24.442 · Parlamentarische Initiative · 2024-08-23
Parlament
Erledigt
Ausgangslage
Bericht des Büros des Nationalrates vom 14. Februar 2025
1.1 Grundzüge der Vorlage
Um das Funktionieren des Ratsbetriebes auch bei einem längerfristigen Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage gewährleisten zu können, beantragt das Büro des Nationalrates, auch das Abstimmen ohne Namensaufruf, und zwar durch Aufstehen oder Zeichen geben, wieder zu ermöglichen. Dabei sind die Stimmenzahlen zu ermitteln und das Ergebnis der Abstimmung zu veröffentlichen. Im Weiteren sollen, um die Transparenz der Abstimmungen im Nationalrat im Einzelfall zu gewährleisten, dreissig Ratsmitglieder mittels Ordnungsantrag eine Abstimmung unter Namensaufruf verlangen können, wie dies bis zur Wintersession 2018 möglich war.
Wortlaut
Das Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) soll so angepasst werden, dass Abstimmungen ohne Namensaufruf im Nationalrat bei Ausfall der Abstimmungsanlage oder bei geheimer Beratung wieder möglich sind. Die Präsidentin oder der Präsident wird weiterhin das Abstimmungsergebnis (Ja/Nein/Enthaltungen) bekanntgeben. Die Abstimmung unter Namensaufruf findet statt, wenn 30 Ratsmitglieder einem entsprechenden Ordnungsantrag zustimmen.
Begründung
Die aktuelle Regelung im GRN verlangt im Nationalrat bei einem Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage das Abstimmen durch Namensaufruf. Der Ausfall der Abstimmungsanlage in der Sondersession 2024 hat eine Schwierigkeit der geltenden Regelung aufgezeigt. Falls die Abstimmungsanlage länger ausfällt, soll mit der Möglichkeit des Abstimmens ohne Namensaufruf der Ratsbetrieb einfacher aufrechterhalten werden können, als dies beim aktuell vorgeschriebenen Abstimmen mit Namensaufruf möglich ist. Die Transparenz der Abstimmungen kann auch künftig gewährleistet werden, wenn 30 Ratsmitglieder einen Ordnungsantrag auf Abstimmung unter Namensaufruf zustimmen.
Zudem hat die Revision von 2018 das Abstimmen durch Aufstehen für die geheime Beratung aus dem GRN gestrichen. Um für diesen Fall wieder gerüstet zu sein, soll die geheime Beratung wieder im GRN erwähnt werden. Im Ständerat ist das Abstimmen durch Handerheben oder unter Namensaufruf für die geheime Beratung weiterhin vorgesehen (Art. 44 Abs. 2 GRS).
Verhandlungen
Debatte im Nationalrat, 19.03.2025
Zustimmung