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25.476 · Parlamentarische Initiative · 2025-09-25

Justiz- und Polizeidepartement

In Kommission des Ständerats

Wortlaut

Art. 221 Abs. 1bis StPO sei neu wie folgt zu ergänzen:

c. die beschuldigte Person innert 3 Monaten wiederholt ein Delikt im Sinne der Bestimmungen der Art. 137, 139, 140 und 141 StGB begangen hat.

Begründung

Verschiedene Schweizer Städte wie Solothurn und Olten versinken in Serien-Kriminalität (vgl. Blick vom 23.9.2025: Angst und Elend in Solothurn; In der kriminellsten Stadt der Schweiz, 270 Straftaten pro 1000 Einwohner - so viele wie nirgends sonst im Land; Aargauer Zeitung vom 17.10.2024: Wiederholungstäter ist nicht in Haft - Weshalb? Gegen einen vorbestraften Mann wird wegen mehrfachen Diebstahls eines E-Bikes in Olten ermittelt; in Untersuchungshaft stecken kann man ihn nicht). So wurde allein im Raum Grenchen eine Person für 192 Straftaten angezeigt und im Raum Solothurn ein Mann für 175 Straftaten (vgl. Medienmitteilung der Kantonspolizei Solothurn: Mehr Vermögensdelikte, weniger Gewaltdelikte).

Meistens handelt es sich dabei um Vermögensdelikte im Sinne der Bestimmungen der Art. 137 (unrechtmässige Aneignung), 139 (Diebstahl), 140 (Raub) und 141 StGB (Sachentziehung). Aus Sicht der Gerichte sei in solchen Fällen nach der geltenden Rechtslage der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt, weil die Sicherheit der Geschädigten nicht unmittelbar und erheblich gefährdet sei. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist deshalb dringend gegeben.