Die von pflegenden Angehörigen erbrachten Grundpflegeleistungen definieren und die Vergütung durch die OKP klären
26.3012 · Motion · 2026-01-27
Departement des Innern
In Nationalrat geplant
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die entsprechende Verordnung anzupassen oder falls notwendig eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, damit
die Grundpflegeleistungen definiert werden, die durch die pflegenden Angehörigen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbracht werden dürfen. Für diese Definition berücksichtigt der Bundesrat Abgrenzungsfragen zur familiären Fürsorgepflicht und zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Leistungen, das Alter der pflegenden Person sowie Mindestanforderungen an die Ausbildung. Spitex-Organisationen sollen diese Leistungen separat deklarieren müssen;
eine neue Kategorie für die pflegenden Angehörigen mit entsprechend tieferen OKP-Beiträgen eingeführt werden kann. Alternativ kann auch der Einfachheit halber ein prozentualer Abschlag auf den bestehenden OKP-Beiträgen erfolgen.
Schliesslich sollen im Rahmen dieser Arbeiten die Einführung einer Definition von «pflegenden Angehörigen», deren arbeitsrechtlicher Status und allenfalls gestützt auf die bestehenden Grundlagen von Spitex-Schweiz eine nationale Definition der Normkosten geprüft werden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hatte bereits Gelegenheit, in seinem Bericht vom 15. Oktober 2025 «Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)» den Handlungsbedarf bei der Sicherstellung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Pflegeleistungen zu identifizieren, darunter insbesondere die Reduktion übermässiger Gewinnmöglichkeiten für Leistungserbringer, die pflegende Angehörige anstellen (www.bag.admin.ch > Services > Publikationen > Bundesratsberichte). Er teilt daher die Sicht der Kommission, dass Handlungsbedarf besteht und hat deshalb Handlungsempfehlungen an die zuständigen Akteure abgegeben, damit das Potenzial der bereits bestehenden Instrumente ausgeschöpft werden kann. Die Umsetzung der Empfehlungen wird eng vom Bundesamt für Gesundheit begleitet. Im erwähnten Bericht hat der Bundesrat aufgezeigt, wie die Pflegeleistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) definiert sind. Weitere Leistungen wie Betreuung, Hilfe und andere Unterstützung fallen nicht in den Geltungsbereich der OKP und müssen deshalb abgegrenzt werden. Im Bericht wird auch ausgeführt, dass der Schadenminderungs- und Beistandspflicht bei der Pflegebedarfsermittlung Rechnung zu tragen ist, und wo gleichzeitig die Grenzen der Beistandspflicht liegen dürften. Für die Erbringung der gleichen Leistungen gelten zudem grundsätzlich die gleichen Anforderungen z. B. betreffend Ausbildung. Auch sei die Leistungsfähigkeit der pflegenden Angehörigen zu prüfen, im KVG würden jedoch keine Limiten für ein Höchstalter bestehen. Für die Deklaration der Leistungen von pflegenden Angehörigen haben die Akteure bereits die technischen Voraussetzungen geschaffen. Unterschiede in den Gestehungskosten (z. B. aufgrund tieferer Wegkosten) könnten die Kantone bereits heute mit einer differenzierten Restfinanzierung berücksichtigen. Das Eidgenössische Departement des Innern ist beauftragt, den Bundesrat bis Ende 2026 über die Umsetzung der Empfehlungen zu informieren und gegebenenfalls weitere Massnahmen vorzuschlagen. Der Bundesrat ist nach wie vor der Meinung, dass Verbesserungen möglichst rasch erzielt werden müssen. Der effektivste Weg dazu dürfte die Umsetzung seiner Empfehlungen sein. Gleichzeitig wurde der Bundesrat mit der Motion 23.4281 Rechsteiner «Pflege durch Angehörige verbindlich regeln» beauftragt, eine Gesetzesänderung zu erarbeiten, wonach Pflegeleistungen von Angehörigen nur in Ausnahmefällen und unter klaren Vorgaben zuzulassen sind. Die vorliegende Motion ändert die Stossrichtung des ursprünglichen Auftrages. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat weitere Aufträge nicht als zielführend. Vielmehr ist im Rahmen der Erarbeitung einer Regulierung entsprechend der Motion 23.4281 zu klären, was schlussendlich die Stossrichtung sein soll. Dafür stehen der Austausch mit den Akteuren und die Vernehmlassung zur Verfügung. Ausserdem ist im Zusammenhang mit der Klärung arbeitsrechtlicher Aspekte festzuhalten, dass weder das KVG noch dessen Verordnungen, darunter insbesondere die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), die richtigen Erlasse sind, um diese Aspekte zu regeln.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.