Stopp dem Gewaltextremismus. Es braucht eine bessere nachrichtendienstliche Kontrolle von gewalttätigen und extremistischen Personen
25.4566 · Motion · 2025-12-17
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
In Kommission des Nationalrats
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 27 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) dahingehend zu ändern, dass eine konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a–e – und damit ausdrücklich auch der gewalttätige Extremismus – als Grundlage für genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen gilt.
Begründung
Die Ereignisse der jüngeren Vergangenheit, namentlich die gewalttätigen Ausschreitungen vom 11. November in Bern, haben deutlich gezeigt, dass gewalttätige extremistische Gruppierungen an Stärke und Gewaltbereitschaft zunehmen. Die dabei begangenen Straftaten – darunter Brandstiftung, schwere Körperverletzung bis hin zu versuchter Tötung – verdeutlichen eine deutliche Eskalation extremistischer Gewalt.
Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist der NDB heute weitgehend auf öffentlich zugängliche Quellen angewiesen. Angesichts der Schwere der begangenen Delikte und der zunehmenden Professionalisierung gewalttätiger extremistischer Strukturen ist dies unzureichend.
Das geltende NDG schliesst den Einsatz genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen wie die Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei gewalttätigem Extremismus ausdrücklich aus. Derartige Massnahmen sind derzeit nur bei Terrorismus, Atomwaffenproliferation oder der Bedrohung kritischer Infrastrukturen zulässig. Diese Rechtslage führt zu einer sicherheitspolitisch relevanten Lücke, da gewalttätige extremistische Bestrebungen zunehmend an Bedeutung gewinnen, dem NDB jedoch keine wirksamen nachrichtendienstlichen Mittel zur Verfügung stehen. Um die innere Sicherheit der Schweiz wirksam zu gewährleisten, muss gewalttätiger Extremismus daher ausdrücklich in den Katalog der Bedrohungen aufgenommen werden, bei denen genehmigungspflichtige nachrichtendienstliche Massnahmen zulässig sind.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt das mit der Motion ausgedrückte Anliegen und hat den entsprechenden Auftrag mit der Überweisung der Botschaft zum Grundpaket der Revision des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) an das Parlament am 28. Januar 2026 bereits erfüllt. Die Lücke im Bereich der Aufklärung des gewalttätigen Extremismus ist erkannt und deren Schliessung ist Teil des Grundpakets der laufenden Revision des NDG. Die entsprechende Revisionsvorlage sieht im Artikel 27 NDG die Aufhebung der bisherigen Einschränkung der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (GEBM) auf die Buchstaben a bis d von Artikel 19 Absatz 2 NDG vor. Damit wird der Anwendungsbereich von GEBM auch auf den gewalttätigen Extremismus (Art. 19 Abs. 2 Bst. e NDG) ausgedehnt, was dem Anliegen der Motion entspricht. Die Revisionsvorlage ist offen formuliert – d.h. mit Verweis auf Artikel 19 Absatz 2 NDG ohne Einschränkung auf einzelne Buchstaben. Diese Formulierung hat zum Vorteil, dass eine allfällige künftige Änderung von Artikel 19 keine zwingende Anpassung von Artikel 27 NDG nach sich zieht. Der Bundesrat beantragt vor diesem Hintergrund die Ablehnung der Motion.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.