiedelt, wo die Biodiversität auf der LN inzwischen am geringsten ist? Wenn nein, warum?
Sind die BFF anteilsmässig heute da angesiedelt, wo die Biodiversität auf der LN für die Sicherung der Ökosystemleistungen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit am wichtigsten sind? Wenn nein, warum?
Wenn die Rede davon ist, dass die BäuerInnen und Bauern freiwillig mehr BFF ausscheiden, als gesetzlich verlangt wird: Muss davon ausgegangen werden, dass sie für diese Leistungen nicht oder nicht fair entgolten werden?
Werden die neu zusammengelegten Beiträge dazu beitragen, die Biodiversität da zu fördern, wo sie inzwischen am geringsten ist bzw. da, wo sie für die Sicherung unserer Lebensgrundlagen am nötigsten sind? Wenn nein, warum?
Was passiert mit den Qualitätsbeiträgen? Werden sie aufrechterhalten und sorgt der Bund dafür, die in der Frage 24.7523 angesprochenen Mängel zu beheben?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Anteil der Biodiversitätsförderflächen (BFF) an der landwirtschaftlichen Nutzfläche, ohne Anrechnung von Bäumen, betrug im Jahr 2023:
Talzone: 13,5 Prozent
Hügelzone: 14,7 Prozent
Bergzone I: 13,9 Prozent
Bergzone II: 19,7 Prozent
Bergzone III: 32,2 Prozent
Bergzone IV: 45,6 Prozent2. Das Ackerbaugebiet ist nicht exakt definiert. Da der Grossteil der Ackerflächen im Talgebiet (Tal- und Hügelzone) liegt, ist der dortige Anteil an BFF eine gute Annäherung. Spricht man von Ackerfläche (Ackerkulturen inklusive Kunstwiesen), dann betrug im Jahr 2023 der Anteil der spezifischen BFF auf Ackerflächen (Bunt- und Rotationsbrache, Saum auf Ackerfläche und Ackerschonstreifen) sowie der Nützlingsstreifen. 1,3 Prozent der gesamten Ackerflächen. Spricht man von offener Ackerfläche (nur Ackerkulturen, ohne Kunstwiesen), dann betrug der Anteil 1.9 Prozent. 3. und 4. Flächenmässig sind schweizweit genügend BFF vorhanden, um die Biodiversität zu erhalten. Gemäss der Qualitätsdefinition der Umweltziele Landwirtschaft im Bereich Biodiversität ist die Qualität der Mehrheit dieser Flächen aber noch ungenügend. Teilweise liegen die BFF räumlich auch nicht dort, wo sie hinsichtlich Ökosystemleistungen für die Versorgungssicherheit eine optimale Wirkung entfalten können. Das Monitoringprogramm ALL-EMA, die Evaluation der Biodiversitätsbeiträge im Jahr 2019 und neueste wissenschaftliche Publikationen zeigen, dass vor allem im Talgebiet und im Ackerbau Defizite in der Biodiversitätsförderung bestehen. Insbesondere BFF auf Ackerflächen tragen dazu bei, Ökosystemleistungen für eine langfristige Versorgungssicherheit zu erbringen. Solche BFF werden aber oft eher als Konkurrenz zur Lebensmittelproduktion und als Verunkrautungsrisiko wahrgenommen und deshalb relativ selten angelegt. Schliesslich hat es der Gesetzgeber mit der Annahme der Motion 22.3819 Die neue Massnahme von 3,5 Prozent Biodiversitätsförderflächen auf offener Ackerfläche wieder aufheben abgelehnt, eine Verpflichtung zu einer Mindestfläche BFF auf Ackerfläche in den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) aufzunehmen. 5. Schweizweit werden im Jahr 2023 19,6 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche als BFF bewirtschaftet (mit Anrechnung von Bäumen) – über 12 Prozentpunkte mehr als im ÖLN, der die Voraussetzung für Direktzahlungen ist, erforderlich.Für die Bewirtschaftung dieser Flächen werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der finanzielle Anreiz hinreichend ist. 6. und 7. Mit der Zusammenlegung der Projekte für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sollen die Landwirtschaftsbetriebe und der Vollzug administrativ entlastet werden. Zur Verbesserung der Wirkung der Projekte erhalten die Kantone gleichzeitig die Möglichkeit, die Biodiversitätsförderung besser auf die regional spezifischen Potenziale auszurichten. Gemeinsam mit der Landwirtschaft können die Anreize so gesetzt werden, dass die Qualität der BFF gestärkt wird und die Lagekriterien besser berücksichtigt werden können, ohne dass hierzu die Fläche ausgeweitet werden muss. Zurzeit arbeitet das BLW die Rahmenbedingungen für die Zusammenführung der bisherigen Projekte und Beiträge aus. Die Qualitätsbeiträge werden beibehalten.