24.4333 · Interpellation · 2024-12-11
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Kinder von Auslandschweizern und -schweizerinnen verlieren das Schweizer Bürgerrecht, wenn sie nicht vor dem 25. Altersjahr gemeldet werden. Ab dem 25. Altersjahr kommt für Nachkommen ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung. In diesem wird gefordert, dass drei Reisen in die Schweiz von jeweils mindestens 6 Tagen innerhalb von 5 Jahren nachgewiesen werden müssen. Nach dem 35. Lebensjahr braucht es einen dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz.
Für Einbürgerungen tragen prinzipiell die Kantone und Gemeinden die Verantwortung. Im Fall der Einbürgerung für direkte Nachkommen von Auslandschweizern und -schweizerinnen liegt die Kontrolle jedoch vollständig beim Bundesrat und beim SEM (Artikel 29 SR 141.0 „Bürgerrechtsgesetz“).
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die aktuellen Beschränkungen des Bürgerrechts basierend auf Alter und Generation willkürlich sind und das Engagement vieler Schweizer Nachkommen für ihre Identität, Kultur und Werte nicht angemessen widerspiegeln?
Hat der Bundesrat die geografischen und wirtschaftlichen Hürden berücksichtigt, denen Nachkommen von Schweizern in abgelegenen Regionen wie Südamerika oder Polynesien gegenüberstehen, um die Anforderungen mehrmaliger Reisen in die Schweiz zu erfüllen, im Vergleich zu Nachkommen, die in nahegelegenen europäischen Ländern leben?
Warum gewährt der Bundesrat den Kantonen und Gemeinden nicht die vollständige Autonomie über die Vergabe der Staatsbürgerschaft an Schweizer Nachkommen?
Warum hat der Bundesrat den Artikel 7 des Bürgerrechtsgesetzes bei der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes nicht angepasst?
Der Artikel 7 des Bürgerrechtsgesetzes wurde erstmals in einem Bundesratsbeschluss in einem kriegsgeprägten Europa eingeführt. Was ist das Argument des Bundesrates, diesen Artikel weiterhin beizubehalten, trotz der erheblichen Veränderungen seitdem?
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
1. Mit der Einführung der Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts im Jahr 1953 trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass eine Familie, welche während Generationen im Ausland lebt, der angestammten Heimat entfremdet wird. Das Schweizer Bürgerrecht sollte somit nicht nur noch äusserer Schein sein. Diese Haltung hat der Gesetzgeber bisher weiterhin vertreten. Er hat aber die Anforderungen an die Meldung zur Beibehaltung des Bürgerrechts bewusst tief gehalten. Die klar definierten Voraussetzungen, welche zur Verwirkung führen, stellen die Gleichbehandlung aller Betroffenen sicher. Diese wäre nicht mehr gewährleistet, wenn das Eintreten der Verwirkung von weiteren, nicht objektivierbaren Kriterien, wie z.B. das persönliche Engagement, abhängig wäre. 2. In jedem Einbürgerungsverfahren wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eine umfassende Einzelfallprüfung aller relevanten Aspekte vorgenommen, um den persönlichen Verhältnissen der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen Rechnung zu tragen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Bewerberin oder der Bewerber aus einem weit von der Schweiz entfernten Herkunfts- oder Aufenthaltsland stammt. 3. Nach Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) regelt der Bund unter anderem den Erwerb des Bürgerrechts durch Abstammung, den Verlust des Bürgerrechts sowie die Wiedereinbürgerung. Die in Artikel 7 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) geregelte Verwirkung des Bürgerrechts eines im Ausland geborenen Kindes mit einem schweizerischen Elternteil und die in Artikel 27 BüG geregelte Wiedereinbürgerung nach Verwirkung liegen demnach in der Kompetenz des Bundes. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf Kantone und Gemeinde würde daher einer vorgängigen Verfassungsänderung bedürfen. Indem diese Kompetenzen beim Bund belassen werden, wird eine Gleichbehandlung und eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt. 4. Mit der Totalrevision des BüG im Jahr 2014 wurde die Altersgrenze für die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts von 22 auf 25 Jahre erhöht. Es fand somit in jüngster Zeit eine Anpassung statt. 5. Die Ausgangslage, welche zur Einführung der Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts führte (vgl. dazu die Antwort auf Frage 1), hat sich nicht verändert. Deshalb sahen sich weder der Bundesrat noch das Parlament im Rahmen der Totalrevision des BüG veranlasst, diese Bestimmung – abgesehen von der Erhöhung der Altersgrenze – anzupassen.