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24.4473 · Interpellation · 2024-12-19

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Nach dem Sturz des Regimes von Baschar al-Assad in Syrien hat die Schweiz 500 hängige Asylverfahren von syrischen Staatsangehörigen sistiert. Diese Massnahme war nötig, reicht aber nicht aus, zumal der 2011 beschlossene Rückführungsstopp nach wie vor gilt.

Aufgrund der veränderten Lage in Syrien muss die Situation der syrischen Asylsuchenden in unserem Land selbstverständlich rasch neu beurteilt werden. Dies gilt erst recht für Personen, die straffällig werden oder Sozialhilfe beziehen.

Österreich hat ein Rückführungs- und Abschiebeprogramm angekündigt, das prioritär für Personen gelten soll, die Straftaten begehen oder vom Sozialstaat abhängig sind. Die Schweiz muss analog vorgehen.

Ich frage den Bundesrat:

  • Syrische Migrantinnen und Migranten, die ausgesagt haben, dass sie vor dem Assad-Regime geflohen sind, haben in der Schweiz Asyl erhalten. Das Assad-Regime wurde jetzt gestürzt. Erarbeitet der Bundesrat nun nach dem Vorbild Österreichs einen Rückführungs- und Wegweisungsplan für diese syrischen Migrantinnen und Migranten? Falls nein, warum nicht?

  • Bis wann gedenkt der Bundesrat die syrischen Asylsuchenden, die Straftaten begehen oder vom Sozialstaat abhängig sind, zurückzuführen?

  • Wann beabsichtigt der Bundesrat, die Zwangsrückführungen wieder aufzunehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

Anerkannte Flüchtlinge können sich grundsätzlich auf das in der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) verankerte Non-Refoulement-Gebot berufen. Daher können sie nicht zwangsweise in ihren Heimatstaat rückgeführt werden. Eine Person fällt allerdings nicht mehr in den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn die Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, weggefallen sind. In der Folge erlischt der Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft wird aberkannt. Mit dem Sturz der Assad-Regierung am 8. Dezember 2024 haben sich die Machtverhältnisse in Syrien grundlegend verändert. Da sich die Situation aber seither noch nicht stabilisiert hat, fehlt es aktuell an verlässlichen Entscheidungsgrundlagen, um Aberkennungs- oder Beendigungsgründe oder die Relevanz von neuen Asylvorbringen abschliessend beurteilen zu können. Dies gilt auch für Personen, die in der Vergangenheit eine Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht haben. Anerkannte Flüchtlinge, die in der Schweiz straffällig geworden sind, können sich gleichwohl auf das Non-Refoulement-Gebot berufen. Eine rechtskräftige Landesverweisung führt zwar zum Erlöschen des Asyls, jedoch nicht zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihr Vollzug wird aufgeschoben. Eine bestehende Sozialhilfeabhängigkeit ist im Asylgesetz (SR 142.31) als Aberkennungs- bzw. Beendigungsgrund nicht vorgesehen und wäre auch nicht mit der Flüchtlingskonvention vereinbar. Aus obgenannten Gründen erfolgen derzeit keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien. Gemäss Besprechung mit der EU Rückkehr Koordinatorin vom 9. Januar 2025 hat kein europäischer Staat seit dem Regimewechsel Rückführungen nach Syrien durchgeführt. Dies gilt auch für Österreich. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beobachtet die Lage in Syrien aufmerksam und passt seine Asyl- und Wegweisungspraxis laufend an die neuen Gegebenheiten an. Sobald der Wegweisungsvollzug zulässig ist, wird das SEM in Zusammenarbeit mit den Kantonen in einem ersten Schritt Rückführungen von schwer straffälligen Personen an die Hand nehmen. Zurzeit besteht kein spezifisches Rückkehrhilfeprogramm. Seit Beginn des Syrienkonflikts unterstützt die Schweiz aber die freiwillige Rückkehr nach Syrien und gewährt individuelle Rückkehrhilfe in der Höhe von CHF 1'000 für Erwachsene und CHF 500 pro Kind. Die österreichischen Behörden gewähren seit dem 16. Dezember 2024 eine erhöhte finanzielle Starthilfe von bis zu 1’000 Euro für freiwillige Ausreisen. Österreich nähert sich damit lediglich der jahrelangen Schweizer Praxis an.

Die Schweiz muss, wie Österreich, einen Wegweisungs- und Rückführungsplan für syrische Flüchtlinge ausarbeiten | Lexipedia | Lexipedia