24.4423 · Interpellation · 2024-12-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die klimatischen Veränderungen der Schweiz führen vermehrt zu Bedrohungen von Infrastrukturen und Siedlungen durch Naturgefahren. Um dieser Gefährdung zu begegnen, müssen alle möglichen Massnahmen in Betracht gezogen werden. Dies kann auch heissen, dass bestehende Siedlungsgebiete in Gefahrenzonen eingeteilt werden, was dazu führt, dass eine bauliche Entwicklung in diesen Gebieten eingeschränkt wird. Die zunehmenden Naturgefahren gefährden nicht nur Existenzen, sondern das wirtschaftliche Fortbestehen von Dörfern oder ganzen Regionen, insbesondere im Tourismusgebiet.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
- Rechnet der Bundesrat damit, dass künftig der Anteil an Gebieten, die in die Gefahrenzonen eingeteilt werden müssen, zunehmen wird?
- Welche Strategie gibt der Bundesrat den Kantonen vor, mit der zunehmenden Gefährdung von Infrastrukturen und Siedlungen umzugehen?
- Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat in den Gefahrenzonen künftig differenzierte Nutzungen zuzulassen um auf die beschriebe Problematik angemessen zu reagieren?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Das Bundesgesetz über den Wasserbau (SR 721.100, nachfolgend: WBG) und das Waldgesetz (WaG; SR 921.0) verlangen, dass durch den Klimawandel bedingte Veränderungen in Gefahrengrundlagen und Massnahmenplanungen berücksichtigt werden. Durch die klimabedingten intensiveren Niederschläge werden Naturgefahrenereignisse gemäss aktuellem Stand des Wissens voraussichtlich häufiger und intensiver auftreten. Lokal können sich auch grössere Veränderungen ergeben. Unabhängig vom Klimawandel können neue Prozesse auftreten oder sich beschleunigen wie beispielsweise die Rutschung in Brienz/Brinzauls. Folglich erwartet der Bund punktuelle, aber keine grossflächigen Änderungen der Gefahrengebiete. 2) Das WBG und das WaG fordern aktuell, dass im Umgang mit Naturgefahren (Hochwasser, Rutschungen, Sturzprozesse, Lawinen) die raumplanerischen Massnahmen sowie der Unterhalt der bestehenden Schutzmassnahmen prioritär zu berücksichtigen sind. Die Raumnutzung ist so zu gestalten, dass Menschen sicher sind und Schäden tragbar bleiben. Reicht der Schutz nicht aus, sind zusätzliche technische und organisatorische Massnahmen zu prüfen. Der Bund empfiehlt den Kantonen für die differenzierte Nutzung von Gefahrengebieten eine Kombination des Vorsorge- und des Risikoprinzips: Das Vorsorgeprinzip gilt in Gebieten, wo Menschen von Naturgefahren mit starker Intensität (Bedrohung an Leib und Leben in Gebäuden) betroffen oder bedroht sind. Demgemäss soll in solchen Gebieten von einem permanenten Aufenthalt abgesehen werden. Das Risikoprinzip gilt in Gebieten, die von geringerer Intensität betroffen sind und zielt auf die Begrenzung der Schäden ab. Mit einer gefahrengerechten Nutzung, beispielsweise mittels entsprechender Bauweise, ist das Risiko auf ein tragbares Mass zu begrenzen.3) Mit den am 15. März 2024 vom Parlament verabschiedeten Anpassungen von WBG und WaG (BBl 2024 687) wird das Risikoprinzip bei der Nutzung von Gefahrengebieten konsequenter umgesetzt. Dort, wo das Risiko tragbar ist (z. B. durch eine gefahrengerechte Bauweise), kann die Nutzung zugelassen werden. Das Vorsorgeprinzip bleibt bei starken Intensitäten unverändert. Bauten in Gebieten mit starken Intensitäten, welche bei Naturereignissen zerstört wurden, sollten nicht ohne geeignete Massnahmen am gleichen Standort wieder aufgebaut werden.