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26.3107 · Interpellation · 2026-03-12

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  • Nestlé versicherte dem BLV, dass auf dem Schweizer Markt keine verunreinigten Produkte verkauft würden. Danone kommunizierte, dass «ihre Produkte» nicht von einem Rückruf betroffen seien. Beide Konzerne veranlassten später breit angelegte Rückrufe. Hat sich das BLV zu stark auf die Hersteller verlassen, begann das BLV und/oder die Kantonschemiker nicht sofort mit eigenen Analysen?

  • Die komplexen, globalen Warenflüsse bringen neue, zum Teil unbekannte Risiken mit sich. Bei Babyprodukten (Nahrung, aber auch Spielzeug) besteht die Gefahr, dass die Auswirkungen rasch sehr gravierend ausfallen. Reichen die gesetzlichen Anforderungen an die Selbstkontrolle, die Warenbeschaffung und die Rechenschaftspflicht gegenüber den Behörden aus oder müssten diese angesichts des verschleppten Verfahrens bei der Cereulid-Verunreinigungen nicht geschärft werden?

  • Fehlen dem BLV Druckmittel, um selbst so heiklen Produkten wie Babynahrung die Informationen unverzüglich zu erhalten oder die Analysen und die Kommunikation der Firmen rascher voranzutreiben?

  • Reichen die Sanktionsmöglichkeiten der Schweizer Behörden für globale Unternehmen wie Nestlé oder Danone aus?

  • Warum werden Produkte für Babys und Kleinkinder bei möglicher Gesundheitsgefährdung nicht präventiv zurückgehalten - vorausgesetzt, die Versorgung ist gewährleistet?

Begründung

In über 70 Ländern weltweit mussten Produkte für Säuglinge zurückgerufen werden, weil sie mit dem Toxin Cereulid verunreinigt waren. Der Ablauf und die Kommunikation haben gezeigt, dass die Behörden (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesens BLV und die Kantonschemiker) gegenüber den Lebensmittelkonzernen wenig Druck aufbauen konnten, damit die Analysen und Rücknahmeverfahren unverzüglich durchgeführt und Konsumentinnen und Konsumenten zeitnah und vertrauenswürdig informiert wurden. Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer haben die Pflicht zur Selbstkontrolle. Bei Verdacht auf eine Gesundheitsgefährdung müssen sie die kantonalen Vollzugsbehörden informieren.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Sicherheit von Säuglingsnahrung hat höchste Priorität. Die Verantwortung liegt primär bei den Lebensmittelunternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, sichere Produkte in Verkehr zu bringen, ihre Lieferketten zu überwachen und bei Verdacht auf Gesundheitsgefährdung die kantonalen Vollzugsbehörden unverzüglich zu informieren. Seit Beginn des Ereignisses haben die kantonalen Vollzugsbehörden in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) von den betroffenen Unternehmen sämtliche relevanten Unterlagen verlangt, um die Lage zu beurteilen und die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit einzuleiten. Die Behörden haben laufend weitere Informationen angefordert, um zu prüfen, wie die Unternehmen ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt haben, insbesondere im Bereich der Selbstkontrolle (Art. 26 Lebensmittelgesetz [LMG]; SR 817.0), des vorsorglichen Gesundheitsschutzes (Art. 27 Abs. 1 LMG) und der Meldepflichten (Art. 84 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV]; SR 817.02). Derzeit wird der Sachverhalt von den Kantonen eingehend untersucht, damit sich ermitteln lässt, inwieweit die Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Erst nach Abschluss der Untersuchung kann beurteilt werden, ob diese vollständig erfüllt haben. Darüber hinaus haben die Kantone eigene Analysen durchgeführt und in Absprache mit dem BLV die Öffentlichkeit informiert. 2. Die Entdeckung der Cereulid-Verunreinigung erfolgte im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Selbstkontrolle der Unternehmen. Dies zeigt, dass die Selbstkontrolle grundsätzlich funktioniert und ein zentrales Instrument für die Lebensmittelsicherheit ist. Bei globalen Lieferketten, wie im aktuellen Fall mit einem kontaminierten Rohstoff aus China, dauern die Abklärungen naturgemäss länger. Das BLV prüft laufend, ob Anpassungen notwendig sind, um aus den aktuellen Ereignissen zu lernen und die Überwachung globaler Lieferketten zu stärken. 3. und 4. Die Behörden verfügen über gesetzlich festgelegte Instrumente, um Unternehmen zur Kooperation zu verpflichten, etwa die Anforderung von Unterlagen oder die Anordnung von Rückrufen sowie die Entfernung von Produkten vom Markt oder die vorübergehende Einschränkung im Betrieb. Die Prüfung der Unterlagen und die Durchsetzung von Massnahmen liegen bei den kantonalen Vollzugsbehörden, das BLV koordiniert den Ablauf, überwacht die Umsetzung und fordert bei Bedarf zusätzliche Informationen an. Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften können strafrechtlich verfolgt werden. Unternehmen haben zudem ein starkes Eigeninteresse, Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden, da erhebliche finanzielle Verluste und Reputationsschaden drohen. Die Aufarbeitung des vorliegenden Ereignisses wird zeigen, ob der Bund in besonderen Situationen mehr Kompetenzen haben sollte, um beispielsweise direkt bei den Unternehmen intervenieren und Massnahmen anordnen zu können. Die bestehenden Grundsätze, insbesondere die Selbstkontrolle der Betriebe und der kantonale Vollzug, werden dabei nicht in Frage gestellt. 5. Produkte, auch solche für Babys und Kleinkinder, werden in der Schweiz bei Verdacht auf Gesundheitsgefährdung bereits vorsorglich zurückgerufen. Aktuelle Analysen zeigen, dass nur ein Teil der zurückgerufenen Produkte tatsächlich gesundheitlich bedenkliche Werte aufweist. Der Rückruf erfolgte bewusst breit, um jegliches Risiko für Kinder auszuschliessen. Daher wurden auch Produkte zurückgerufen, die nach den bisher vorliegenden Ergebnissen als unbedenklich gelten. Gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip dürfen Massnahmen nur bei begründetem Verdacht ergriffen werden. Die vorsorgliche, breit angelegte Rückrufstrategie stellt sicher, dass Kinder bestmöglich geschützt werden, ohne dass unverhältnismässige Einschränkungen für den Markt entstehen.

Cereulid-Verunreinigung. BLV/Hersteller | Lexipedia | Lexipedia