25.3390 · Interpellation · 2025-03-21
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Seit einiger Zeit händigt die Schweizerische Post an ihren Schaltern Quittungen aus, die einen Bonus im Wert von 25 CHF für ein Online-Casino-Spiel enthalten (siehe Foto). Diese Quittungen sind mit einem QR-Code versehen, der eine direkte Verbindung zum Online-Casino herstellt und somit den sofortigen Einstieg in das Glücksspiel ermöglicht.
Gemäss dem Geldspielgesetz sind Massnahmen zur Prävention der Glücksspielsucht vorgeschrieben (sogenanntes Sozialkonzept). Die Schweiz weist europaweit eine der höchsten Dichten an Casinos auf, und es gibt bereits Tausende von Glücksspielabhängigen, die sich durch exzessives Spielen sozial ruiniert haben. Besonders bedenklich ist die Situation, da durch die Zulassung von Online-Casinos jedes Wohnzimmer und jedes Smartphone faktisch zu einer potenziellen Spielbank wird.
Die unverblümte Einladung der Schweizerischen Post zum Glücksspiel stellt eine bedenkliche Verführung zu einem Spiel mit hohem Gefährdungspotential dar.
Dazu stellen die Unterzeichnenden folgende Fragen:
Was sagt der Bundesrat zu dieser Werbung der Post für ein Online-Casino?
Hat der Bundesrat der Schweizerischen Post die Werbung für das Glücksspiel empfohlen, erlaubt oder gutgeheissen?
Hat der Bundesrat respektive die ihm unterstellte Spielbankenkommission die Prävention der Spielsucht so gestaltet, dass Spielerinnen und Spieler gesperrt werden, bevor sie sich finanziell geschädigt haben?
Wie gedenkt der Bundesrat auf die Ausweitung der verführerischen Glücksspielwerbung zu reagieren?
Kann er Massnahmen treffen, die verhindern, dass die Schweiz durch die leichte Zugänglichkeit zu Glücksspielen sich zu einem "Las Vegas" von Glücksspielerinnen und -spielern entwickelt?
Hat der Bundesrat die Möglichkeit, die Aushändigung von Quittungen mit der Einladung zum Online-Glücksspiel an Jugendliche, Rentnerinnen und Rentner sowie sozial benachteiligte Personen zu verhindern?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Teile der Räumlichkeiten der Schweizerischen Post können für Werbezwecke genutzt werden, sofern die Werbung den öffentlichen Auftrag der Post nicht beeinträchtigt, der Zugang zu den Werbeflächen diskriminierungsfrei möglich ist und die Werbung weder beleidigend oder diskriminierend ist noch irreführende oder täuschende Informationen enthält. Gemäss Art. 74 des Geldspielgesetzes (BGS; SR 935.51) ist Werbung für in der Schweiz bewilligte Geldspiele zulässig, sofern sie nicht aufdringlich oder irreführend ist (Abs. 1) und sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richtet (Abs. 2). Werbung für Online-Spielangebote ist nicht per se irreführend. Das Geldspielgesetz sieht für Werbung durch öffentliche Unternehmen keine zusätzlichen Schranken vor, sofern die Vorgaben von Art. 74 BGS eingehalten werden. Der Bundesrat anerkennt jedoch, dass Werbung für Geldspiele deren Attraktivität erhöhen und die Risikowahrnehmung mindern kann. Besonders anfällig dafür sind aus Sicht der öffentlichen Gesundheit junge und vulnerable Personen. Aus diesem Grund richten sich die aktuellen Präventionsmassnahmen vorrangig an diese Gruppen. 2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Postorganisationsgesetz (POG; SR 783.1) legt der Bundesrat fest, welche strategischen Ziele der Bund als Eigner der Post erreichen will. Darin schreibt der Bundesrat eine Unternehmensstrategie vor, die auf ethischen Grundsätzen beruht; die Post soll sich nicht nur an das Gesetz, sondern auch an moralische Prinzipien halten. So lässt die Post in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbeaktionen in Filialen beispielweise keine Werbung für alkoholische Getränke bzw. Spirituosen und Tabakwaren zu. Allerdings übt der Bundesrat keine direkte Aufsicht über die operativen Tätigkeiten der Post aus. Auch ist er im Geldspielbereich nicht befugt, über die Zulässigkeit einer Werbung zu befinden, da die Grenzen des Zulässigen gesetzlich festgelegt sind. Als Aufsichtsbehörde sorgt die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) dafür, dass die Werbung für landbasierte oder online durchgeführte Spielbankenspiele die Vorgaben von Art. 74 BGS erfüllt. In diesem Rahmen kann die ESBK Untersuchungen durchführen und gegebenenfalls die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen ergreifen. Die ESBK ist zudem befugt, Verstösse gegen die Werbevorgaben zu verfolgen und zu sanktionieren (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c sowie 134 BGS). Verstösse werden von Amtes wegen verfolgt, wobei jede Person berechtigt ist, die zuständige Strafverfolgungsbehörde über allenfalls strafbare Sachverhalte in Kenntnis zu setzen. 3. Gemäss Art. 71 ff. BGS sind die Veranstalterinnen von Geldspielen verpflichtet, angemessene Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und exzessivem Geldspiel zu treffen. Spielbanken und Veranstalter von Grossspielen haben zusätzliche Massnahmen zu ergreifen. So haben die Spielbanken ein Sozialkonzept zu erstellen (Art. 76 BGS), Informationen über die Risiken des Spiels, die Möglichkeiten für Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen sowie Angebote zur Unterstützung und Behandlung süchtiger Personen bereitzustellen (Art. 77 BGS), Kriterien zur Früherkennung gefährdeter Spielerinnen und Spieler festzulegen (Art. 78 BGS) sowie den Spielerinnen und Spielern Möglichkeiten zur Kontrolle und Beschränkung ihres Spielverhaltens zur Verfügung zu stellen, insbesondere zur Kontrolle und Beschränkung der Spieldauer, der Spielhäufigkeit oder des Nettoverlusts (Art. 79 BGS). Schliesslich müssen die Spielbanken Personen vom Spielbetrieb aussperren, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass bei ihnen die Gefahr der Spielsucht oder des exzessiven Geldspiels besteht (Art. 80 ff. BGS). Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit überprüft die ESBK, ob die Spielbanken diesbezüglich ihren regulatorischen Verpflichtungen nachkommen; sie ergreift gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen. 4. und 5. Der Bundesrat evaluiert derzeit das Geldspielgesetz. Die Regelungen bezüglich Werbung und Jugendschutz werden im Rahmen dieser Evaluation geprüft. Gegenstand der Evaluation sind daneben im Allgemeinen die Entwicklungen im legalen Geldspielmarkt sowie die Auswirkungen auf den Schutz vor den Gefahren des Geldspieles. Evaluiert werden die Entwicklungen in diesen Bereichen sowie die geltenden bundesrechtlichen Vorgaben und deren Umsetzung. Die Evaluation ist im Gange und die Ergebnisse werden bis Ende 2026 erwartet. Der Ausgang der Evaluation wird zeigen, ob und in welchem Umfang die Geldspielregelungen auf Bundesebene einer Revision bedürfen. 6. Dem Bundesrat ist es sehr wichtig, dass die geltende Gesetzgebung Minderjährige ausreichend vor den Gefahren des Geldspiels schützt. Wie unter Ziff. 1. bereits erwähnt, verbietet Art. 74 Abs. 2 BGS Werbung für Geldspiele, die sich an Minderjährige oder gesperrte Personen richtet. Es kann jedoch vorkommen, dass Minderjährige oder gesperrte Personen indirekt mit solcher Werbung in Berührung kommen, z. B. durch Plakate auf öffentlichen Grund, über das Fernsehen oder das Internet. Die Werbung gilt in diesen Fällen nicht als direkt an sie gerichtet.