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26.308 · Standesinitiative · 2026-06-09

Parlament

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,

Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung

und Artikel 156 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates des Kantons Genf vom 13. September 1985 (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève)

sowie in Erwägung, dass

- gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) die Gewinnsteuer auf dem Reingewinn erhoben wird;

- der steuerbare Reingewinn dem um geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen korrigierten Saldo der Erfolgsrechnung entspricht;

- gemäss ständiger Rechtsprechung das Steuerrecht für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns auf das Rechnungslegungsrecht (Massgeblichkeitsprinzip) verweist;

- Finanzabschlüsse, die nach den Regeln des Rechnungslegungsrechts erstellt wurden, für die Steuerbehörden massgeblich sind, es sei denn, zwingende handelsrechtliche Vorschriften wurden verletzt oder steuerliche Korrekturen sind zulässig;

- gemäss dem Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung (HWP) nicht beanspruchte Ferienguthaben von Mitarbeitenden in den Finanzabschlüssen entweder als Rückstellung oder als passive Rechnungsabgrenzung (Schuld gegenüber den Mitarbeitenden) auszuweisen sind;

- das Bundesgericht der Auffassung ist, dass eine Rückstellung für Ferienguthaben nicht als Rückstellung für Verpflichtungen von noch unbestimmter Höhe oder Rückstellung für unmittelbar drohende Verluste aus laufenden Geschäften qualifiziert werden darf;

- eine solche Rückstellung für das Bundesgericht eine künftige Aufwendung darstellt, bei der das Verlustrisiko nicht erwiesen ist;

- nicht begründete Rückstellungen ohnehin zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet werden;

- die Steuerpraxis nicht mehr der Buchführungspraxis entspricht;

- in der jüngsten Fassung (17.12.2024) der FAQ von EXPERTsuisse zum Rechnungslegungsrecht darauf hingewiesen wird, dass nach Artikel 959 Absatz 5 OR Verbindlichkeiten als Fremdkapital bilanziert werden müssen, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann;

- in diesen FAQ geschlussfolgert wird, dass bei der Abgrenzung von Ferien und Überstunden diese Voraussetzungen erfüllt sind – der Anspruch auf Ferien oder den Ausgleich von Überstunden zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Verpflichtung stellt das vergangene Ereignis dar, der Mittelabfluss (entgangene Arbeitsleistung oder Geld) ist wahrscheinlich und die Höhe der Verbindlichkeit kann verlässlich geschätzt werden (Multiplikation [je Mitarbeitende / Mitarbeitenden] des Ferien- und Überstundenguthabens in Stunden mit dem Stundenansatz für Lohnkosten, Sozialleistungen usw.);

- Rückstellungen für Ferienguthaben trotz des Bundesgerichtsentscheids 9C_192/2024 in den Kantonen weiterhin zugelassen werden;

fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf,

das Bundessteuerrecht dahingehend zu ändern, dass für juristische Personen Rückstellungen für Ferienguthaben steuerlich abzugsfähig sind und die Steuerpraxis somit an die Buchführungspraxis angeglichen wird.

Begründung

In seinem Entscheid vom 3. Juli 2024 (9C_192/2024) befand das Bundesgericht über die Abzugsfähigkeit einer Rückstellung für Ferienguthaben, welche eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Genf zulasten der Erfolgsrechnung gebildet hatte.

Die Genfer Steuerverwaltung hatte diese Rückstellung steuerlich aufgerechnet, da diese aus ihrer Sicht keine geschäftsmässig begründete Aufwendung darstellte und mit ihr der steuerbare Gewinn des Unternehmens künstlich gesenkt werden sollte.

Für das Bundesgericht sind Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung nur für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für im Geschäftsjahr unmittelbar drohende Verlustrisiken zulässig (Art. 63 Abs. 1 DBG). In den Augen des Bundesgerichts kann eine Rückstellung für Ferienguthaben weder als Rückstellung für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, noch als Rückstellung für unmittelbar drohende Verluste aus laufenden Geschäften (siehe Art. 63 Absatz 1 Bst. a DBG) noch als Rückstellung für ein Verlustrisiko, das noch nicht auf tatsächlichen Verpflichtungen beruht und nicht das Umlaufvermögen betrifft (Art. 63 Abs. 1 Bst. c DBG) qualifiziert werden. Nach Auffassung des Bundesgerichts handelt es sich bei Rückstellungen für Ferienguthaben um steuerlich nicht abzugsfähige Reserven für künftige Verpflichtungen. Rückstellungen für künftige Ausgaben wie solche für Aufwendungen, die dem Unternehmen später entstehen, seien als Reserven zu qualifizieren.

Gemäss dem steuerrechtlichen Periodizitätsprinzip seien Reserven Teil des steuerbaren Einkommens und dürften sie von diesem erst dann abgezogen werden, wenn die Aufwendung dem Unternehmen tatsächlich entstehe. Im Übrigen sei die Bildung stiller Reserven durch Rückstellungen steuerrechtlich verboten, auch wenn dies nach dem Obligationenrecht und nach kaufmännischen Usanzen zulässig sei. Laut Bundesgericht sind Rückstellungen für Ferienguthaben nur dann zulässig, wenn sie klar abgegrenzt sind und sich auf das laufende Geschäftsjahr beziehen.

Dieser Bundesgerichtsentscheid könnte sich darauf auswirken, wie die kantonalen Steuerverwaltungen die Abzugsfähigkeit von Rückstellungen für nicht bezogene Ferien bewerten. Einige Steuerverwaltungen könnten nun restriktiver werden und den Abzug dieser Rückstellungen künftig nicht mehr erlauben. Andere wiederum haben bereits angekündigt, trotz des Bundesgerichtsentscheids ihre Praxis nicht verschärfen zu wollen.

Gemäss dem HWP sind Ferien- und Überstundenguthaben des Personals als Rückstellung oder als passive Rechnungsabgrenzung auszuweisen. Dies ist eine Vorschrift und die Wirtschaftsprüfer kontrollieren, ob diese eingehalten wird.

Diese Standesinitiative verlangt, das DBG und das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) dahingehend zu ändern, dass die Steuer- und die Buchführungspraxis vereinheitlicht werden. Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass die Praxis der Genfer Steuerverwaltung keinen Franken mehr einbringt, da eine Rückstellung, die erst zum Zeitpunkt ihrer Auflösung besteuert wird, durch eine steuerwirksame stille Reserve kompensiert wird. Allerdings verursacht sie sowohl für die Steuerverwaltung als auch für die Unternehmen administrativen Aufwand.