24.4372 · Interpellation · 2024-12-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
1. Seit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine untersucht der Bund die Handelsströme zwischen Russland und Kasachstan sowie zwischen Russland und Usbekistan intensiver. Welche weiteren Massnahmen hat er ergriffen, um zu verhindern, dass die Wirtschaftssanktionen gegen Russland über diese beiden Länder umgangen werden?
2. Welche Kontrollen werden für Banken angewendet im Zusammenhang mit den Goldimporten aus Kasachstan und Usbekistan in die Schweiz?
3. Was lässt sich den Zollerklärungen zu den Goldimporten aus Kasachstan und Usbekistan über die Verteilung zwischen Minengold und bereits verarbeitetem Gold oder gar Goldmünzen entnehmen?
4. Die Herkunft des Goldes, das zu fast 100 Prozent verarbeitet ist, lässt sich bekanntlich kaum kontrollieren. Was können das SECO und das Zentralamt für Edelmetallkontrolle in diesem Fall überprüfen?
5. Die Gefahr, dass die Sanktionen gegen Russland umgangen werden, ist hoch. Warum wird angesichts dessen die Einfuhr von Gold aus Kasachstan und Usbekistan in die Schweiz nicht verboten?
Begründung
In seiner Antwort auf die Interpellation 24.4139 "Welche Kontrollen angesichts der steigenden Goldimporte aus Usbekistan und Kasachstan?" gesteht der Bundesrat ein, es sei nicht auszuschliessen, dass russisches Gold in Usbekistan oder in Kasachstan verarbeitet werde. Im Jahr 2023 haben diese beiden Länder mehr Gold exportiert, als sie produziert und ihren Reserven entnommen haben. 2023 wurden über 130 Tonnen Gold aus Usbekistan (40 im Jahr 2021) und 59 Tonnen aus Kasachstan (24 im Jahr 2021) in die Schweiz importiert. Sobald das Gold verarbeitet ist, wird es sehr schwierig, seine Herkunft zu überprüfen. Der Bund kann nicht ausschliessen, dass diese Goldimporte Putins Angriffskrieg gegen die Ukraine finanzieren.
Russlands anhaltender Handel mit Usbekistan und Kasachstan seit Beginn des Krieges erfordert Wachsamkeit. Der Bund spricht von einer erhöhten Sorgfaltspflicht, um zu verhindern, dass die Wirtschaftssanktionen gegen Russland über andere Länder umgangen werden. Es ist aber nicht klar, worum es dabei konkret geht. Einzig erwähnt wird, dass seit 2021 zusätzliche Informationen in die Einfuhrzollanmeldung aufgenommen wurden. Diese Massnahme (die vor dem Einmarsch Russlands in die Ukraine am 24.02.2022 getroffen wurde) gibt jedoch keinen Aufschluss über die wahre Herkunft des in die Schweiz eingeführten Goldes.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die wirksame und lückenlose Umsetzung der Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine ist für den Bundesrat prioritär. Zu diesem Zweck konzentriert sich das SECO in erster Linie auf drei Handlungsfelder: Prävention, Untersuchung und Strafverfolgung. Die Sensibilisierung sowie die aktive Information, z. B. hinsichtlich einer allfälligen Umgehung der Sanktionen über die Nachbar- und Partnerländer Russlands, sind ein wichtiger Bestandteil der Präventionsarbeit. Verdachtsfälle werden systematisch untersucht und verfolgt und Verstösse gegen das Embargogesetz konsequent geahndet. Da eine effektive und lückenlose Umsetzung der Sanktionen nur mit einer wirksamen Koordination auf globaler Ebene gelingt, arbeitet das SECO hier eng mit anderen Stellen der Bundesverwaltung sowie mit seinen internationalen Partnern zusammen, darunter auch mit der EU.2. Wenn Schweizer Geschäftsbanken Gold einführen, prüft das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) unter anderem risikobasiert, ob materielle Verstösse gegen die geltenden Sanktionen vorliegen. Darüber hinaus unterstehen die Banken der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA und müssen bei der Einfuhr von Gold neben den geltenden Sanktionen auch die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) einhalten. So müssen sie insbesondere die Herkunft der Vermögenswerte abklären und es ist ihnen verboten, illegale Vermögenswerte entgegenzunehmen.3. Die nach Kategorien (Minengold, raffiniertes Gold usw.) und Ländern aufgeschlüsselten Goldimporte werden auf der Statistik-Plattform Swiss-Impex veröffentlicht und monatlich aktualisiert. Aus diesen Statistiken geht hervor, dass es sich bei dem aus Kasachstan bzw. Usbekistan in die Schweiz eingeführten Gold zu 100 Prozent um Lieferungen von raffiniertem Gold handelt. Seitdem es diese Unterscheidung gibt, wurden keine Einfuhren von Minengold mit Ursprung in diesen Ländern mehr verzeichnet. Dasselbe gilt für Gold, das zu monetären Zwecken verwendet wird.4. Das BAZG bzw. die Edelmetallkontrolle überwacht die Veränderungen bei den Importen fortlaufend, insbesondere im Hinblick auf den Umgehungsverkehr. Die wichtigsten Edelmetallraffinerien (Handelsprüfer) sind den Sorgfaltspflichten des Edelmetallkontrollgesetzes (EMKG; SR 941.31) und des GwG unterstellt. Als Aufsichtsbehörde überprüft die Edelmetallkontrolle regelmässig, ob die Unternehmen diese Sorgfaltspflichten einhalten. Dabei konzentriert sie sich in ihren Analysen insbesondere auf Geschäftsbeziehungen und ‑fälle, bei denen Risiken der Umgehung von Sanktionen bestehen.5. Gemäss dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der UNO, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (in der Praxis die EU) beschlossen wurden und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Das EmbG enthält jedoch keine Rechtsgrundlage für die Verabschiedung eigenständiger Sanktionen durch die Schweiz.