24.4571 · Interpellation · 2024-12-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat antwortet auf meine IP 24.3447, dass die Sauerstoffanforderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) in vielen Seen heute noch nicht erreicht werde: «Es ist Aufgabe der Kantone als Vollzugsbehörde, See-spezifisch zu beurteilen, wie stark die P-Einträge weiter zu reduzieren sind, um die Sauerstoffanforderung einzuhalten und andere Sanierungsziele zu erreichen.» Für Baldegger-, Sempacher- und Hallwilersee sei eine weitere Reduktion der P-Einträge anzustreben: «Trotz der eingeleiteten Massnahmen wird es noch Jahrzehnte dauern, bis die Sanierungsziele erreicht werden» schreibt der Bundesrat. Die Sanierung dieser Seen unterstützte er bisher mit Zahlungen von rund CHF 68 Mio. an die Kantone.
Auf meine Frage 24.7671 antwortet der Bundesrat: «Damit die Kantone das Verursacherprinzip anwenden können, müssen sie die Verursacher eindeutig bestimmen können» – was nicht möglich sei, da auch alte Einträge aus der Siedlungsentwässerung Mitschuld tragen. Gleichzeitig antwortet er auf die Frage 24.8035: «der Grossteil des Phosphors in den Mittellandseen [stammt] aus Böden mit starker Düngung.»
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
Können Bund und/oder Kantone die Seen-Sanierung mit bestimmten Massnahmen beschleunigen? Wenn ja, mit welchen und bis wann? Wenn nein, warum nicht?
Was tut der Bundesrat, wenn die Sanierungsziele bei Seen von den jeweiligen Kantonen nicht konsequent verfolgt und erreicht werden? Ergreift er zusätzliche Massnahmen auf Verordnungsebene, wie er in der Antwort auf die Mo. 22.3795 aufführt? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Was tut der Bund, wenn in unmittelbarer Nähe von belasteten Seen und mit Billigung des zuständigen Kantons Gülle ausgebracht wird, wie kürzlich beim oben genannten Hallwilersee?
Wenn frühere Verursacher von übermässigen P-Einträgen heute nicht mehr eruiert werden können: Gilt dann das Prinzip für heutige Verursacher auch nicht mehr?
Wenn doch, was tun Bund und Kantone, um heutige Verursacher zu identifizieren und an den Kosten zu beteiligen?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Wie die Sanierung der Seen beschleunigt werden kann und ob dafür die Phosphor (P)-Einträge weiter reduziert werden müssen oder seeinterne Massnahmen erforderlich sind, muss im Einzelfall beurteilt werden. Dabei kann die Reduktion der Einträge aus der Siedlungsentwässerung und/oder der Landwirtschaft erforderlich sein. Der Bund kann Sanierungsprojekte im Bereich Landwirtschaft finanziell unterstützen (Artikel 62a des Gewässerschutzgesetz [GSchG, SR 814.20]). Um die für eine Sanierung notwendige Zeit abzuschätzen, braucht es seespezifische Studien. Das laufende Projekt an den Mittellandseen der Kantone Luzern und Aargau zeigt, dass die Sanierung dieser Seen viel Zeit braucht, da die Phosphornachlieferung aus dem Seeeinzugsgebiet noch über eine längere Zeit erfolgen wird. 2) Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat mit Unterstützung der Wissenschaft im November 2024 einen ersten Erfahrungsaustausch für kantonale Gewässerschutz- und Fischereifachleute zum Thema «Seen – Zustand und Handlungsbedarf» durchgeführt. Demnach sind für einige Seen umfangreiche Studien zur Bestimmung eines maximal tolerierbaren P-Eintrags notwendig. Das BAFU wird die eingeleitete Zusammenarbeit fortsetzen. Aktuell sieht der Bundesrat keine zusätzlichen Massnahmen auf Verordnungsebene vor. 3) Das Umweltrecht verbietet das Ausbringen von Gülle in einem Streifen von drei Metern entlang eines Gewässers (Anhang 2.6 Ziffer 3.3.1 Absatz 1. Buchstabe d der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung [ChemRRV, SR 814.81]) und im festgelegten Gewässerraum (Artikel 41c Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung [GSchV, SR 814.201]), der bei Seen mindestens 15 Meter beträgt (Artikel 41b Absatz 1 GSchV). Die Kantone sind für den Vollzug zuständig. Der Bund interveniert, wenn der Vollzug nicht korrekt erfolgt. Im Fall des Hallwilersees liegen dem Bund keine entsprechenden Informationen vor. 4 und 5) Gemäss Artikel 47 GSchV sind die Kantone verpflichtet, die Ursache der Verunreinigung zu ermitteln und im Zuströmbereich des Sees die erforderlichen Massnahmen festzulegen. Aus Sicht des Enteignungsrechtes haben die Grundeigentümer Bewirtschaftungseinschränkungen im Zuströmbereich grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Mit der Einführung von Artikel 62a GSchG hat der Gesetzgeber jedoch entschieden, dass im Bereich der Landwirtschaft das Verursacherprinzip nicht vollumfänglich durchgesetzt wird. Wenn die notwendigen Massnahmen für die Landwirtschaft wirtschaftlich nicht tragbar sind, können die Massnahmen von Bund und Kantonen abgegolten werden (Artikel 62a GSchG). Massnahmen im Bereich Siedlungsentwässerung werden vollumfänglich und somit verursachergerecht über Gebühren von den an die Kläranlagen angeschlossenen Einwohner und Einwohnerinnen und Betrieben finanziert.