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26.3098 · Interpellation · 2026-03-12

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Verbietet sich der Bundesrat, einen Vorschlag zur Korrektur der unerwünschten Folgen der allgemeinen Auszahlung einer 13. AHV-Rente zu unterbreiten, um entsprechend dem Willen der Initiantinnen und Initianten dem Kaufkraftverlust im Alter entgegenzuwirken, ohne dabei die Bevölkerung übermässig zu belasten? Wie hoch wären die jährlichen Kosten, wenn die Auszahlung der 13. AHV-Rente auf Rentnerinnen und Rentner beschränkt würde, die Ergänzungsleistungen beziehen?

Begründung

Die Initiative «Für ein besseres Leben im Alter» hatte zum Ziel, die Situation von Rentnerinnen und Rentnern, deren Kaufkraft stetig gesunken war, durch die Auszahlung einer 13. AHV-Rente zu verbessern. In Wirklichkeit wird diese 13. AHV-Rente jedoch auch an Rentnerinnen und Rentner ausgezahlt, die nicht zur Zielgruppe der Initiantinnen und Initianten gehörten. Die jährlichen Gesamtkosten werden auf 4,2 Milliarden Franken geschätzt, welche überwiegend von den Erwerbstätigen getragen werden – dies durch eine Erhöhung der Lohnbeiträge oder der Mehrwertsteuer oder beides.

Das Volk hat für diese 13. AHV-Rente gestimmt, und nun gilt es, den Volkswillen zur Kenntnis zu nehmen und umzusetzen. Da jedoch kein Gegenentwurf vorlag, mussten die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger entweder für oder gegen eine 13. Monatsrente für alle Rentnerinnen und Rentner stimmen. Es blieb kein Spielraum für eine Festlegung von Kriterien auf Gesetzesstufe, um jene Rentnerinnen und Rentner auszuschliessen, die keinen nachgewiesenen Bedarf an dieser zusätzlichen Leistung haben, deren Kosten von der gesamten Bevölkerung getragen werden, da die Finanzierung nicht Teil der Abstimmungsvorlage war. Aktuell wird eine Mischlösung in Betracht gezogen: die Erhöhung der Mehrwertsteuer und der paritätischen Lohnbeiträge. Somit würden die Kosten zum einen von der gesamten Bevölkerung, zum anderen von den Erwerbstätigen und den Arbeitgebern getragen werden.

Die durch diese Abstimmung verursachten Kosten werden folglich erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft haben, dessen sind sich alle bewusst. Dabei handelt es sich allerdings nicht um die unvermeidliche Konsequenz des Willens einer Mehrheit des Volkes und der Kantone, welcher darin lag, AHV-Rentenbezügerinnen und -Rentenbezüger zu unterstützen, deren Kaufkraft stetig gesunken ist.

Verbietet sich der Bundesrat im Namen des zwar richtigen, hier jedoch übertrieben eng ausgelegten Grundsatzes der Achtung des Volkswillens, dem Parlament eine Änderung von Artikel 197 Ziffer 16 der Bundesverfassung vorzulegen, welche die Festlegung von Bandbreiten für die Auszahlung der 13. AHV-Rente ermöglichen würde?

Wie hoch wären die jährlichen Kosten für die AHV, wenn die Auszahlung der 13. AHV-Rente einzig auf Rentnerinnen und Rentner beschränkt wäre, die Ergänzungsleistungen beziehen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Auszahlung einer 13. AHV-Rente nur an Personen, die zur AHV-Altersrente auch Ergänzungsleistungen beziehen, würde für die AHV geschätzte Kosten in der Höhe von rund 400 Millionen Franken pro Jahr generieren. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass der Initiativtext für eine 13. AHV-Rente, zu dem sich Volk und Stände geäussert haben, sah ausdrücklich eine 13. Rente für alle AHV-Altersrentnerinnen und -rentner vor. Der Bundesrat empfahl die Initiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung, weil aus seiner Sicht jegliche Leistungssteigerung der AHV mit der finanziellen Lage der AHV nicht kompatibel war. Das Parlament prüfte verschiedene Modelle für einen Gegenvorschlag, unter anderem, eine 13. AHV-Rente nur an bedürftige Personen auszuzahlen. Es verwarf diese Idee und empfahl die Initiative ebenfalls ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung. Der Bundesrat wies in der Abstimmungskampagne darauf hin, dass eine Annahme der Initiative erhebliche Kosten mit sich bringen würde, die finanziert werden müssten. Die Initiative wurde im Wissen darum, dass alle Altersrentnerinnen und -rentner begünstigt würden und dass die entstehenden Kosten finanziert werden müssen, vom Volk mit 58,25% der Stimmen und der Mehrheit der Kantone angenommen. Diesen demokratischen Entscheid nachträglich umzustossen und den erst kürzlich beschlossenen Verfassungstext zu ändern, würde den Volkswillen missachten. Eine sofortige Revision der neu aufgenommenen Bestimmung wäre nur dann legitim, wenn sich die äusseren Umstände deutlich geändert hätten. Dies ist hier nicht der Fall.Im Übrigen ist das System der AHV bereits heute solidarisch ausgelegt, indem diejenigen, die viel verdienen, mehr einbezahlen, als sie später wiedererhalten, während diejenigen, die weniger verdienen mehr erhalten, als sie einbezahlt haben. Ein Ausschluss von Personen mit höherem Einkommen vom Anspruch auf eine 13. AHV-Rente würde diese Solidarität überstrapazieren.