Notfallpauschale beibehalten zur Rettung des Netzes an ambulanten Angeboten für medizinische Notfällen
24.4346 · Motion · 2024-12-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Notfallpauschale gemäss TARMED-Tarifposition 00.2505 bei dringlichen Konsultationen oder Besuchen ausserhalb der regulären Sprechstundenzeiten sowie montags bis freitags zwischen 19 und 22 Uhr und samstags und sonntags zwischen 7 und 19 Uhr bis zum Inkrafttreten der neuen Tarifstruktur TARDOC weiterhin abgerechnet werden kann.
Begründung
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2024 (9C_33/2024) festgehalten, dass die Notfallpauschale gemäss TARMED-Tarifposition 00.2505, die bei Konsultationen und Besuchen ausserhalb der regulären Sprechstundenzeiten sowie montags bis freitags zwischen 19 und 22 Uhr und samstags und sonntags zwischen 7 und 19 Uhr abgerechnet werden kann, nicht anwendbar ist auf Behandlungen, die während der publizierten Öffnungszeiten durchgeführt werden und damit als während der «regulären» Sprechstundenzeiten durchgeführte Behandlungen gelten.
Bietet eine Praxis lange Öffnungszeiten an, wirbt mit diesen und richtet damit gleichsam ihr Geschäftsmodell darauf aus, Patientinnen und Patienten ausserhalb der allgemein üblichen Zeiten zu behandeln, so kann sie – so das Bundesgericht – die Notfallpauschale nicht abrechnen.
Mit dieser Motion soll der Entscheid des Bundesgerichts nicht kommentiert und erst recht nicht kritisiert werden, sondern es soll verhindert werden, dass sich diese Auslegung der Tarifstruktur TARMED auf das Netz der Notfallangebote auswirkt. Denn wenn lediglich Ärztinnen und Ärzte, Praxen und Ärztezentren, die nur gelegentlich ausserhalb der regulären Sprechstundenzeiten geöffnet sind, die Notfallpauschale abrechnen können, nicht aber Einrichtungen mit publizierten Öffnungszeiten nach 19 Uhr an Werktagen sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, dann werden zahlreiche dieser Einrichtungen, die höhere Lohnkosten haben, schliessen müssen.
Es ist klar, dass ein Arzt oder eine Ärztin, auch wenn er oder sie selbstständig ist, nicht allein in der Praxis ist und das Personal bezahlen muss. Wer ausserhalb der regulären Zeiten arbeitet, muss zudem Einschränkungen seines Privatlebens in Kauf nehmen. Ärztezentren, die Ärztinnen, Ärzte und Pflegepersonal am Abend, am Wochenende und an Feiertagen beschäftigen, müssen Personen finden können, die zu diesen Einsätzen bereit sind, und sie müssen sie entsprechend bezahlen. Ohne Notfallpauschale werden diese Leistungen nicht mehr angeboten; das haben zahlreiche Akteure des Gesundheitswesens, die im Bereich der Notfallleistungen tätig sind, bereits angekündigt.
Diese Aussichten scheinen die Krankenkassen kaltzulassen. Mit ihrer kurzfristigen Sicht der Dinge sehen sie nur die möglichen Einsparungen. Die Änderung der Praxis wird aber dazu führen, dass viele Patientinnen und Patienten die Notfallstationen der öffentlichen Spitäler aufsuchen, die verpflichtet sind, sich rund um die Uhr um alle zu kümmern.
Es ist offensichtlich, dass dies unmittelbare Auswirkungen auf die Wartezeiten haben wird und damit auf die Qualität der Leistungen für die Bevölkerung.
Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort auf die Fragen 24.7853 Balmer und 24.7920 Roduit damit begnügt, die Tarifpartner aufzufordern, sich so schnell wie möglich auf eine einvernehmliche und vernünftige Lösung zu einigen, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die Rückerstattung rückwirkend erfolgen soll oder nicht. Diese Antwort ist vollkommen ungenügend.
Es geht hier nicht nur um die Frage der Kosten, auch wenn diese keineswegs zu vernachlässigen ist, treiben doch die auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b KVG gestützten Rückforderungen bestimmte Leistungserbringer in den Konkurs. Es geht auch um die Leistungen, die für die Bevölkerung erbracht werden und die beibehalten werden müssen, indem eine nützliche private Alternative zu den institutionellen Notfallstationen des öffentlichen Sektors unterstützt wird.
Deshalb muss der Bundesrat als Aufsichtsbehörde in der sozialen Krankenversicherung bis zum Inkrafttreten der neuen Tarifstruktur TARDOC dringend ein System aufrechterhalten, das sich seit dem Inkrafttreten der Tarifstruktur TARMED im Jahr 2004 bewährt hat.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss der medizinischen Interpretation von TARMED kann die Tarifposition 00.2505 «Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale F bei dringlichen Konsultationen/Besuchen ausserhalb der regulären Sprechstundenzeiten, sowie Mo-Fr 19-22, Sa 7-19, sowie So 7-19» verrechnet werden, wenn der Facharzt oder die Fachärztin spätestens innerhalb von zwei Stunden ab dem Zeitpunkt des Unfalls oder Ereignisses sich mit dem Patienten oder der Patientin befassen bzw. ihn/sie aufsuchen muss. Die dringliche Konsultation darf jedoch nicht im Rahmen einer «regulären Sprechstunde» (Abend- oder Sonntagssprechstunde) verrechnet werden. In seinem Urteil 9C-33/2024 vom 24. Juni 2024 präzisierte das Bundesgericht, dass eine zu den publizierten Öffnungszeiten vorgenommene Behandlung als während der «regulären» Sprechstundenzeiten durchgeführt gilt. Wie aus der Antwort des Bundesrates vom 9. Dezember 2024 auf die Fragen 24.7853, 24.7892, 24.7908, 24.7920 und 24.7921 hervorgeht, nimmt der Bundesrat die Aussagen gewisser Notfallzentren sehr ernst, wonach dieser Bundesgerichtsentscheid zu finanziellen Schwierigkeiten und in manchen Fällen sogar zu Konkursen führen könnte. Er kann jedoch nur im Rahmen seiner gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen handeln. Derzeit sind die Voraussetzungen für ein subsidiäres Eingreifen in TARMED nicht gegeben. In Anbetracht dessen hat der Bundesrat die Partner vor allem dazu ermutigt, rasch einvernehmliche und angemessene Lösungen zu finden. So haben die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der neue Verband der Schweizer Krankenversicherer prio.swiss am 20. Dezember 2024 eine Einigung erzielt. Gemäss dieser Vereinbarung werden Rückforderungen nur an Leistungserbringer gerichtet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass ihr Geschäftsmodell auf der systematischen (besonders häufigen) Verrechnung von Inkonvenienzpauschalen in der Tarifstruktur TARMED beruht. prio.swiss und die FMH haben sich ausserdem zusammen mit dem Verband der Haus- und Kinderärzte Schweiz (mfe) verpflichtet, im Rahmen der Organisation ambulante Arzttarife OAAT AG unverzüglich eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um eine Lösung für die Anwendung der Notfall-Inkonvenienzpauschalen in der Tarifstruktur TARDOC zu erarbeiten. Geplant ist, dem Bundesrat diese Lösung am Anfang des Jahres 2025 zur Genehmigung vorzulegen, damit er sie bei der Prüfung des Anfang November 2024 eingereichten Gesuchs um Genehmigung von TARDOC und der ambulanten Pauschalen berücksichtigen kann.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.