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24.4307 · Motion · 2024-12-05

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Regulierung vorzuschlagen, damit die Netzbetreiber ihre Gewinne auf der Netznutzung über Strompreisrabatte zurückverteilen müssen, wenn bereits hohe Gewinne aus dem Handel erzielt wurden.

Begründung

Jährlich setzen staatliche Monopolisten mit dem Stromnetz rund 6 Milliarden Franken um und erwirtschaften hunderte Millionen Franken Gewinn. Dazu kommen Milliardengewinne aus dem Stromhandel sowie stark steigende Gewinne für die Regelenergie. Wenn die Netzbetreiber hohe Gewinne durch den Handel erzielen, welche die Wirtschaft und die Bevölkerung bereits ausserordentlich belasten, ist es angezeigt und fair, dass die Stromkonsumenten nicht auch noch durch Gewinne aus dem Stromnetz belastet werden. Daher wird der Bundesrat ersucht, eine Deckelung der Gewinne aus dem Netz-Monopol vorzulegen, für Zeiten in denen bereits hohe Gewinne im Handel erzielt werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Februar 2025 eine Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71) verabschiedet. Diese hat zum Ziel, die Kapitalverzinsung (sog. WACC) im Netz auf eine angemessene Höhe zu reduzieren. Damit können die Netznutzungsentgelte in einem erheblichen Umfang gesenkt werden. Die derzeitigen Netznutzungsentgelte sind im internationalen Vergleich hoch und die derzeitige Regulierung ist eher schwach und kostenorientiert. Sie setzt keine genügenden Anreize zu kosteneffizientem Verhalten. Eine Deckelung der Gewinne im Netzbereich ist aber keine geeignete Massnahme, um die bestehenden Ineffizienzen im Monopolbereich und dadurch erhöhten Netznutzungsentgelte zu korrigieren, speziell wenn sie an den Handelsgewinnen ansetzt. Aufgrund von Entflechtungsvorschriften (Art. 10 Stromversorgungsgesetz StromVG; SR 734.7) müssen integrierte Energieversorgungsunternehmen (EVU) den Netzbetrieb klar von anderen Geschäftsbereichen abgrenzen. Sie haben für den Netzbereich eine separate Buchhaltung zu erstellen. Gewinne aus dem Netzbereich sind damit grundsätzlich getrennt vom Gewinn im Handel zu sehen. Hinzu kommt, dass EVU, die im Netzbetrieb tätig sind, im Stromhandel nicht zwangsläufig grosse Gewinne erzielen. Zahlreiche kleine kommunale Netzbetreiber sind in diesem Bereich gar nicht erst tätig. Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (AS 2024 679) sieht im Stromversorgungsgesetz zur Adressierung der Ineffizienzen im Netz die Einführung der Sunshine-Regulierung vor. Die Regelung ermöglicht es der ElCom, in Ergänzung der Kostenregulierung Vergleiche zwischen den Verteilnetzbetreibern zu erstellen und zu veröffentlichen. Auf diese Weise wird Transparenz geschaffen, und hierüber die Qualität und Effizienz der Netzleistung beanreizt. Daneben sieht das Gesetz weitere Verbesserungen für die ElCom bei den Kostenprüfungen vor, so dass sie Effizienzvergleiche besser nutzen kann. Das Gesetz sieht vier Jahre nach seinem Inkrafttreten eine Evaluation der Wirkung der Sunshine-Regulierung vor. Im Rahmen dieser Arbeiten wird der Bund auch prüfen, welche weiteren Effizienzpotenziale in der Strommarktregulierung zur Senkung der Netzkosten bestehen. Sollte die Sunshine Regulierung nicht zu ausreichenden Verbesserungen bei der Effizienz der Netzbetreiber führen, so soll der Bundesrat laut dem erwähnten Bundesgesetz eine Anreizregulierung vorschlagen. Zu deren allfälliger Einführung gab es bereits diverse Vorarbeiten im Rahmen der Grundlagenarbeiten zur Revision des StromVG. Dieser Weg erscheint dem Bundesrat geeigneter als eine Deckelung der Gewinne aus dem Netzbereich, zumal diese komplexe Bewertungsfragen und eine methodische Willkür enthalten würde. Ergänzend ist anzumerken, dass die Stromunternehmen derzeit vor allem im Sekundärregelmarkt erhebliche Gewinne erzielen, da dieser illiquid ist, wobei das derzeitige Marktdesign die Gefahr zu hoher Preise beinhaltet. Dies betrifft massgeblich auch die Netztarife, da die Systemdienstleistungskosten in diese einfliessen. Die ElCom prüft deshalb aktuell Massnahmen, die zur Preissenkung bei den Systemdienstleistungskosten und somit den Netztarifen beitragen können. Für den Fall einer Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat folgenden Antrag auf eine Textänderung der Motion stellen: «Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zur Senkung der Netzkosten vertieft zu prüfen und eine dementsprechende Regulierung vorzuschlagen, sofern die Massnahmen der ElCom zur Senkung der Kosten der Sekundärregelenergie, die in die Netzentgelte einfliessen, nicht die gewünschte Wirkung entfalten.»

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.