Gesundheitssteuer für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Die Schweiz soll Zugang zu den Finanzmärkten erhalten, bevor sie Italien Daten zur Verfügung stellt
24.4523 · Motion · 2024-12-19
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen allfälligen Entscheid betreffend die Übermittlung von Grenzgängerdaten an die italienische Regierung zur Umsetzung der Gesundheitssteuer vom Abschluss eines Abkommens abhängig zu machen, das den Schweizer Finanzinstituten einen fairen und uneingeschränkten Zugang zum italienischen Finanzmarkt garantiert, wie dies in der am 23. Februar 2015 unterzeichneten Roadmap vorgesehen ist. Ohne solches Abkommen ist das Ersuchen der italienischen Regierung abzulehnen.
Begründung
Der Entscheid der italienischen Regierung, eine Gesundheitssteuer für Grenzgängerinnen und Grenzgänger einzuführen, scheint eine einseitige steuerliche Massnahme zu sein, die womöglich gegen den Geist der bilateralen Zusammenarbeit des Grenzgängerabkommens verstösst. Die beiden Länder haben sich mit der Unterzeichnung des Abkommens verpflichtet, keine einseitigen Massnahmen zu ergreifen. Wenn der Entscheid der italienischen Regierung nicht angemessen ausgeglichen wird, birgt er die Gefahr, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu beeinträchtigen.
Die italienische Regierung hat die Bundesverwaltung jüngst um Zugang zu den Daten über die Grenzgängerinnen und Grenzgänger ersucht. Das bietet der Schweiz die Gelegenheit, günstigere Bedingungen in den bilateralen Beziehungen auszuhandeln, insbesondere im Hinblick auf den Zugang von Schweizer Bankinstituten zum italienischen Finanzmarkt. Denn diese Frage ist trotz den Verpflichtungen aufgrund der bereits 2015 unterzeichneten Roadmap immer noch offen.
Der Bundesrat muss zum Schutz der Interessen des Bundes und zur Gewährleistung der Gegenseitigkeit in den bilateralen Beziehungen entschlossen und strategisch vorgehen, einseitige Zugeständnisse vermeiden und von der italienischen Seite verlangen, dass sie die bilateralen Verpflichtungen einhält. Schliesslich ist es von entscheidender Bedeutung, die betroffenen Kantone einzubinden, damit sichergestellt ist, dass jeder Entscheid den Bedürfnissen der direkt betroffenen Regionen entspricht.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Einführung dieser Abgabe an das italienische Gesundheitswesen («tassa sanitaria») für Grenzgängerinnen und Grenzgänger stellt eine Massnahme des italienischen innerstaatlichen Rechts dar. Derzeit gibt es keine Rechtsgrundlage in der Schweiz, die einen grenzüberschreitenden Datenaustausch im Zusammenhang mit der «tassa sanitaria» erlauben würde. Auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, mit Zusatzprotokoll, unterzeichnet in Rom am 23. Dezember 2020, enthält keine Bestimmungen über den Austausch von Informationen über jene Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die unter die «tassa sanitaria» fallen.
Sollte Italien die Schweiz um einen solchen Datenaustausch ersuchen, wird der Bundesrat die Situation sorgfältig analysieren und die Interessen der Schweiz und insbesondere der betroffenen Grenzkantone wahren. Ein Datenaustausch bräuchte in jedem Fall eine rechtliche Grundlage, die dem Parlament vorgelegt würde.
Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antworten zu den Interpellationen 22.3174 und 22.3539, in denen er bekräftigte, dass sich die Schweiz weiterhin für zentrale Anliegen wie den grenzüberschreitenden Marktzugang für Finanzdienstleistungen gegenüber Italien einsetzen wird. Die 2015 in Mailand unterzeichnete «Roadmap» sieht einen Dialog zur Verbesserung dieses Marktzugangs vor.
Der Bundesrat setzt dieses Engagement fort, weist jedoch darauf hin, dass er – anders als von der Motion gefordert – die Verhandlungssituation in ihrer Gesamtheit bewerten und eine umfassende Interessenabwägung vornehmen wird. Dabei wird das Anliegen des grenzüberschreitenden Marktzugangs für Finanzdienstleister so weit wie möglich verfolgt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.