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26.3083 · Interpellation · 2026-03-11

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_46/2024 vom 5. Februar 2025 verbindlich und gesamtschweizerisch festgestellt, dass Unternehmen, die Personal via digitale Plattformen einsetzen und dabei wesentliche Weisungsbefugnisse an die Plattform abtreten, bewilligungspflichtigen Personalverleih im Sinne von Art. 12 AVG betreiben. Das Urteil 2C_220/2024 bestätigte diese Rechtsprechung ausdrücklich.

Der Vollzug des AVG liegt nach Art. 40 AVG bei den Kantonen; die Aufsicht obliegt dem SECO. Einzelne Kantone – namentlich Genf und Basel-Stadt – haben nach dem Urteil proaktiv Feststellungsverfügungen erlassen und ihren Vollzug auf alle in ihrem Gebiet tätigen Personalverleiher für Plattformdienste ausgedehnt. In Genf wurden Ende Februar 2026 Verleiher, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllten, von der Plattform getrennt. Dieser geordnete Vollzug belegt, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen wirksam greifen.

Es ist jedoch unklar, ob dieser Vollzug schweizweit einheitlich erfolgt. Erhebliche interkantonale Unterschiede würden zu Wettbewerbsverzerrungen führen und regelkonforme Unternehmen benachteiligen.

  1. Hat das SECO seit BGer 2C_46/2024 eine Bestandsaufnahme vorgenommen, in welchen Kantonen plattformbasierte Personalverleiher nach Art. 12 AVG geprüft wurden? Was hat diese ergeben?

  2. Wie beurteilt der Bundesrat den aktuellen Vollzugsstand? Sieht er erhebliche interkantonale Unterschiede?

  3. Verfügt das SECO über einen Vollzugsleitfaden für Feststellungsverfügungen bei algorithmusgesteuerten Plattformmodellen? Falls nein: Ist einer geplant?

  4. Welche Koordinationsmassnahmen hat das SECO seit dem Urteil ergriffen?

  5. Hält der Bundesrat das Genfer Vorgehen – konsequente Ausdehnung der AVG-Anforderungen auf alle Plattform-Personalverleiher – für bundesrechtskonform und übertragbar?

  6. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass eine kantonal erteilte Personalverleihbewilligung an die effektive Einhaltung der AVG-Anforderungen geknüpft bleibt, auch wenn das Personal mehrheitlich in anderen Kantonen eingesetzt wird?

  7. Sieht der Bundesrat Bedarf, Art. 26 AVV anzupassen, um algorithmische Steuerung als Weisungsrecht ausdrücklich zu qualifizieren?

  8. Wie beurteilt der Bundesrat das Risiko, dass plattformbasierte Beschäftigungsmodelle auf weitere Branchen ausgedehnt werden, sofern kein einheitliches Vollzugssignal ausgesendet wird?

Stellungnahme des Bundesrates

  1. Das SECO stellt als Aufsichtsbehörde sicher, dass das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG, SR 823.11) durch die kantonalen Behörden einheitlich vollzogen wird. Es hat zu diesem Zweck die Weisungen und Erläuterungen zum AVG (www.arbeit.swiss > Arbeitsvermittler > Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih) erlassen, deren Inhalt auch immer wieder von Gerichten zitiert wird. Das SECO nimmt jährlich mehrmals an Austauschtagungen mit den kantonalen Behörden teil und führt Audits bei diesen durch. Das SECO hat die Genfer Behörden bei den genannten Bundesgerichtsurteilen im Rahmen der Ausfertigung der Stellungnahmen unterstützt und beaufsichtigt unter anderem den Vollzug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über den Vollzug des AVG durch die kantonalen Arbeitsämter. Diese gilt für alle Plattformarbeitgeber, wenn sie im Bereich des Personalverleihs tätig sind. Grössere interkantonale Unterschiede beim Vollzug und Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil von regelkonformen Unternehmen sollten daher nicht bestehen.

  2. Unterschiede sind nicht zu erkennen. Der AVG-Vollzug erfolgt schweizweit einheitlich nach den SECO-Vorgaben in den Weisungen und Erläuterungen zum AVG.

  3. Mit den Weisungen und Erläuterungen zum AVG existiert bereits ein Vollzugsleitfaden und das SECO unterstützt die kantonalen Stellen bei ihren Vollzugsaufgaben, so wie es im Falle der beiden Bundesgerichtsurteile den Kanton Genf unterstützte.

  4. Das SECO betreibt zusammen mit dem Verband der Schweizerischen Arbeitsmarktbehörden (VSAA) zum Thema Plattformbetriebe eine strategische und eine technische Arbeitsgruppe.

  5. Die beiden Bundesgerichtsurteile sind aufgrund der geltenden Vollzugspraxis ergangen. Sie sind bundesrechtskonform und auf alle Plattformbetriebe, die Personalverleih betreiben, anwendbar.

  6. Mit jeder Erteilung einer Verleihbewilligung müssen die Vorgaben des AVG bei der Bewilligungserteilung und der anschliessenden Verleihtätigkeit eingehalten werden. Aufgrund des AVG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Verleihbetriebs auch in anderen Kantonen als dem Sitzkanton des Verleihers zum Einsatz gebracht werden.

  7. Wie die beiden Bundesgerichtsurteile aufzeigen, ist eine Anpassung von Artikel 26 der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111) nicht nötig. Bereits mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen sind alle Plattformbetriebe, die Personalverleih betreiben, dem AVG unterstellt und benötigen eine Verleihbewilligung.

  8. Das AVG gilt schon heute für alle Verleihbetriebe, die über Plattformen agieren. Das erwähnte Risiko besteht somit nicht.