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24.4356 · Motion · 2024-12-12

Departement des Innern

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, damit der OKP-Pflegebeitrag für Organisationen, die pflegende Angehörige beschäftigen, gekürzt werden kann. Zudem soll er den Kantonen empfehlen, diesen Organisationen eine tiefere Restkostenabgeltung für pflegende Angehörige zu bezahlen.

Begründung

Pflegende und betreuende Angehörige sind für die Gesundheitsversorgung enorm wichtig. Der Bund schätzte 2020, dass das freiwillige Engagement der schätzungsweise 600’000 betreuenden Angehörigen die öffentliche Hand im Wert von rund 3,71 Milliarden Franken pro Jahr entlastet. Er wollte sich dabei auch Gedanken machen, durch welche gesetzlichen Regelungen Bund, Kantone und Gemeinden das Engagement der Angehörigen finanziell wertschätzen könnten.

Seit einem BGer Urteil von 2019 werden immer mehr pflegende Angehörige durch Firmen mit Spitex-Bewilligung angestellt. Die OKP leistet dazu pro Stunde Grundpflege einen Beitrag von CHF 52.60, hinzu kommt noch der Betrag der Restkosten durch Kanton und/oder Gemeinde. Dieser kann je nach Kanton mehr als CHF 40 pro Stunde betragen. Die Firma nimmt damit über CHF 90 pro abgerechnete Stunde Grundpflege ein, die Angehörigen erhalten davon lediglich CHF 30-35 ausbezahlt. Die Differenz geht an die Firma.

Daraus ist in den letzten Jahren eine regelrechte, teilweise ausschliesslich auf die Anstellung pflegender Angehöriger spezialisierte Industrie entstanden mit hochprofitablen Marktteilnehmern, die pro Monat teilweise weit über 2 Mio. Franken abrechnen. Diese Anbieter akquirieren mit aufwändigen Werbemassnahmen pflegende Angehörige, welche sie dann anstellen. Damit hier nicht eine komplett neue Branche entsteht, die auf Kosten der Prämien- und Steuerzahler Übergewinne erzielt, muss nebst klaren Vorgaben für die Ausbildung der Angehörigen auch eine sachgerechte und wirtschaftliche Abgeltung geschaffen werden. Da pflegende Angehörige weder eine Pflegeausbildung haben noch angelehrt sind, sollen für die Leistungen tiefere OKP-Beiträge und eine tiefere Restkostenfinanzierung gelten. Die Leistungen von angestellten pflegenden Angehörigen sind separat zu erfassen, um eine Umgehung dieser Regelung zu verhindern.

Damit soll weiterhin die wichtige ergänzende Pflegeleistung der Angehörigen ermöglicht und die Qualität sichergestellt werden, allerdings aber die lukrative Bewirtschaftung dieser Leistungen eindämmen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat zum Thema pflegende Angehörige einen Bericht in Aussicht gestellt, der voraussichtlich Mitte 2025 vorliegen wird (vgl. insbesondere Stellungnahmen zu den Interpellationen 23.3191 Roduit «Schadet die Abgeltung der Grundpflege, die durch Angehörige ohne spezifische Ausbildung erbracht wird, der Qualität?» und 24.4058 Hegglin «Ist sich der Bundesrat des Ernstes der Lage wirklich bewusst?»). Auf Basis dieses Berichts wird der Bundesrat entscheiden, ob gesetzgeberische Massnahmen angezeigt sind und wenn ja, welche. Er erachtet es jedoch als verfrüht, Massnahmen zu treffen, bevor dieser Bericht vorliegt, auch weil bereits verschiedene Instrumente vorhanden sind, mit denen das Leistungsgeschehen beeinflusst werden kann. Erstens verfügt der Bundesrat bereits über die Kompetenz, die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für Pflegeleistungen anzupassen (vgl. Art. 25a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung KVG; SR 832.10). Der OKP-Beitrag wird nur für Pflegeleistungen von zugelassenen Leistungserbringern geleistet. Dabei wird nicht differenziert, ob die Grundpflegeleistungen von Personen mit oder ohne pflegerische Ausbildung erbracht werden. Die Pflegeleistungen müssen aber in der notwendigen Qualität erbracht werden. Um diese sicherzustellen, müssen Personen ohne pflegerische Ausbildung von einer Pflegefachperson begleitet und überwacht werden (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts BGE 145 V 161 vom 18. April 2019). Die Grundpflegeleistungen der angestellten pflegenden Angehörigen sind damit grundsätzlich gleichwertig zu den Grundpflegeleistungen, die von anderen angestellten Personen ohne sekundäre oder tertiäre Pflegeausbildung erbracht werden. Zweitens können namentlich die Kantone auf Basis der ihnen zugänglichen Leistungs- und Kostendaten der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause eine differenzierte Restfinanzierung vorsehen und damit grundsätzlich eine sachgerechte Entschädigung sicherstellen. Sie können das Leistungsgeschehen zudem im Rahmen der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP beeinflussen (vgl. Stellungnahmen zu den Interpellationen 24.4058 Hegglin und 23.3426 Germann «Anstellung von pflegenden Angehörigen durch Spitex und private Organisationen. Wie positioniert sich der Bundesrat zu dieser Entwicklung?» sowie zur Motion 23.4470 Bircher «Kein Geschäftsmodell für Spitex-Organisationen auf dem Buckel von pflegenden Angehörigen»). Der Bund ist mit den Kantonen im Austausch zum Thema.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.