24.4420 · Motion · 2024-12-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert, um eine nachhaltige Versorgung der Schweizer Wirtschaft mit mineralischen Rohstoffen dauerhaft zu gewährleisten, Art. 61, Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) wie folgt zu ergänzen: … Die Einräumung von Dienstbarkeiten für den Abbau von Bodenschätzen oder die Deponie von Aushub und ähnlichem inkl. allen dazugehörenden Rechten und Pflichten gelten nicht als Eigentumsübertragung. Diese Ergänzung soll im Rahmen der laufenden Teilrevision des BGBB erfolgen. Damit soll für den Grundeigentümer und die Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen werden.
Begründung
Der Kiesabbau und der Deponiebetrieb bestehen aus den Planungsphasen, dem Abschluss von Dienstbarkeiten für die gegenseitige Planungssicherheit, dem Eintrag der Dienstbarkeiten in das Grundbuch, der kantonalen Richtplanung, der kommunalen Sondernutzungsplanung sowie dem Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren. Die für das Erhalten einer Bewilligung erforderlichen Verfahren sind langwierig und kostenintensiv. Voraussetzung für die Einzonung eines Abbaugebietes in eine Kiesabbauzone und die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen für den Abbau der Materialien ist ein Richtplaneintrag.
Dieser Vorgang hat über Jahrzehnte funktioniert und dem Landwirt einen Ausgleich gesichert, damit der temporäre Kiesabbau erfolgen kann, und die Rohstoffe in der Schweiz genutzt werden können. Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht ist davon nicht betroffen gewesen, da man mit einem Dienstbarkeitsvertrag vor einer Umzonung nichts anderes bewirken kann.
Der neue Entscheid 2C_647/2023 vom 04.09.2024 des Bundesgerichts aus dem Jahr 2024 stellt die langjährige und bewährte Praxis ins Abseits, indem die Einräumung eines Dienstbarkeitsvertrages in diesem Fall als Eigentumsübertragung angesehen wurde, welche BGBB-bewilligungspflichtig ist. Gleichzeitig muss festgestellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt die Bewilligung gemäss BGBB nicht erteilt werden kann. Dies ist deshalb nicht korrekt, weil der Abbau von Bodenschätzen immer nur temporär ist und deshalb beispielsweise auch nicht dem Mehrwertausgleich unterliegt.
Einige Kantone haben begonnen, das Bundesgerichtsurteil einseitig und formalistisch anzuschauen und tragen solche Dienstbarkeitsrechte nicht mehr ins Grundbuch ein. Damit entsteht eine nicht tragbare Rechtsunsicherheit, indem ein Abbauer die volle Vorleistung bis zur Umzonung erbringen müsste, ohne dass seine Rechte abgesichert sind. Es stellt sich sogar die Frage, ob es überhaupt zu einer Umzonung kommen darf, wenn noch nicht einmal die Berechtigungen für den Abbau geklärt sind. Ziel soll aber die Rechtssicherheit sein.
Die Folge dieser einseitigen und formalistischen Betrachtungsweise wäre, dass schweizweit deutlich weniger Gesuche für den Kiesabbau, die Wiederauffüllung oder das Errichten und den Betrieb einer Deponie eingereicht und bewilligt würden. Die schwergewichtigen Massenprodukte müssten über lange Strecken aus dem Ausland zugeführt werden. Diese Entwicklung würde die nachhaltige Versorgungssicherheit der Schweiz ernsthaft gefährden und wäre in ökologischer, gesellschaftlicher sowie wirtschaftlicher Hinsicht für unser Land widersinnig.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.