25.4534 · Interpellation · 2025-12-16
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
Hat er vertieft analysiert, welche Auswirkungen die dynamische Übernahme von EU-Recht auf die Rechtssicherheit gegenüber den Ländern haben könnte, mit denen die Schweiz Freihandelsabkommen abgeschlossen hat?
Ist er der Auffassung, dass die dynamische Anpassung an das EU-Recht, darin eingeschlossen die Übernahme von Regelungen auf Verwaltungsstufe ohne parlamentarischen Beschluss, die Wahrnehmung der Schweiz als rechtlich zuverlässige und berechenbare Partnerin beeinträchtigen könnte?
Besteht das konkrete Risiko, dass künftige Änderungen des EU-Rechts – welche die Schweiz übernehmen müsste – Konflikte mit Verpflichtungen aus bestehenden Freihandelsabkommen verursachen und ein Hindernis für neue Abkommen darstellen könnten?
Mit welchen vorbeugenden Massnahmen will der Bundesrat sicherstellen, dass die dynamische Übernahme des EU-Rechts die von der Schweiz unterzeichneten Freihandelsabkommen weder direkt noch indirekt infrage stellt?
Wurden die Vertragspartner, mit denen Freihandelsabkommen bestehen, bezüglich dieser strukturellen Änderung der Schweizer Rechtsordnung und ihren möglichen Auswirkungen konsultiert oder informiert?
Begründung
Mit der Annahme der zurzeit debattierten neuen Abkommen mit der EU würde sich die Schweiz zur dynamischen Übernahme des EU-Rechts in den Abkommensbereichen verpflichten. Neben der Anpassung der Gesetzgebung sieht der Mechanismus die Übernahme von Regelungen und Ausführungsbestimmungen auf Stufe Bundesverwaltung vor, ohne dass diese systematisch dem Parlament vorgelegt werden müssen.
Die Schweiz verfügt über ein dichtes, konsolidiertes Netz von Freihandelsabkommen mit zahlreichen Nicht-EU-Ländern. Diese Abkommen stützen sich auf Rechtssicherheit, die Berechenbarkeit der Schweizer Rechtsordnung und die Reputation der Schweiz als verlässliche, stabile und in Regulierungsentscheiden souveräne Partnerin.
Vor diesem Hintergrund stellen sich relevante Fragen zu den Folgen, welche die dynamische Übernahme von EU-Recht für diese Handelspartner und für die bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz haben könnte.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) wahrt die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich der mit Drittstaaten abgeschlossenen Freihandelsabkommen (FHA). Die Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz wird in der Botschaft des Bundesrates an das Parlament dargelegt. 2./3. Die Schweiz bleibt mit dem Paket Schweiz–EU im Rahmen ihrer Aussenwirtschaftspolitik eigenständig und eine rechtlich zuverlässige und berechenbare Partnerin. Insbesondere wird sie weiterhin allein oder gemeinsam mit den anderen EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) neue FHA abschliessen können. FHA legen die Grundsätze betreffend den Handel zwischen den Vertragsparteien fest. Sie bezwecken keine Rechtsharmonisierung und schaffen keinen gemeinsamen Binnenmarkt. Die Binnenmarktabkommen zwischen der Schweiz und der EU ihrerseits basieren seit den Bilateralen I von 1999 auf einer Harmonisierung mit dem EU-Recht. Dies hat kein Hindernis für den Abschluss von zahlreichen FHA durch die Schweiz mit Drittstaaten dargestellt. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auch daraufhin, dass die Mehrheit der FHA der Schweiz gemeinsam mit anderen EFTA-Staaten abgeschlossen wurden. Diese kennen als EWR-Mitgliedstaaten eine Übernahme von EU-Recht, welche weit über das hinausgeht, was im Rahmen des Pakets Schweiz–EU vorgesehen ist. Die im Paket Schweiz–EU vorgesehene dynamische Rechtsübernahme gilt nur innerhalb des Geltungsbereichs und der Ziele der Binnenmarktabkommen (Personenfreizügigkeit, Luft- und Landverkehr, technische Handelshemmnisse, Strom, Lebensmittelsicherheit). Ausgenommen sind Bereiche, für welche die Schweiz Ausnahmen erzielt hat. Der Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens ist von der dynamischen Rechtsübernahme nicht betroffen. Der Grenzschutz für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird somit in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU unverändert beibehalten. Das FHA zwischen der Schweiz und der EU ist nicht Teil des Pakets Schweiz–EU. Darüber hinaus bedeutet die dynamische Rechtsübernahme, dass für jede Rechtsübernahme die ausdrückliche Zustimmung der Schweiz erforderlich ist, im Gegensatz zu einer automatischen Rechtsübernahme, die ohne formellen Beschluss der Schweizer Behörden erfolgen würde. Der Entscheid einen Rechtsakt nicht zu übernehmen kann jedoch zur Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens mit der EU führen. Die Schweiz beteiligt sich im Vorfeld an der Ausarbeitung des zu übernehmenden EU-Rechts (Decision Shaping). Darüber hinaus prüft die Schweiz den Inhalt jedes neuen EU-Rechtsakts und entscheidet eigenständig, ob sie ihn in die Abkommen übernehmen will. Diese Rechtsübernahme kann nur in Kraft treten, wenn die Schweiz sie gemäss den für völkerrechtliche Verträge geltenden internen Verfahren genehmigt. Diese Genehmigung obliegt grundsätzlich dem Parlament und gegebenenfalls dem Stimmvolk. Ausgenommen sind Fälle, in denen das Parlament die Genehmigungskompetenz an den Bundesrat delegiert hat. Das Paket Schweiz–EU ändert die diesbezüglichen Kompetenzen der Bundesversammlung nicht. 4./5. Das Paket Schweiz–EU, einschliesslich der institutionellen Elemente, ist mit den bestehenden FHA vereinbar. Es stellt insbesondere die internen Verfahren zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen nicht in Frage und bedeutet keine strukturelle Änderung der Schweizer Rechtsordnung. Es sind somit keine vorbeugenden Massnahmen erforderlich, und es bestand auch keine Notwendigkeit, die Staaten, mit denen die Schweiz FHA abgeschlossen hat, zu konsultieren oder zu informieren.