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24.4575 · Motion · 2024-12-20

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vorzulegen, die den Tarifpartnern mehr Flexibilität bei der Erbringung und Vergütung von Pflichtleistungen gemäss KVG ermöglicht. Dies soll durch eine gezielte Erweiterung von Art. 62 KVG auf Pflegeberufe und -personen erreicht werden.

Das aktuelle Tarifsystem im Gesundheitswesen ist starr an traditionelle Berufsbilder und deren spezifische Qualifikationen gebunden. Dies hemmt die Integration neuer Berufsgruppen und die Entwicklung innovativer Versorgungsmodelle, die dringend erforderlich sind, um den Herausforderungen eines sich wandelnden Gesundheitssystems zu begegnen. Besonders betroffen sind die Pflegeberufe, die eine zentrale Rolle in der Gesundheitsversorgung spielen, jedoch in den bestehenden Tarifstrukturen oft nicht angemessen berücksichtigt werden.

Durch die Erweiterung von Artikel 62 KVG könnten Pflegeberufe besser in neue, koordinierte und integrierte Versorgungsmodelle eingebunden werden. Dies würde es ermöglichen, Pflegepersonen mit erweiterten Kompetenzen, wie Advanced Practice Nurses (APN), effektiver in die Erbringung von Pflichtleistungen einzubeziehen. Solche Modelle fördern nicht nur die interprofessionelle Zusammenarbeit, sondern ermöglichen auch eine effizientere und patientenzentriertere Versorgung.

Zahlreiche Studien belegen, dass die stärkere Einbindung von Pflegepersonen mit erweiterten Kompetenzen zu einer niederschwelligen und qualitativ hochwertigen Betreuung führt. Gleichzeitig entlasten solche Ansätze andere Berufsgruppen, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, wodurch die Gesamtbelastung im System reduziert wird. Diese Entlastung ist angesichts des Fachkräftemangels und der steigenden Nachfrage nach Gesundheitsdienstleistungen von entscheidender Bedeutung.

Die vorgeschlagene Anpassung würde den Tarifpartnern die Flexibilität geben, alternative Vergütungsmodelle zu entwickeln, die besser auf die Bedürfnisse der Versicherten eingehen. Dabei bleiben die Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit gewahrt. Gleichzeitig ermöglicht eine solche Regelung, Innovationen voranzutreiben und die Effizienz des Systems nachhaltig zu steigern.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützt das Anliegen, die medizinische Grundversorgung zu stärken. Zu Advanced Practice Nurses (APN) ausgebildete Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten verfügen über erweiterte Kompetenzen, die über den Bereich der Pflege hinausgehen. Sie können in der Grundversorgung einen wichtigen Beitrag leisten. Eine verstärkte interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen den Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN und der Ärzteschaft hat grundsätzlich das Potential, für eine effiziente und patientenzentrierte Versorgung zu sorgen und sich abzeichnende Lücken in der Grundversorgung zu schliessen. Nach Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) müssen Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein, damit deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden können. Aktuell können Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN als Pflegefachpersonen tätig sein und dabei einzig Pflegeleistungen nach Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) zulasten der OKP abrechnen. Die in der Motion erwähnten Leistungen zur Entlastung der Ärzteschaft gehen jedoch darüber hinaus, und sind als potentiell neue Leistungen eines neuen Leistungserbringers zulasten der OKP zu betrachten. Artikel 34 KVG gebietet den Versicherern jedoch, einzig die Kosten von Pflichtleistungen zu übernehmen. Entsprechend sind sie auch beim Abschluss von Tarifverträgen an diesen rechtlichen Rahmen gebunden. Auch durch die Erweiterung von Artikel 62 KVG kann das Anliegen der Motion, den Tarifpartnern mehr Flexibilität bei der Erbringung und Vergütung von Pflichtleistungen gemäss KVG zu ermöglichen, nicht erreicht werden. Die Artikel 61-62 KVG enthalten Regelungen zu den Prämien der Versicherten. Während Artikel 61 die Grundsätze enthält, erlaubt Artikel 62 den Versicherern, besondere Versicherungsformen anzubieten, die Prämienermässigungen zur Folge haben. Dabei haben die Versicherer aber den erwähnten rechtlichen Rahmen der OKP zu beachten. Der Bundesrat hat am 8. Mai 2024 im Rahmen der Eröffnung der Vernehmlassung zur Umsetzung der zweiten Etappe der Pflegeinitiative vorgeschlagen, den Masterabschluss und das Kompetenzprofil der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN auf Bundesebene im Gesundheitsberufegesetz (GesBG; SR 811.21) zu regeln. Zudem hat er das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beauftragt abzuklären, ob und wie Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN zukünftig auch Leistungen abrechnen können, die ihren erweiterten Kompetenzen entsprechen. Das BAG ist seit dem dritten Quartal 2024 mit den Fachkreisen in regelmässigem Austausch, um die Grundlagen für eine Regelung der Leistungspflicht zulasten der OKP zu erarbeiten. Insbesondere ist zu klären, welche Leistungen der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die OKP erfüllen können und wie die Zusammenarbeit und Koordination der verschiedenen Leistungserbringer erfolgen könnte. Je nach Umfang der Tätigkeiten der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN sind die rechtlichen Grundlagen anzupassen. Die laufenden Arbeiten nehmen das Anliegen der Motion daher bereits im geeigneten Rahmen auf. Ein zusätzlicher Auftrag im Sinne der Motion ist nicht zielführend. Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten auf die Motion Mäder Jörg 23.4286 «Ärzte entlasten durch mehr Kompetenzen bei den Pflegenden» und die Interpellation Lohr 24.3558 «Zugang zum Gesundheitswesen verbessern» darlegte, wird er über die konkrete Ausgestaltung einer Regelung der Leistungen der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN zulasten der OKP zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.