24.4507 · Motion · 2024-12-19
Justiz- und Polizeidepartement
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung gemäss Artikel 66a und 66abis des Strafgesetzbuches (StGB) zu überarbeiten und zu ergänzen, um sicherzustellen, dass:
Straffällige Drittstaatsangehörige automatisch zurückgeführtwerden, wenn sie eine schwere Straftat begangen haben oder wiederholt straffällig geworden sind, ohne dass weitere Asylprüfungen notwendig sind.
Die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative konsequent erfolgt, indem insbesondere darauf hingewirkt wird, dass kantonale Vollzugsbehörden und Gerichte einheitlich handeln.
Die Anwendung der Landesverweisung stärker an das EU-Modell angelehnt wird, welches unter bestimmten Voraussetzungen eine effizientere Rückführung ermöglicht.
Begründung
Die bisherige Umsetzung der Landesverweisung gemäss StGB zeigt erhebliche Schwächen. Gerichtsurteile und unterschiedliche Handhabungen in den Kantonen erschweren die konsequente Umsetzung, obwohl die Ausschaffungsinitiative vom Volk klar angenommen wurde. Dies führt zu einer ungleichen Rechtsanwendung und schwächt das Vertrauen in die Durchsetzung des Rechtsstaats.
Eine Ergänzung und Verschärfung der Artikel 66a und 66abis StGB ist notwendig, um straffällige Drittstaatsangehörige effizient und einheitlich zurückzuführen. Die Einführung automatischer Rückführungen bei schweren Straftaten oder wiederholter Kriminalität trägt dazu bei, die Umsetzung zu beschleunigen und die Kosten für zusätzliche Asylprüfungen zu reduzieren
Durch eine Angleichung an das EU-Modell können bewährte Ansätze übernommen und die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene gestärkt werden. Dabei muss jedoch das Non-Refoulement Prinzip gewahrt bleiben, um rechtliche und menschenrechtliche Standards einzuhalten. Eine einheitliche Umsetzung der Landesverweisung gemäss der Ausschaffungsinitiative stellt sicher, dass der Wille der Schweizer Bevölkerung respektiert wird und die Gerichte ihre Anwendung korrekt und konsequent gestalten.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
1. Wie der Bundesrat in der Stellungnahme zur Mo. 24.3431 Buffat «Nichteintreten auf Asylgesuche von straffälligen Asylsuchenden» festgehalten hat, gilt das Refoulement-Verbot (vgl. z.B. Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, SR 101; Art. 3 EMRK, SR 0.101; Art. 3 CAT, SR 0.105) auch für straffällige Asylsuchende. Das Staatssekretariat für Migration behandelt Asylgesuche von straffälligen Gesuchstellenden prioritär (vgl. Art. 37 Abs. 6 und 37b AsylG; SR 142.31). Zu beachten ist, dass vor dem Vollzug der Landesverweisung die unbedingten und freiheitsentziehenden Strafen verbüsst werden müssen (Art. 66c StGB; SR 311.0). 2. Bei der geltenden Regelung zur obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB; SR 311.0 und Art. 49a MStG; SR 321.0) besteht grundsätzlich kein Ermessensspielraum für kantonale Vollzugsbehörden und die Gerichte. Der Vollzug einer obligatorischen Landesverweisung wird einzig aufgeschoben, wenn ihm zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (z.B. Non-Refoulement-Gebot, Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB). Ein Gericht kann im Rahmen einer nicht obligatorischen Landesverweisung (Art. 66abis StGB), eine betroffene Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht unter die Regelung der obligatorischen Landesverweisung fällt, für 3-15 Jahre des Landes verweisen. Gestützt auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismässigkeit besteht demnach bezüglich der Anordnung dieser Massnahme ein Ermessenspielraum für die zuständigen Gerichtsbehörden. Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile (Art. 372 Abs. 1 StGB). Sie gewährleisten dabei einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen (Art. 372 Abs. 3 StGB). Die heute geltenden Regelungen ermöglichen damit einen konsequenten Vollzug, wenn sie in Beachtung der verfassungsmässigen Verhältnismässigkeit angewendet werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zur einheitlichen Rechtanwendung beiträgt. 3. Es besteht kein spezifisches EU-Modell, mit dem ein effizienterer Vollzug einer Wegweisung aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion ermöglicht würde. Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige (Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348 v. 24.12.2008, S. 98) betrifft die innerstaatlichen Rückkehrverfahren der Schengen-Staaten. Als assoziierter Staat hat die Schweiz die Landesverweisung von der Rückführungsrichtlinie ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b Rückführungsrichtlinie und Art. 124a AIG; SR 142.20). Die europäische und internationale Zusammenarbeit wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Schweiz arbeitet im Rückkehrbereich intensiv mit der EU-Agentur Frontex und anderen Schengen-Staaten zusammen. Dies betrifft namentlich die Teilnahme an EU-Sammelflügen, mit denen auch ausreisepflichtige Personen mit rechtskräftigen Landesverweisungen zurückgeführt werden. Das geltende Recht ermöglicht die Sicherstellung des Vollzugs von Landesverweisungen. In Zusammenarbeit mit den Kantonen wird der Bund die Bemühungen fortsetzen, den Wegweisungsvollzug laufend zu optimieren. Im Rahmen der Erfüllung der Motion 23.3082 Salzmann «Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern» und der Arbeiten zur Gesamtstrategie Asyl wird der Bundesrat weitere Optimierungsmassnahmen prüfen und darüber Bericht erstatten. Dabei wird auch der bestehende Handlungsspielraum beim Vollzug von Landesverweisungen überprüft und damit dem Anliegen, den Vollzug zu verbessern, Rechnung getragen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.