24.408 · Parlamentarische Initiative · 2024-03-14
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Die Bundesgesetzgebung soll dahingehend geändert werden, dass anstatt des Konzepts des Rentenalters das Konzept der Anzahl Beitragsjahre verwendet wird. Nach diesem Modell könnte das Alter, in dem die allgemeine Beitragspflicht beginnt, je nach massgebendem Lohn der jungen Personen variieren, aber frühestens bei 17 und spätestens bei 21 Jahren liegen.
Begründung
Nicht alle Berufe sind vergleichbar, was die Beschwerlichkeit der Tätigkeit und deren langfristige körperliche Folgen betrifft. Bisher wurden solche Kriterien jedoch in keiner Reform berücksichtigt. Anstatt alles von Grund auf zu ändern, sollte die folgende Lösung geprüft werden: ein Ersatz des Konzepts des Rentenalters durch das Konzept der Anzahl Beitragsjahre.
Ein kürzlich vom Centre Patronal vorgeschlagenes Modell sieht vor, dass die allgemeine Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beginnt, wobei die Jahre bis zum vollendeten 21. Altersjahr, in denen der Lohn unter 120 Prozent der maximalen einfachen Altersrente liegt, bei der Festlegung des Zeitpunkts des Rentenantritts nicht berücksichtigt werden. Dieser Vorschlag hat den Vorteil, Arbeiterinnen und Arbeitern, die ihre Tätigkeit früher aufgenommen haben, was im Allgemeinen mit beschwerlicheren Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden kann, bereits früher den Bezug einer vollen AHV-Rente (in der Regel ab 62 Jahren) zu ermöglichen. Das ordentliche Rentenalter von Personen, die erst später einen Lohn erhalten, würde hingegen bei 65 Jahren liegen. Zudem wäre eine gewisse Flexibilität in Bezug auf das tatsächliche Rentenalter – so wie sie auch heute besteht – geboten.