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25.4470 · Postulat · 2025-12-08

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 185 BV ein Verbot der Gruppierung "Antifa" oder deren Klassifizierung als terroristische Organisation zu prüfen.

Begründung

Die sich harmlos "Antifa" nennende Gruppierung ist seit Jahren an zahlreichen Überfällen auf die geltende Ordnung beteiligt. Die Antifa Schweiz ist dem linksextremen Lager zuzuordnen. Das Logo dieser linksextremen Gruppierung (grössere rote und etwas kleinere schwarze Fahne) spricht Bände: Gemäss eigenem Bekunden steht rot für Sozialismus, schwarz für Anarchismus.

Selbstverständlich ist das als Namensgebung und Vorwand für diese linksextreme Gruppierung genannte Ziel, gegen den Faschismus zu sein, zu begrüssen. Aber genau dies ist das Problem: Es wird unter dem Vorwand, ein hehres Ziel zu verfolgen, ein ganz anderes Ziel verfolgt: Durch die Zerstörung der geltenden Ordnung mittels Anarchie Sozialismus einzuführen und die bewährten Werte der Schweiz zu zerstören.

Wozu Anhänger und Mitglieder dieser terroristischen Gruppierung willens und fähig sind, konnte am 11.10.2025 in Bern beobachtet werden, wo Anhänger und Mitglieder der Antifa plündernd, brandschatzend und zerstörend durch Bern zogen und dabei durch Brandstiftung auch den Tod von Menschen in Kauf nahmen. Millionenschäden und 18 verletzte Polizistinnen und Polizisten waren das traurige Ergebnis.

Aber auch in anderen Schweizer Städten verüben Mitglieder und Anhänger dieser Gruppierung immer wieder Anschläge auf Gebäude und stören Demonstrationen von Parteien und Gruppierungen, die eine andere politische Ausrichtung haben. Sie verbreiten durch die Gewaltbereitschaft Angst und Schrecken - also Terror.

Terror ist die systematische Verbreitung von Angst und Schrecken durch ausgeübte oder angedrohte Gewalt, um Menschen gefügig zu machen. Genau das ist die Methode der vernetzten Antifa-Banden. Und genau deshalb ist die Antifa als terroristische Gruppierung einzustufen und zu verbieten, mindestens aber als solche zu klassifizieren und dauerhaft zu beobachten, denn es muss davon ausgegangen werden, dass auch in der Schweiz bei nächstbester Gelegenheit durch Anhänger und Mitglieder der Antifa versucht werden wird, die geltende Ordnung zu zerstören.

Eine Weisheit sagt: Man muss den Brunnen graben, bevor man Durst hat. Genug ist genug - jetzt muss endlich gehandelt werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat vertritt diesbezüglich weiterhin die im September 2020 im Rahmen der Stellungnahme zum Postulat 20.3517 Glarner «Den linksextremen Terror rechtzeitig stoppen. Antifa jetzt verbieten!» geäusserte Haltung. Gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kann der Bundesrat verfassungsunmittelbare Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen. Der aussergewöhnliche Charakter der dem Bundesrat durch Artikel 185 Absatz 3 BV verliehenen Befugnisse mahnt zu eingehender Prüfung der Voraussetzungen und zu restriktivem Gebrauch. Artikel 185 Absatz 3 BV bietet namentlich eine Basis für Massnahmen ohne spezifische gesetzliche Grundlage. Eine solche Grundlage liegt hier indes vor: Artikel 74 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) ermöglicht es dem Bundesrat, eine Organisation oder Gruppierung zu verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht. Ein entsprechendes Organisationsverbot muss sich gemäss Artikel 74 Absatz 2 NDG auf einen Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen stützen. Im Fall der «Antifaschistischen Aktion» (Antifa) ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Des Weiteren spricht das Fehlen einer Organisationsstruktur gegen ein Verbot bzw. eine Klassifizierung als terroristische Organisation. So ist die «Antifaschistische Aktion» keine Gruppe im engeren Sinn, sondern eine heterogene Bewegung beziehungsweise ein loses internationales Netzwerk. Ihr gehören Einzelpersonen und verschiedenste Arten von Gruppen an. Antifa ist ein Thema der linksextremen Szene im Allgemeinen. Entsprechend sind nicht alle Personen und Gruppierungen, die dieser heterogenen Bewegung angehören, der gewalttätig-extremistischen Szene zuzuordnen. Gegen Organisationen und Personen innerhalb der Antifa-Bewegung, bei denen sowohl ein konkreter Gewaltbezug als auch eine Ablehnung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen gegeben sind, wird der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) bereits heute auf der Basis der vorhandenen Rechtsgrundlagen präventiv tätig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.