24.4177 · Interpellation · 2024-09-27
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Kürzlich wurden die Kantone Wallis, Tessin, Bern und Graubünden von verheerenden und tragischen extremen Wetterereignissen heimgesucht. Dies verdeutlicht, welchen Risiken immer mehr Landesgegenden im Alpenraum und darüber hinaus zunehmend ausgesetzt sind.
Die Niederschläge fallen immer unregelmässiger, lange Dürreperioden werden von heftigen Regenfällen unterbrochen.
Angesichts dieser neuen Umweltbedingungen mit tendenziell immer intensiveren und häufigeren Ereignissen ist es nötiger denn je, dass neue, unmittelbar wirksame Schutzmassnahmen ausgearbeitet werden und dass vor allem die Raumplanung in Bezug auf die Zonen auf den neusten Stand gebracht wird.
Die nationale Risikoanalyse «Katastrophen und Notlagen Schweiz 2020», die Analyse der künftigen Ausrichtung des Bevölkerungsschutzes und weitere Studien haben gezeigt, dass extreme Wetterereignisse wie Hitzewellen, lange Dürreperioden oder Starkregen in den nächsten Jahrzehnten immer häufiger und intensiver werden und den Bevölkerungsschutz in der Schweiz vor grosse Herausforderungen stellen werden.
Seit 2020 hat sich die Lage weiter verschlechtert, und künftig drohen noch schlimmere Szenarien.
Fragen:
Welche Schritte hat der Bundesrat in Bezug auf die Analyse der Risiken von Naturgefahren neu unternommen, seit in letzter Zeit die Extremereignisse – insbesondere die Starkregen – noch intensiver geworden sind?
Inwieweit hat die Zunahme der Extremereignisse einen Einfluss auf die Aktualisierung der Gefahrenzonen, für die die Zuständigkeit auf kantonaler Ebene liegt?
Wie weit ist die Aktualisierung in den Kantonen fortgeschritten?
Sind Entschädigungen für Auszonungen vorgesehen und wie hoch werden die entsprechenden Kosten geschätzt?
Wer würde diese allfälligen Kosten tragen?
Ist eine Aktualisierung der Schutzpläne unter Berücksichtigung der neuen Gefahrenzonen geplant?
Ist geplant, in nächster Zeit in Abstimmung mit den Kantonen die Schutzmassnahmen anzupassen und sofort umzusetzen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Am 4. Juli 2018 nahm der Bundesrat die von der Nationalen Plattform Naturgefahren PLANAT aktualisierte Strategie «Umgang mit Risiken aus Naturgefahren» zur Kenntnis (Lebens- und Wirtschaftsraum Schweiz sichern: PLANAT aktualisiert Strategie Naturgefahren (admin.ch)). Der Bericht «Umgang mit Naturgefahren in der Schweiz» zum Stand der Umsetzung des Integralen Risikomanagements von Naturgefahren wurde dem Bundesrat im 2020 vorgelegt (Umgang mit Naturgefahren in der Schweiz (admin.ch)). Die Revision von Wasserbaugesetz (WBG, BBl 2024 687) und Wasserbauverordnung (WBV, SR 721.100.1) basiert auf diesen Grundlagen. Mit dieser Revision werden das Integrale Risikomanagement verankert, eine breitere Palette an Schutzmassnahmen durch den Bund finanziell gefördert und die Kantone verpflichtet, kantonale Risikoübersichten zu erarbeiten.Die 2018 bereitgestellte Gefährdungskarte Oberflächenabfluss zeigt, wo infolge von Starkniederschlägen Gefahr besteht. Die Karte ist frei zugänglich. Mit den Klimaszenarien Klima CH2025 und den Daten von climate-extremes.ch unterstützt der Bund die Kantone bei der Gefahrenbeurteilung. 2023 hat das BAFU zudem einen Vorgehensvorschlag zur Berücksichtigung des Klimawandels in der Gefahrenbeurteilung und bei der Massnahmenplanung bei Naturgefahren publiziert. 2. Es ist die Aufgabe der Kantone und des Bundes, Schadenereignisse zu analysieren (Art. 26 und 27 WBV). Dies gilt insbesondere bei Extremereignissen. Die Erkenntnisse führen zu einer verbesserten Beurteilung der Gefahren. Die Aktualisierung und die Umsetzung der Gefahrenkarten in die Raumplanung ist Aufgabe der Kantone (Art. 27 WBV, Art. 15 WaV). 3. und 6. Die gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Gefahrenkarten für die Kantone besteht seit 1991 (Art. 27 WBV, Art. 15 WaV). Inzwischen ist die Erstkartierung abgeschlossen. Neue Erkenntnisse fliessen sowohl in die Beurteilung von Gefahren und Risiken wie auch bei der Planung von Schutzmassnahmen ein. Etliche Kantone sind an der Überprüfung und wo nötig an der Aktualisierung der Karten. 4. und 5. Ob Umzonungen, Abzonungen und Auszonungen von Liegenschaften, die durch Naturgefahren gefährdet werden, durch den Kanton oder die Gemeinde entschädigt werden, kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden. Dasselbe gilt für die Höhe allfälliger Entschädigungen. Diese variieren je nach Lage und Situation. Ist eine entschädigungspflichtige Zonenänderung Teil einer Massnahme zum Schutz vor Naturgefahren, können dafür Bundesbeiträge entrichtet werden (Art. 2a WBV, Art. 38a WaV). 7. Gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (SR 721.100) und Art. 36 des Waldgesetzes (SR 921.0) werden die Kantone nach einem Unwetter für Sofortmassnahmen und die Instandstellung von Schutzbauten und Anlagen mit Bundesbeiträgen unterstützt. Sofortmassnahmen dienen der Verhinderung weiterer Schäden während und unmittelbar nach einem Schadenereignis. Als Instandstellungen gelten alle Arbeiten, die eine vergleichbare Sicherheit wie vor dem Ereignis wiederherstellen. Die Verantwortung dafür liegt bei den Kantonen. Der Bund berät und unterstützt sie dabei fachlich und finanziell.