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Es braucht transparente Preise und keine Preisbekanntgabeverbote für Kundinnen und Kunden von Apotheken, damit die Gesundheitskosten reduziert werden können

24.4230 · Motion · 2024-09-27

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert für Transparenz zu sorgen und die folgenden Regulierungen anzupassen, damit die Medikamentenkosten für die Bürger und das Gesundheitswesen gesenkt werden können:

1. Die Preisbekanntgabe-Verordnung und die weiteren Regulierungen sind dahingehend anzupassen, dass sich Kundinnen und Kunden von Apotheken online über den effektiv zu bezahlenden Preis (also nicht Referenzpreise oder Publikumspreise, die intransparent ohne Rabatte nicht dem effektiven Kaufpreis entsprechen) auch der verschreibungspflichtigen Arzneimittel informieren können.

2. Es soll ausserdem möglich sein, sich verschiedene Produkte vergleichend anzeigen zu lassen (nach Indikationen / nach Krankheitsbildern und Beschwerden, nach Dosisstärken und Packungsgrössen etc.), damit kostensenkende alternative Medikamente gegenüber dem Originalpräparat gefunden werden können.

Die Kundinnen und Kunden sollen sich über die konkreten Preise inklusive Rabatte und günstigere gleichwertige Medikamente informieren können.

Begründung

Den Anbietern von Arzneimitteln ist es aktuell untersagt, die konkreten Netto-Preise für verschreibungspflichtige Produkte auf der Homepage zu publizieren. Das bedeutet, dass es heute verboten ist Rabatte für Konsumenten auszuweisen, damit die Bürger Geld sparen können. Heute ist dies Verboten, weil Swissmedic der Ansicht ist, dass die effektiven Preise, also nicht Referenzpreise wie Publikumspreise (definierte Höchstpreise auf der Spezialitätenliste) bei rezeptpflichtigen Medikamenten Publikumswerbung entsprechen würde. Obwohl diese Interpretation nicht gesetzlich festgehalten ist, verhindert Swissmedic durch diese angeordnete Intransparenz den Verkauf von Medikamenten zu günstigeren Preisen.

Zudem ist es den Anbietern heute nicht gestattet, im Rahmen von Suchfunktionen (nach Diagnosen oder Indikationen; nach Packungsgrössen oder Dosisstärken) verschiedene Medikamente vergleichend darzustellen oder in einer Liste aufzuführen. Damit ist es Patientinnen und Patienten nicht möglich, nach günstigeren Arzneimitteln zu suchen und Gesundheitskosten einzusparen oder Projekte wie e-Rezepte umzusetzen. Seit dem 1.1.2024 gilt für Originalpräparate bei entsprechendem Mehrpreis ein Selbstbehalt von 40 %. Die heutige maximalpreisorientierte Regulierung, verhindert die Möglichkeit Kosten für Bürgerinnen und Bürger beim Kauf von rezeptpflichtigen Medikamenten einzusparen.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Eine Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) ist nicht notwendig, da schon heute in allen stationären und Online-Apotheken der tatsächlich zu bezahlende Preis für alle Arzneimittel - auch verschreibungspflichtige - angegeben werden muss.Um das Anliegen der Motion vollständig zu erfüllen, muss allerdings die Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV; SR 812.212.5) angepasst werden.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.