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24.4287 · Interpellation · 2024-12-03

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie hoch müsste die durchschnittliche Höhe der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) im Vergleich zum derzeitigen Stand theoretisch sein, um die externen Kosten des Strassenschwerverkehrs vollständig zu internalisieren?

  2. Welche Mehreinnahmen könnten durch eine maximale Ausreizung der LSVA-Tarife im Rahmen des Landverkehrsabkommens (LVA) jährlich generiert werden?

  3. Wie hoch schätzt der Bundesrat die maximal möglichen Zusatzeinnahmen, wenn die LSVA vollständig der Teuerung seit 2001 angepasst werden würde?

  4. Wie hoch schätzt der Bundesrat die maximal möglichen Zusatzeinnahmen, wenn EURO-VI-Lastwagen bereits ab 2026 in die mittlere Kategorie eingestuft werden würden?

  5. Wie hoch schätzt der Bundesrat die maximal möglichen Zusatzeinnahmen, wenn auch elektrisch betriebene Schwerverkehrsfahrzeuge bereits ab 2028 vollständig in das LSVA-System integriert werden würden?

Begründung

Mit der derzeitigen Ausgestaltung der LSVA wird der gesetzliche Auftrag (SVAG Art. 1 Abs 1.) nicht erfüllt, namentlich soll der Schwerverkehr mit der LSVA die Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit decken. Der Bericht des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) zu den externen Effekten des Verkehrs (2024) zeigt dies in aller Deutlichkeit auf. Die ungedeckten Kosten des Strassenschwerverkehrs betrugen im Jahr 2021 mindestens 2.3 Milliarden Franken (ohne Lärmkosten).

Die vollständige Anpassung der LSVA an die Teuerung seit 2001 würde die Verbilligung der LSVA aufheben, während die Abklassierung von EURO-VI-Fahrzeugen sowie die Einbeziehung elektrisch betriebener Schwerverkehrsfahrzeuge notwendige Schritte darstellen, um die Kostenwahrheit und Systemgerechtigkeit zu stärken.

Durch eine höhere Internalisierung der externen Kosten im Strassenverkehr wird zudem die Verlagerung auf die Bahn gestärkt. Dies hilft, das Verlagerungsziel sowie die Klimaziele der Schweiz zu erreichen. Mit Blick auf die künftige Verkehrspolitik und die finanzielle Lage des Bundes ist eine ambitionierte Revision der LSVA dringend geboten.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG) darf die LSVA die ungedeckten Wegekosten des Schwerverkehrs und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen. Für das Jahr 2021 beläuft sich der Kostendeckungsgrad des Schwerverkehrs gemäss Angaben des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE auf 45% (Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) - BAV), womit die gesetzliche Bedingung erfüllt ist. Die Berechnung der Kostendeckung berücksichtigt nicht nur die externen Kosten für Umwelt, Gesundheit und Unfälle, sondern auch die Stauzeitkosten und die Infrastrukturkosten. Die externen Kosten und die Infrastrukturkosten werden von keinem Verkehrsmittel gedeckt, weder vom Schwerverkehr auf der Strasse noch zum Beispiel vom Schienengüterverkehr. Um eine Deckung dieser Kosten zu 100% zu erreichen, müssten sich die Abgaben des Schwerverkehrs (LSVA, Mineralölsteuer usw. – siehe Strasseninfrastrukturrechnung | Bundesamt für Statistik (admin.ch)) also mehr als verdoppeln, was die Wirtschaft um zusätzliche ca. 3 Milliarden Franken belasten würde.Das Landverkehrsabkommen (LVA) sieht einen Höchstbetrag von 325 Franken zuzüglich Teuerung vor. Für die Ausschöpfung der gemäss LVA zulässigen LSVA-Tarife müssen zum einen der gewichtete Durchschnitt der Abgabe und zum anderen die Abgabenhöhe für die teuerste Kategorie maximiert werden. Dies unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 40 Absatz 2 LVA, gemäss welchen der Abgabeunterschied von einer Kategorie zur anderen so gross wie möglich sein muss, jedoch 15% des gewichteten Durchschnitts der Abgabe nicht übersteigen darf. Sollten die LSVA-Tarife nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (SVAV) unter diesen Bedingungen erhöht werden, würden sich die dadurch erzielten zusätzlichen LSVA-Einnahmen auf 68 Millionen Franken pro Jahr belaufen, sofern die Verkehrsmengen unverändert bleiben.Die Anpassung der LSVA-Tarife an die Inflation ist in Artikel 42 Absatz 1 LVA geregelt. Dieser Artikel besagt, dass alle zwei Jahre die in Artikel 40 Absatz 4 LVA festgelegten Abgabehöchstsätze unter Berücksichtigung der in den letzten zwei Jahren in der Schweiz ermittelten Inflationsrate angepasst werden können. Für den Zeitraum zwischen dem Datum der Unterzeichnung des LVA und dem 31. Dezember 2004 galt zudem eine Sonderregelung, gemäss der nur ein Teil der Teuerung anrechenbar gewesen wäre.
Für die Berechnung der Teuerung sind die Daten des Bundesamts für Statistik (BFS) über die durchschnittliche Teuerung massgebend. Unter der Annahme, dass die LSVA-Tarife in den Jahren zwischen der Unterzeichnung des LVA und heute jeweils gemäss dem in Artikel 42 Absatz 1 LVA festgehaltenen Verfahren an die Inflation angepasst worden wären, hätten sich die Mehreinnahmen aus der LSVA auf rund 250 Millionen Franken belaufen. In dieser Schätzung ist die 2012 erfolgte Anpassung der LSVA an die Teuerung berücksichtigt. Es besteht gemäss LVA keine Möglichkeit, diese Teuerungsanpassung rückwirkend vorzunehmen. Der Bundesrat hat am 29. November 2023 eine Teuerungsanpassung auf Basis der im Zeitraum Juni 2021 bis Juni 2023 verzeichneten Inflation beschlossen. Dies trat mit der Änderung der Verordnung vom 20. September 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (AS 2024 522) am 1. Januar 2025 in Kraft. Die nächstmögliche Gelegenheit für eine Teuerungsanpassung kann sich so nur an der Teuerung im Zeitraum Juni 2023 bis Juni 2025 orientieren.Sollten EURO-VI-Fahrzeuge nach dem beschlossenen Abklassierungsverfahren und unter Einhaltung der tariflichen Bedingungen von Artikel 40 Absatz 4 LVA bereits 2026 in die mittlere Abgabekategorie eingestuft werden, ist für 2026 mit geschätzten Zusatzeinnahmen zwischen 275 und 300 Millionen Franken zu rechnen. Der Betrag erreicht eine solche Höhe, weil gegenwärtig mehr als 90% der Transportleistungen im Schwerverkehr von EURO-VI-Fahrzeugen erbracht wird. Dies würde auch bedeuten, dass die günstigste Abgabekategorie der LSVA leer wäre.Sollten elektrisch angetriebene Schwerverkehrsfahrzeuge schon 2028 vollständig unter die LSVA-Pflicht unterstellt werden, wäre für 2028 mit geschätzten Zusatzeinnahmen zwischen 70 und 250 Millionen Franken zu rechnen. Die Spannweite der Angabe ist derart hoch, weil eine hohe Unsicherheit bezüglich der Verbreitungsgeschwindigkeit der elektrisch angetriebenen Fahrzeuge besteht. Es ist von einer Wechselwirkung zwischen der angedachten Massnahme und den Zusatzeinnahmen auszugehen: Müsste für elektrisch angetriebene Fahrzeuge schon 2028 der volle LSVA-Tarif bezahlt werden, wäre davon auszugehen, dass sich diese Fahrzeuge weniger schnell verbreiten, als wenn dafür ein späterer Zeitpunkt gewählt würde.

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