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24.4607 · Postulat · 2024-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht den Begriff der chemischen Unterwerfung zu definieren und die bestehenden Rechtsgrundlagen zur Identifizierung und Verfolgung der Täter oder Täterinnen dieser Art von Gewalt oder die notwendigen Anpassungen aufzuzeigen.

Begründung

Der Fall Pelicot und der Prozess um die Vergewaltigungen von Mazan haben Frankreich erschüttert. Die Auswirkungen dieser Tragödie reichen jedoch weit über das Gebiet von Frankreich hinaus. So hat die jahrelang ungestraft ausgeübte Gewalt mehrere Missstände aufgedeckt, insbesondere die fehlenden Reaktionen des pharmakologisch-medizinischen Personals sowie auch die Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen weitestgehend im Kontext und in der Intimität der Privatsphäre stattfindet, was dem Klischee des unbekannten Täters oder der unbekannten Täterin widerspricht. Dieser schreckliche Fall ist leider alles andere als eine blosse Randnotiz. Im Gegenteil, er zeigt die systematische Gewalt gegen Frauen.

Weil es in der Schweiz keine spezifischen Studien oder Statistiken gibt, ist es schwierig, das Phänomen zu quantifizieren. Es wäre notwendig, den Begriff der chemischen Unterwerfung in allen Landessprachen zu definieren. Während der Begriff im Französischen geläufig geworden ist, insbesondere seit der medialen Berichterstattung zum oben genannten Prozess, gilt dies nicht für die deutsche Sprache.

Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass die französische Regierung der französischen Abgeordneten Sandrine Josso – neben der Senatorin Véronique Guillotin und Salima Saa, Staatssekretärin für die Gleichstellung von Frauen und Männern – einen Auftrag zum Thema der chemischen Unterwerfung erteilt hat.

Ein Bericht des Bundesrates ist also unerlässlich, um über eine gemeinsame Definition zu verfügen, die es ermöglicht, das tatsächliche Ausmass des Phänomens zu erfassen und einen gemeinsamen Rahmen für alle Beteiligten zu schaffen sowie alle Unklarheiten zu vermeiden. Schliesslich wird die Identifizierung der bestehenden oder zu erarbeitenden gesetzlichen Instrumente es ermöglichen, die staatlichen Massnahmen in Einklang mit den vom Parlament und vom Bundesrat festgelegten Zielen zur Bekämpfung sexistischer und sexueller Gewalt zu bringen.

In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat aufgefordert, einen Bericht zu erstellen, der:

  • den Begriff der chemischen Unterwerfung definiert;

  • im Rahmen der vorhandenen Instrumente eine Bestandsaufnahme der in der Schweiz erfassten Fälle von chemischer Unterwerfung vornimmt;

  • die bestehenden Rechtsinstrumente zur Verfolgung von Gewalttätern oder -täterinnen, die chemische Unterwerfung anwenden, oder die notwendigen Anpassungen identifiziert.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Wer eine Person mittels chemischer Substanzen zum Widerstand unfähig macht und sie in der Folge sexuell missbraucht, ist nach geltendem Recht strafbar wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) oder sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3 StGB). Solche Fälle sind bereits mehrfach von Strafbehörden beurteilt worden (siehe beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 6P.12/2006 vom 29. März 2006, Betäubung mittels eines Schlafmittels sowie mittels Rohypnol, und Urteil des Bundesgerichts 6B_1274/2017 vom 24. September 2018, Betäubung mittels GHB [Gamma-Hydroxybuttersäure], sogenannte K.O.-Tropfen). Es besteht somit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf; eine Bestrafung des Täters oder der Täterin ist bereits gestützt auf die bestehenden Bestimmungen möglich. Nach Ansicht des Bundesrates würde eine Definition des Begriffs «chemische Unterwerfung» die Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen in der Praxis nicht erleichtern, sondern es bestünde das Risiko, dass dadurch der Sinn des Begriffs eingegrenzt und die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen erschwert würde. Es gibt zu keinem der in Artikel 189 und 190 StGB genannten Nötigungsmittel eine feste, unumstössliche Definition. Dies hat den Vorteil, dass Rechtsprechung und Lehre die im Gesetz genannten, allgemein gehaltenen Begriffe weiterentwickeln können. Das schweizerische Strafrechtssystem mit seinen grundsätzlich allgemein gehaltenen Begriffen in den Straftatbeständen hat sich bisher bewährt, auch weil dadurch zusätzliche Abgrenzungs- und Konkurrenzfragen, die Spezialregelungen mit sich bringen, vermieden werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.