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26.3082 · Interpellation · 2026-03-10

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Könnten die Bestimmungen zur Nutzung von Biodiversitätsförderflächen auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche vorübergehend gelockert werden?

2. Ist es denkbar, für die Nährstoffbilanz 2026 Ausnahmen zu gewähren?

Begründung

Die grenzüberschreitende Schweizer Landwirtschaft wird erneut hart getroffen. Aufgrund des Auftretens der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease) im letzten Jahr und der damit verbundenen Gesundheitsrisiken, hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für die Saison 2026 ein Verbot der Sömmerung von Schweizer Rinder in Frankreich ausgesprochen.

Damit können rund 6000 Schweizer Rinder im Sommer nicht mehr auf die gewohnte Alp verbracht werden. Aus epidemiologischer Sicht mag diese drastische Massnahme verständlich sein. Nichtdestotrotz ist die Lage sehr problematisch: Gerade erst haben wir die Probleme im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit in den Griff bekommen (mit grosser finanzieller Unterstützung des Bundes in den Jahren 2025 und 2026); die Schwierigkeiten mit den Grossraubtieren sind noch lange nicht gelöst. Da ist das Verbot der Sömmerung an einem Ort, der nur wenige Kilometer vom Herkunftsbetrieb entfernt ist, eine zusätzliche Belastung für einen Berufsstand, der sowieso bereits sehr zu kämpfen hat.

Der Entscheid des BLV hat eine gesetzliche Grundlage und beruht auf einer Risikoanalyse. Es geht hier auch gar nicht darum, diesen Entscheid umstossen oder ändern zu wollen.

Die betroffenen Kantone werden voraussichtlich Massnahmen ergreifen. Dennoch ist eine (noch festzulegende) Unterstützung durch den Bund, auch finanzieller Art, von entscheidender Bedeutung.

So könnte auf Bundesebene Folgendes vorgesehen werden:

1. eine vorübergehende Lockerung der Bewirtschaftungsbestimmungen für Biodiversitätsförderflächen auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche;

die vom Entscheid des BLV betroffenen Betriebe sollten bestimmte Biodiversitätsförderflächen anders nutzen können, ohne dass damit die biologische Qualität der jeweiligen Parzellen in Frage gestellt wird.

2. Ausnahmen bei der Nährstoffbilanz 2026

Um Direktzahlungen zu erhalten, müssen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Nährstoffbilanz (nach der Methode «Suisse-Bilanz») berechnen. Betriebe, die ihr Vieh nicht mehr sömmern können, werden 2026 auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche mehr Hofdünger produzieren, was die Bilanz verfälschen könnte. Wäre es möglich, für den Erhalt von Direktzahlungen allfällige Überschüsse in der Nährstoffbilanz 2026 nicht zu berücksichtigen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Verbot der Sömmerung von Tieren in Frankreich für die betroffenen Betriebe eine grosse Herausforderung ist. Die landwirtschaftlichen Organisationen und die Kantone unterstützen deshalb die betroffenen Betriebe bei der Suche nach alternativen Plätzen für ihre Tiere auf Sömmerungsbetrieben im Inland. Das Potenzial an freien Plätzen ist vorhanden, da viele Sömmerungsbetriebe den festgelegten Normalbesatz nicht erreichen. Für Tiere, die in der Schweiz gesömmert werden, erhalten die Betriebe Alpungsbeiträge von 370 Franken pro Normalstoss. Ein Teil ihrer zusätzlichen Aufwände kann damit abgedeckt werden, weil für die Sömmerung im Ausland keine Direktzahlungen ausgerichtet werden.Für Betriebe, die ihre Tiere nicht mehr in Frankreich sömmern können und trotz nachgewiesenen Bemühungen keine freien Plätze auf Sömmerungsbetrieben in der Schweiz oder auf Ganzjahresbetrieben finden, wird das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gemeinsam mit den jeweiligen Kantonen jeden einzelnen Fall, der von Kürzungen der Direktzahlungen betroffen sein könnte, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen. Dabei wird insbesondere der Spielraum berücksichtigt, den die aktuellen Rechtsgrundlagen in Artikel 106 und 107 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung bei höherer Gewalt und bei tierseuchenrechtlichen Einschränkungen bieten. Der Bundesrat lehnt deshalb generelle Lockerungen für die Biodiversität (Frage 1) und eine generelle Akzeptanz einer unausgeglichenen Nährstoffbilanz (Frage 2) ab. Die Fälle müssen von den Kantonen und dem BLW einzelfallweise geprüft werden. Insbesondere bei der Nährstoffbilanz können die Betriebe auch eigene Massnahmen treffen, damit die Bilanz ausgeglichen ist.