26.3018 · Motion · 2026-02-13
Departement des Innern
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der nächsten IV-Revision eine Anpassung der Rechtsgrundlagen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzuschlagen. Diese soll bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit eine realistische Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten von Menschen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ermöglichen. Auf den Begriff «ausgeglichener Arbeitsmarkt», wie er heute angewendet wird, soll verzichtet werden. Bei der Ausarbeitung dieser Gesetzesänderung sind das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität, die Entwicklung innovativer Ansätze, die Chancen, welche die Digitalisierung eröffnet, sowie wissenschaftliche Beiträge zu berücksichtigen. Die zuständigen Vollzugsorgane der Sozialversicherungen (Invalidenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung) sowie die Organisationen, welche die Betroffenen vertreten, sind in den Prozess einzubeziehen. Die Lösung muss so ausgestaltet sein, dass sie umsetzbar ist und im Interesse der Versicherten ein schnelles und effizientes Verfahren gewährleistet wird.
Begründung
Rechtsanalysen zeigen, dass sich die Bedeutung des im ATSG verankerten Begriffs «ausgeglichener Arbeitsmarkt» immer weiter von dem ursprünglichen politischen Willen entfernt hat. Die Analysen machen auch deutlich, dass dieser Begriff in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis heute weitgehend fiktional ausgelegt wird. Ursprünglich diente das Konzept des «ausgeglichenen Arbeitsmarktes» dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen und zufällige konjunkturelle Einflüsse wie eine Rezession oder Hochkonjunktur auf dem realen Arbeitsmarkt zu bereinigen (siehe Egli / Filippo, Gutachten «Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit – Massstäbe und Werturteile» vom 31.10.2023). Das Bundesgericht vertritt heute folgenden Standpunkt (BGE 148 V 174, E. 9.1):«Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, […] und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. [Er] umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können.»
Eine konjunkturunabhängige Referenz ist nach wie vor sinnvoll und berechtigt. In der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beurteilen die Behörden die zentrale Frage der zumutbaren Erwerbstätigkeit von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedoch auf der Grundlage eines Arbeitsmarktes, zu dem diese Menschen aufgrund ihrer Beeinträchtigungen in Wirklichkeit gar keinen Zugang haben oder den es in bestimmten Fällen gar nicht gibt. Das Konzept des «ausgeglichenen Arbeitsmarktes» umfasst sowohl Nischenarbeitsplätze als auch Jobs, die im Zuge der Digitalisierung schrittweise verschwinden werden. Dies führt dazu, dass gesundheitlich Beeinträchtigten Eingliederungsmassnahmen und faire Renten verwehrt bleiben.
Ziel der mit der Motion geforderten Gesetzesänderung ist es, eine realistische Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen und gleichzeitig konjunkturelle Einflüsse auszuschliessen, so wie es mit dem ursprünglichen Konzept des «ausgeglichenen Arbeitsmarktes» angedacht war. Im ATSG sollen die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um mit bestehenden oder neuen Eingliederungsmassnahmen den realistischen Erwerbsmöglichkeiten von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsmarkt besser Rechnung zu tragen.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Das in der Motion angesprochene Thema ist wichtig, aber komplex. Deshalb ist es wahrscheinlich, dass sie schrittweise umgesetzt werden muss. Die Integrationsreform ist bereits weit fortgeschritten und soll bis Ende 2026 in die Vernehmlassung geschickt werden. Sie beinhaltet folglich erste Umsetzungsoptionen, die nicht nur die Ziele der Reform berücksichtigen, sondern auch die angespannte finanzielle Lage der Invalidenversicherung. Die Umsetzung darf nicht zu zusätzlichen Kosten führen. In einer zweiten Phase im Rahmen einer weiteren, zukünftigen Gesetzesrevision soll das System vervollständigt und weiter konkretisiert werden.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.