24.4640 · Interpellation · 2024-12-20
Finanzdepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Die Bundesversammlung hat am 20. Dezember 2024 eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung verabschiedet, die das Gleichgewicht in diesem Bereich erheblich stört und gleichzeitig grosse Steuerausfälle mit sich bringt. Insbesondere begünstigt die Reform Personen, die sich bisher nicht verschulden mussten, um ihre Immobilie zu erwerben oder zu halten. Sie kann aber Personen mit einer hohen Zinsbelastung auf ihrem Wohneigentum benachteiligen.
Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zur Reform in der vom Parlament verabschiedeten Form und zur Einführung einer Objektsteuer auf Zweitwohnungen zu beantworten:
Da die Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden können, wird es schwieriger, zum ersten Mal Wohneigentum zu erwerben. Denn als Folge davon wird es auch schwieriger, die Zinsbelastung zu tragen. Die Haushalte werden einen allfälligen Zinsanstieg nicht antizipieren können. Ohne die Möglichkeit, die Schuldzinsen abzuziehen, werden folglich weniger Personen neu Eigentum erwerben. Wie schätzt der Bundesrat diesen Rückgang an neuen Eigentümern und Eigentümerinnen ein?
Es ist jederzeit möglich, dass die Zinssätze innerhalb von zehn Jahren deutlich steigen. Welchen verstärkenden Effekt hat die Reform der Wohneigentumsbesteuerung auf das Risiko, das Hauseigentümer und -eigentümerinnen in diesem Fall eingehen? Wie können die zahlreichen Betroffenen aus Sicht des Bundesrates damit umgehen, wenn die Zinsen bei einer Erneuerung der Hypothek um das Fünffache steigen, während sie die Schuldzinsen nicht mehr abziehen können?
Wie wird sich der Systemwechsel auf die Bereitschaft der Banken zur Kreditvergabe, auf ihre Einschätzung der mit diesen Krediten verbundenen Risiken und damit auf die Höhe der Zinsen und die Chancen auf ein Eigenheim auswirken? Die Banken rechnen mit einer viel höheren Zinsbelastung, um einzuschätzen, ob sie tragbar ist, und um das Risiko höherer Zinsen zu berücksichtigen. Mit der Reform wird das Risiko nun vervielfacht, da die Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden können.
Stellungnahme des Bundesrates
Die von den Eidgenössischen Räten beschlossene Reform führt dazu, dass die heutigen Verschuldungsanreize insbesondere für Eigenheimbesitzerinnen und Eigenheimbesitzer sowie teilweise auch jene für Vermieterinnen und Vermieter deutlich reduziert werden. Zudem werden auch die Anreize von Mieterinnen und Mietern reduziert, sich zu verschulden (z. B. durch Konsumkredite). Ebenso bewirkt sie eine erhebliche Vereinfachung des Steuersystems sowie eine Reduktion des administrativen Aufwands für die steuerpflichtigen Personen und die kantonalen Steuerverwaltungen. Die finanziellen Auswirkungen der Reform hängen massgeblich vom künftigen Zinsniveau ab. Die pauschale Aussage, wonach die Reform zu Mindereinnahmen führt, ist nicht korrekt. Die Interpellation beschränkt sich auf die Schuldzinsen. Aus Sicht einer Wohneigentümerin oder eines Wohneigentümers hängen die Auswirkungen der Reform jedoch vom gesamten Effekt auf das steuerbare Einkommen ab. Dabei steht der Beschränkung des Schuldzinsenabzugs und dem aufgehobenen Unterhaltskostenabzug der Wegfall der Besteuerung des Eigenmietwerts gegenüber. Eine auf die Schuldzinsen beschränkte Sicht gibt daher nicht das ganze Bild wieder. 1. Ob die Reform den Erwerb von Wohneigentum erschwert oder erleichtert, hängt insbesondere vom Verschuldungsgrad des Haushalts beziehungsweise vom Hypothekarzinsniveau ab. Längerfristig ist es möglich, dass sich die Reform in den Hauspreisen kapitalisiert: Potenzielle Erwerber von Immobilien könnten bei hohen Zinsen von den sinkenden Immobilienpreisen profitieren und bei tiefen Zinsen von steigenden Immobilienpreisen abgeschreckt werden. Unabhängig vom Zinsniveau beinhaltet die Reform einen Ersterwerberabzug. Dieser beträgt maximal 10 000 Franken für Ehepaare bzw. maximal 5000 Franken für Alleinstehende im ersten Steuerjahr nach dem Erwerb des Eigenheims. Er soll über 10 Jahre hinweg gewährt werden und linear abnehmen. Es ist daher keine Aussage möglich, ob die Reform zu einem Rückgang an neuen Eigentümerinnen und Eigentümern führt oder nicht. 2. Eigentümerinnen und Eigentümer können mit einer Staffelung der Fälligkeiten ihrer Hypothekarkredite ihr Risiko sowohl im geltenden Recht als auch nach der Reform begrenzen. Die Reform führt langfristig zu einer Reduktion des Verschuldungsgrads der privaten Haushalte. Im geltenden System der Eigenmietwertbesteuerung besteht ein Anreiz, zwecks Steueroptimierung die Verschuldung hochzuhalten. Steuerpflichtige, die sich dieser Strategie bedienen, dürften nach einem Systemwechsel ihre Bruttoverschuldung abbauen. Die übrigen Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer dürften ihre Sparanstrengungen intensivieren und ihre Nettoverschuldung schneller abbauen als im derzeitigen System der Eigenmietwertbesteuerung. Das in der Frage 2 beschriebene Risiko würde sich somit entschärfen und langfristig würde ein Beitrag zur Finanzsystemstabilität geleistet. Der Bundesrat erachtet es als zielführend, Risiken im Finanzsystem mittels der Reform zu begrenzen, statt – wie im heutigen System – den Staat an Risiken partizipieren zu lassen. 3. Es ist korrekt, dass Banken bei der Bewertung der Tragfähigkeit nicht aktuelle Hypothekarzinsen, sondern ein langfristiges durchschnittliches Zinsniveau um die 4%-5% unterstellen. Die Kriterien der Tragfähigkeitsprüfung der Banken dürften sich durch den Systemwechsel vermutlich nicht ändern. Die Erhöhung oder Verringerung des steuerbaren Einkommens der privaten Haushalte (siehe auch Antwort 1) beeinflusst ihre Bonität. Systemisch dürften sich die Verschuldungsanreize reduzieren und langfristig ein Beitrag zur Finanzsystemstabilität geleistet werden, der mit einem geringeren Bedarf an Hypotheken einhergehen dürfte.