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24.4323 · Motion · 2024-12-09

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt:

1. fristgerecht die Zurückweisung sämtlicher Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) vom 1. Juni 2024 zu erklären und damit sicherzustellen, dass dem demokratischen Prozess genügend Zeit verschafft wird,

2. sämtliche Änderungen der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) vom 1. Juni 2024 dem Parlament als Bundesbeschluss zu unterbreiten,

3. den Bundesbeschluss gemäss Ziffer 2 hiervor gestützt auf Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Begründung

Am 1. Juni 2024 hat die Weltgesundheitsversammlung (World Health Assembly) weitreichende Änderungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) beschlossen. Diese treten am 19. September 2025, 12 Monate nachdem sie den Vertragsstaaten vorgelegt wurden, in Kraft, ausser der Bundesrat macht bis zum 19. Juli 2025 von seinem «Opting-out»-Recht Gebrauch. Letzteres bedeutet nicht, dass die Schweiz die geänderten IGV definitiv ablehnt, sondern lediglich, dass dem demokratischen Prozess genug Zeit verschafft wird, damit das eidgenössische Parlament über die Änderungen befinden und im Falle eines fakultativen Referendums das Volk darüber abstimmen kann.

Die vorliegende IGV-Revision ist weitreichend und keineswegs bloss technisch-administrativer Natur. Sie beinhaltet Kompetenzverzichte und neue Pflichten zulasten der Kantone im Bereich öffentliche Gesundheit und Volkswirtschaft. Sie bürdet den Kantonen weitreichende Verpflichtungen von grosser finanzieller Trageweite auf. Die Kantone sollen ihre Kapazitäten und ihre Infrastruktur massiv aufstocken in den Bereichen Überwachung (Test- und Analysekapazitäten), Kontrollmassnahmen gegenüber der eigenen Bevölkerung, Einkauf bestimmter Pandemie- und Gesundheitsprodukte gemäss Vorgaben der WHO (inkl. experimenteller Arzneimittel) und sich an Finanzierungsmechanismen zugunsten fremder Staaten beteiligen. Diese weitreichenden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Kantone sind grösstenteils rechtsverbindlich (Annex 1: „Kernkapazitäten“). Den Kantonen stehen keine Kontroll-, Korrektur- oder Widerspruchsmöglichkeiten gegenüber der WHO zur Verfügung, selbst wenn sich WHO-Informationen oder -Vorgaben als unnütz, unnötig oder sogar als schädlich erweisen sollten.

Besonders inkompatibel mit der schweizerischen Rechtsordnung sind die rechtsverbindlichen Regelungen zur Informationsdoktrin der WHO. Diese halten Bund und Kantone an, noch strikter als bisher ausschliesslich von der WHO genehmigte Informationen dem eigenen Pandemiemanagement zugrunde zu legen. Allenfalls sachgerechtere und hilfreichere Zweit- und Drittmeinungen müssen dauerhaft unterdrückt und zensiert werden, sobald sie der WHO-Linie widersprechen. Dies kann zu fatalen Fehlentscheiden führen – mit negativen Auswirkungen auf die Staatsfinanzen und auf die öffentliche Gesundheit.

So werden mit den beschlossenen IGV-Anpassungen grundlegende Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Mindeststandards der Schweizer Bundesverfassung in Frage gestellt, u.a.: Informations- und Wissenschaftsfreiheit; Grundsatz der individuellen informierten Einwilligung in medizinische Behandlungen; unverfälschte Willensbildung der Mitglieder eidgenössischer und kantonaler Staatsgewalten; wirksame Gewaltenteilung („Checks & Balances“). All dies bewirkt, dass in Pandemie-Zeiten der Grundrechtsschutz durch unsere richterlichen Institutionen nicht mehr wirksam gewährleistet ist, denn: „Die WHO hat immer Recht.“

Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass die IGV-Revision keinerlei Regelungen zur Verantwortlichkeit der für die WHO handelnden Personen beinhaltet. Auch fehlen wirksame Regelungen, um die missbräuchliche Einflussnahme privater oder staatlicher Akteure auf die WHO-Kommunikation und Entscheide der WHO zu unterbinden.

In Bezug auf all diese Anpassungen wurden die Kantone weder im Rahmen des WHO-Verhandlungsprozesses vor dem 1. Juni 2024 noch jemals bis heute in einem eigentlichen Vernehmlassungsverfahren vom Bundesrat informiert und konsultiert.

Hinzu kommt, dass die Weltgesundheitsversammlung die vorliegend kritisierten Änderungen unter Verletzung der eigenen Verfahrensregeln angenommen hat. Der finale Abstimmungstext hätte bereits 4 Monate vor der Schlussabstimmung vorliegen müssen (also Ende Januar 2024) und nicht erst am 1. Juni 2024 (s. Art. 55 Abs. 2 IGV 2005). Damit ist diese IGV-Revision auch unter Verletzung von eigenem WHO-Verfahrensrecht zustande gekommen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme zur gleichlautenden Motion 24.4362 Schwander «Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften: Den demokratischen Prozess gewährleisten».

Die juristische Analyse bezüglich der Vertragsabschlusskompetenz der Anpassungen der Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) (SR 0.818.103; nachfolgend: IGV) wird zurzeit durch die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung vorgenommen.

Der Bundesrat hat am 13. November 2024 eine Vernehmlassung zu den Anpassungen der IGV eröffnet (www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Laufende Vernehmlassungen > Vernehmlassung 2024/87), was auch zur umfassenden Information der Öffentlichkeit über die verabschiedeten Anpassungen und zur Konsultation der Kantone beiträgt. Die Vernehmlassung läuft bis am 27. Februar 2025. Ein vorsorgliches «Opting out» vor der Auswertung der laufenden Vernehmlassung und vor Abschluss der juristischen Analyse zur Vertragsabschlusskompetenz ist aus Sicht des Bundesrates nicht notwendig. Nach Kenntnisnahme des Ergebnisberichts aus der Vernehmlassung wird der Bundesrat über die nächsten Schritte unter Berücksichtigung der Fristen entscheiden.

Die Motion verlangt, dass dem Parlament unabhängig vom Ergebnis der Analyse der Vertragsabschlusskompetenz die Anpassungen der IGV zur Genehmigung unterbreitet und dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Damit setzt sich die Motion über die geltenden Regelungen und Verfahren bezüglich der Kompetenz zum Abschluss internationaler Abkommen (siehe Art. 166 Abs. 2 und 184 Abs. 1 und 2 BV, Art. 24 Parlamentsgesetz [ParlG; SR 171.10] und Art. 7a Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG; SR 172.010]) hinweg.



Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.