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25.3184 · Interpellation · 2025-03-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Mitbenützung von Verkehrsflächen durch Trottinettfahrerinnen und -fahrer stellt Verkehrsteilnehmende, aber auch Fussgängerinnen und Fussgänger tagtäglich und zu jeder Uhrzeit vor Herausforderungen.

1) Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die geltenden Gesetzesvorschriften ausreichen, um diese Probleme zu regeln und Unfälle zu verhindern?

2) Falls nein, hält er es für notwendig, Gesetzesänderungen vorzuschlagen beziehungsweise die Bestimmungen in seinem Zuständigkeitsbereich zu ändern? Und wenn ja, welche Aspekte müssten neu geregelt werden und in welchem Sinn?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat geht davon aus, dass sich die Fragen vor allem auf Elektro-Trottinette beziehen, welche in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen haben. Bei Trottinetten ohne Motorunterstützung ist keine signifikante Veränderung im Verkehrsgeschehen feststellbar.1. Elektro-Trottinette gelten als Leicht-Motorfahrräder (Art. 18 Bst. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]). Die Lenkenden müssen die gleichen Regeln befolgen wie Velo-, oder E-Bike-Fahrende (Art. 42 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). So ist etwa das Befahren von Trottoirs nicht gestattet. Auf Basis des Veloweggesetzes (SR 705) wird die Radinfrastruktur in den nächsten Jahren kontinuierlich ausgebaut, was auch den Fahrenden von Elektro-Trottinetten zugutekommt. Der Bundesrat beobachtet die Situation der Unfallzahlen genau, so werden seit 2019 die schweren Unfälle mit Elektro-Trottinetten in der Unfallstatistik separat ausgewiesen.2. Für die Durchsetzung der geltenden Regeln sind die Kantone zuständig. Der Bundesrat sieht aktuell keinen Anlass, die Gesetzgebung auf Bundesebene anzupassen.