24.4336 · Interpellation · 2024-12-11
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude haben meist grosse Dachflächen ohne Aufbauten, die hervorragend für die Installation einer Photovoltaikanlage geeignet sind. Ab 2025 werden Beiträge an die Verstärkung von Anschlussleitungen für Anlagen ab 50 kW bezahlt, womit ein bisheriges Hindernis für den Bau solcher Anlagen vermindert wird. Mit dem neuen Stromgesetz wird allerdings auch die Abnahme- und Vergütungspflicht neu geregelt, indem neu der quartalsweise gemittelte Referenzmarktpreis für die Höhe der Vergütung massgeblich ist. Dieser Preis ist für landwirtschaftliche PV-Anlagen mit einem meist tiefen Eigenverbrauch sehr relevant. Die stark gesunkenen Preise am Strommarkt, insbesondere im Sommerhalbjahr, gefährden deshalb den wirtschaftlichen Betrieb der landwirtschaftlichen Photovoltaikanlagen. Dies gilt insbesondere für Anlagen mit weniger als 150 kW Leistung, die nicht an Auktionen teilnehmen können.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Wie hoch ist das realistische Potenzial zur jährlichen Produktion von Solarstrom auf landwirtschaftlichen Gebäuden, und zu welchem Anteil ist dieses bereits genutzt?
Gemäss Art. 15 Abs. 1bis EnG müssen sich die Minimalvergütungen an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer orientieren. Erfüllen die vorgesehenen Minimalvergütungen für Anlagen zwischen 30 und 150 kW mit und ohne Eigenverbrauch diese Anforderung?
Gemäss Verordnungsentwurf wird bei der Minimalvergütung für Anlagen zwischen 30 und 150 kW einheitlich von einer Eigenverbrauchsquote von 60 Prozent ausgegangen. Inwiefern ist dies repräsentativ für die verschiedenen Anlagetypen, insbesondere solche auf landwirtschaftlichen Gebäuden?
Wie kann die Wirtschaftlichkeit bestehender PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Dächern sichergestellt werden, für die oft hohe Anfangsinvestitionen für den Netzanschluss getätigt werden mussten, und die keine Möglichkeit haben, ihren Eigenverbrauch nachträglich zu erhöhen?
Neubauten ab 300m2 unterliegen einer Solarpflicht. Wie beurteilt der Bundesrat die tiefen Preise im Zusammenhang mit der Solarpflicht? Ab wann ist die wirtschaftliche Verhältnismässigkeit gegeben?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bund hat keine eigenen Erhebungen zum Produktionspotenzial von Solarstrom in der Landwirtschaft vorgenommen. Gemäss einer Studie «Solarpotential Schweiz» von Swissolar beträgt das Produktionspotenzial auf Dächern in der Landwirtschaft 6,8 TWh pro Jahr, was 12 Prozent des gesamten Produktionspotenzials auf Schweizer Dächern (insgesamt 55,3 TWh) ausmacht. Vom Potenzial in der Landwirtschaft waren bis Ende 2023 etwa 9 Prozent genutzt. Die Ausnützung liegt somit ähnlich hoch wie jene von vergleichbaren Dachflächen. 2. Gemäss Artikel 15 Absatz 1bis der mit der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 beschlossenen Änderung des Energiegesetzes (BBl 2023 2301, AS 2024 679) soll sich die Abnahmevergütung der Netzbetreiber für ins Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung orientieren. Nur falls dieser sehr tief ausfällt, sollen gemäss Absatz 1bis für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 Kilowatt Minimalvergütungen greifen, welche die Produzenten vor zu tiefen Marktpreisen schützen. Dabei soll sich die Höhe der Minimalvergütungen an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer orientieren. Der Bundesrat hat in der Vernehmlassung der entsprechenden Verordnungen die ausgewählten Referenzanlagen sowie die Berechnung und Annahmen für die Bestimmung der Minimalvergütungen transparent aufgezeigt (www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Vernehmlassung 2024/2). Die zahlreichen Rückmeldungen zu den Annahmen und Berechnungen wurden geprüft und nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Bundesrat wird die Höhe der Minimalvergütungen im ersten Quartal 2025 festlegen. 3. Die Eigenverbrauchsquote von 60 Prozent entspricht dem Mittelwert sowie dem Median der entsprechenden Messungen von Anlagen zwischen 30 und 150 kW. Gemäss einer externen Evaluation des BFE (Externe Evaluation der Einmalvergütungen für Photovoltaik-Anlagen und der Zusammenschlüsse zum Eigengebrauch (ZEV) 2018 bis 2020) liegen die Quoten von Anlagen bei Unternehmen über 60 Prozent und im Landwirtschaftsbereich bei ca. 52 Prozent. 4. Die Wirtschaftlichkeit von einzelnen Anlagen hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und muss vom Investor im Einzelfall beurteilt werden. Mit dem revidierten Stromgesetz wurden auch neue Möglichkeiten geschaffen, um den lokalen Absatz von Solarstrom attraktiver zu machen, beispielsweise über die Teilnahme bei einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft. 5. Die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 hat zum Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben. Die Kantone können jedoch laut Artikel 45a Absatz 2 des Energiegesetzes (SR 730.0) Ausnahmen vorsehen, u.a. wenn die wirtschaftliche Verhältnismässigkeit nicht gegeben ist (Art. 45a Abs. 2 Bst. c). Entsprechend wird es auf kantonaler Stufe zu beurteilen sein, ob die wirtschaftliche Verhältnismässigkeit gegeben ist oder nicht.