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24.4441 · Interpellation · 2024-12-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Im Rahmen der Steuerung der Migration und der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität ist die Frage der Rückkehr ausländischer Staatsangehöriger, die strafrechtlich verurteilt wurden oder gegen die ein Auslieferungsverfahren läuft, besonders heikel. Die EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) bietet insbesondere über Artikel 2b besondere Spielräume für den Umgang mit Personen, die gegen das Strafrecht verstossen haben. In der Schweiz gibt es zwar gesetzliche Grundlagen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und in anderen Erlassen. Es ist aber von wesentlicher Bedeutung, zu prüfen, ob sie wirksam sind und im Einklang mit den bewährten internationalen Praktiken stehen.

Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Inwieweit ist der Spielraum nach Artikel 2b der Rückführungsrichtlinie durch die aktuelle Schweizer Gesetzgebung, insbesondere das AIG, oder durch andere relevante Vorschriften, z. B. im Zusammenhang mit Rückübernahmeabkommen mit Drittländern, abgedeckt?

2. Ist der Bundesrat der Ansicht, spezifische gesetzliche Anpassungen wären notwendig oder nützlich, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die strafrechtlich verurteilt wurden oder Gegenstand eines Auslieferungsverfahrens sind, zu erleichtern, insbesondere in Fällen, in denen bilaterale oder multilaterale Abkommen über die Rückkehr fehlen oder unzureichend sind?

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Schweiz hat die Landesverweisung von der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ausgenommen (Art. Art. 2 Abs. 2 Bst. b Rückführungsrichtlinie und Art. 124a Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG, SR 142.20). Die Rückführungsrichtlinie betrifft die innerstaatlichen Rückkehrverfahren der Schengen-Staaten. Sie hat keine Auswirkung auf Rückübernahmeabkommen mit Drittstaaten, in denen die Verfahrensschritte zur Rückübernahme geklärt werden. Die Rückführungsrichtlinie findet keine Anwendung bei Auslieferungsverfahren. Auf diese Verfahren sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) bzw. die einschlägigen Staatsverträge anwendbar. 2. Das geltende Recht ermöglicht die Sicherstellung des Vollzugs von Landesverweisungen und Auslieferungen. In Zusammenarbeit mit den Kantonen wird der Bundesrat seine Bemühungen fortsetzen, den Wegweisungsvollzug weiter zu optimieren. Im Rahmen der Erfüllung der Motion 23.3082 Salzmann «Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern» und der Arbeiten zur Gesamtstrategie Asyl wird er weitere Optimierungsmassnahmen prüfen und darüber Bericht erstatten. Im Bereich des Auslieferungsrechts sieht der Bundesrat keinen spezifischen Handlungsbedarf. Das IRSG stellt eine effiziente und grundsätzlich gegenüber allen Staaten anwendbare Rechtsgrundlage für Auslieferungen dar. Parallel dazu wird das Netz von bi- und multilateralen Staatsverträgen mit wichtigen Partnern weiterentwickelt.

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