24.4482 · Interpellation · 2024-12-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Am 19. Juni 2024 schickte der Bundesrat den Vorentwurf für eine Revision der Raumplanungsverordnung (RPV) in die Vernehmlassung. Eine Revision, die hauptsächlich das Ziel verfolgt, die im Rahmen der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) verabschiedeten Bestimmungen umzusetzen. In einigen Punkten weicht dieser Vorentwurf vom Willen des Parlaments ab, führt neue Bestimmungen ein und scheint sich somit nicht an die von den eidgenössischen Räten verabschiedeten gesetzlichen Bestimmungen zu halten. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen geben:
Ein Ziel der Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) besteht darin, die Anzahl der Gebäude ausserhalb der Bauzone zu stabilisieren. In der Umsetzungsverordnung (RPV) wird eine Bestimmung hinzugefügt. Diese Bestimmung regelt, dass, sobald der Wert für ein mögliches Wachstum ausgeschöpft ist, eine Verpflichtung besteht, neu genehmigte Gebäude auf der Grundlage der Gebäudefläche und nicht mehr entsprechend der Gebäudeanzahl auszugleichen. In der RPV findet also ein Wechsel statt von der Logik der Stabilisierung auf der Grundlage der Anzahl, so wie sie das Gesetz vorsieht, hin zu einer Logik der Stabilisierung auf der Grundlage der Fläche. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Bestimmung (Art. 25f Abs. 1 des Vorentwurfs der RPV) dem Gesetz und dem Willen des Gesetzgebers entspricht?
Im Zusammenhang mit der Stabilisierung der Gebäudeanzahl muss in der Verordnung ebenfalls festgelegt werden, welche Arten von Bauten als Gebäude gelten. Um der Landwirtschaft die Möglichkeit zu geben, sich zu entwickeln, und sie nicht in der Erfüllung ihrer Aufgaben einzuschränken, sollten bestimmte Anlagen, wie zum Beispiel Silos ohne Füsse vom Geltungsbereich der Stabilisierungsziele ausgenommen werden. Beabsichtigt der Bundesrat, den Vorentwurf in diesem Sinn zu ergänzen?
Die Änderung des RPG hat auch zum Ziel, die Bodenversiegelung ausserhalb der Bauzone zu stabilisieren. Gemäss dem Gesetz gilt dieses Ziel nur in bestimmten Arten von Zonen, die genau definierten Kriterien unterliegen. Waldareale unterliegen beispielsweise nicht dieser Regelung. Der Vorentwurf der RPV (Art. 25a Vorentwurf der RPV) scheint dieses Stabilisierungsziel jedoch auszudehnen, insbesondere auf Gebiete, die nach dem RPG davon ausgeschlossen sind. Wie beurteilt dies der Bundesrat?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Vernehmlassung zum Entwurf für eine revidierte Raumplanungsverordnung zur Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) dauerte von Juni bis Oktober 2024. Es sind rund 170 Stellungnahmen eingegangen, die derzeit ausgewertet werden. Zudem wurden im Januar 2025 die Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Ständerates und des Nationalrates zur Vorlage konsultiert. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit unter Würdigung all dieser Rückmeldungen über die entsprechenden Änderungen der Raumplanungsverordnung entscheiden. Diesem Entscheid kann nicht vorgegriffen werden, weshalb der Bundesrat die Fragen der Interpellation zurzeit nicht inhaltlich beantworten kann.