24.4077 · Motion · 2024-09-26
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG, SR 832.12) vorzulegen, um auf nationaler Ebene einen Fonds einzurichten, in den die Reserven sämtlicher Versicherer übergehen, die über eine Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verfügen. Dieser Fonds soll von einer unabhängigen Institution verwaltet werden.
Begründung
Alle Jahre wieder lösen die Bildung und die Verwaltung der Reserven in der sozialen Krankenversicherung Kritik und Erstaunen aus. Am Zweck der Reserven an sich gibt es nichts zu kritisieren. Dieser besteht darin, die Solvenz der Krankenversicherer zu gewährleisten angesichts der Risiken, denen sie ausgesetzt sind: dem Risiko, dass sie die zu übernehmenden Kosten unterschätzen, dem Risiko von Marktschwankungen, die sich auf ihre Kapitalanlagen auswirken, und dem Risiko im Zusammenhang mit der Zahlungsfähigkeit der Versicherten, auch wenn dieses Risiko durch die kantonale Garantie begrenzt wird.
Aus diesem Grund schreibt Artikel 14 KVAG die Bildung von Reserven vor. Diese werden hauptsächlich über einen Anteil der von den Versicherten bezahlten Krankenkassenprämien gespeist, aber auch durch die Zuweisung von Einnahmeüberschüssen.
Das heisst, immer wenn die Prämieneinnahmen höher sind als die Ausgaben (vom Versicherer übernommene Kosten und Verwaltungskosten), wird die Differenz den Reserven zugewiesen. Umgekehrt werden die Reserven herangezogen, wenn die Prämien nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken.
Dieses System wäre einleuchtend, wenn einerseits die Reserven nicht auf Bundesebene, sondern auf kantonaler Ebene gebildet würden, sodass diejenigen, die sie finanzieren, bei Bedarf auch davon profitieren könnten, und wenn andererseits die Reserven, die bei einem Versicherer gebildet werden, mit der versicherten Person mitgehen würden, wenn diese zu einem anderen Versicherer wechselt, sodass nicht für alle Personen, die auf den 1. Januar zu einem neuen Versicherer wechseln, dort die Reserven von Neuem gebildet werden müssen, mit all den absurden Auswirkungen auf diejenigen Versicherten, die bereits diesem Versicherer angehören.
Hinzu kommt, dass jeder Versicherer seine Reserven unabhängig verwaltet, ohne dass die Kontrolle durch das Bundesamt für Gesundheit die gewünschte Wirksamkeit entfaltet.
So sanken die Gesamtreserven der Versicherer in der sozialen Krankenversicherung im Jahr 2022 um etwa 3 Milliarden Franken auf einen Stand von 8,5 Milliarden Franken Anfang 2023. Die Hälfte dieses Rückgangs wurde durch Verluste an der Börse verursacht, die andere Hälfte durch zu geringe Prämieneinnahmen aufgrund zu optimistischer Prognosen – Prognosen, die sich nicht bewahrheiteten, weil zahlreiche Versicherte auf der Suche nach tieferen Prämien die Versicherung gewechselt hatten.
So kann es nicht weitergehen. Die Versicherten verstehen nicht, warum sie, nachdem ein Teil ihrer Prämien für die Bildung von Reserven verwendet wurde und sie ihren Beitrag geleistet haben, bei einem Versicherungswechsel erneut zur Kasse gebeten werden, während man sie gleichzeitig jeden Herbst dazu ermuntert, zu einer Versicherung mit günstigeren Prämien zu wechseln. Jene Versicherten wiederum, die sich für Stabilität entscheiden und beim gleichen Versicherer bleiben, werden für die Attraktivität dieses Versicherers bestraft und müssen zur Bildung der Reserven für die Neuzugänge beitragen.
Reserven sind nötig, das ist unbestritten. Die Reserven müssen aber einem umfassenden Fonds auf nationaler Ebene zugewiesen werden, damit die Risiken im Zusammenhang mit seiner Alimentierung und Verwaltung von der Gesamtheit der Versicherten in der ganzen Schweiz getragen werden. Die Verwaltung des Fonds könnte der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung übertragen werden, bei der es sich um eine von den Versicherern selbst gegründete Stiftung handelt. Dieser Stiftung könnte man gewiss nicht vorwerfen, dass sie die Anliegen der Versicherer nicht berücksichtigt.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat sich bereits verschiedentlich zur Schaffung eines nationalen Reservefonds der sozialen Krankenversicherung geäussert (Postulat Recordon 09.4192 «Prüfung eines Modells der Koordination der Grundversicherer»; Motion Poggia 11.4089 «Nationaler Reservefonds der obligatorischen Krankenversicherung»). Die Gründe für die Ablehnung dieser Vorstösse durch das Parlament bleiben bestehen.
Die Umsetzung dieser Motion könnte für die Versicherer ein Anreiz sein, unangemessene Risiken einzugehen. Denn bei der Prämienfestsetzung, die von der Unsicherheit der Hochrechnungen für das laufende Jahr und der Prognosen für das kommende Jahr geprägt wird, ist nicht auszuschliessen, dass die Versicherer – ohne dass dies für das BAG erkennbar ist – Prämien unterhalb des Kostendeckungsniveaus anbieten, um Versicherte anzulocken. Das Defizit würde dann der nationale Reservefonds tragen. Ebenso könnten die Versicherer höhere Risiken bei den Kapitalanlagen eingehen, da etwaige Verluste dann durch den Reservefonds aufgefangen werden würden. Nach geltendem Recht wird – wenn ein Versicherer ein gutes Ergebnis erzielt (Prämieneinnahmen über den Kosten, gute Kapitalanlagerenditen) – der Ertrag des Geschäftsjahres in dessen Reserven eingezahlt. Wenn diese es zulassen, kann der Versicherer sie dann im Interesse seiner Versicherten freiwillig senken (Artikel 26 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAV; SR 832.121]). Der nationale Reservefonds würde diese Möglichkeit aufheben.
Jedes Jahr wird die Mindesthöhe der Reserven individuell für jeden Versicherer ermittelt (Artikel 11 KVAV), denn jeder Versicherer weist unterschiedliche Eigenschaften auf. Es handelt sich um einen etablierten und allgemein anerkannten und wichtigen Standard im Versicherungswesen, der auch bei anderen Sozialversicherungen angewandt wird. Es wäre kompliziert, massgebende Kriterien für die Beitragshöhe jedes Versicherers zur Finanzierung des gemeinsamen Fonds festzulegen. Was würde man dabei berücksichtigen? Den Versichertenbestand, den Risikoausgleich oder das Vorjahresergebnis? In letzterem Fall würden gewissenhafte Versicherer bestraft, indem sie höhere Beiträge entrichten müssten, um das Defizit ihrer Konkurrenten auszugleichen.
Aufgrund der obigen Ausführungen spricht sich der Bundesrat nicht für die Schaffung eines nationalen Reservefonds für die soziale Krankenversicherung aus.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.