Lexipedia

Organisierte Kriminalität und Brandkatastrophe von Crans-Montana. Was muss unternommen werden und was lernen wir daraus?

26.3115 · Interpellation · 2026-03-16

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

  • Teilt er die Verwunderung darüber, dass in den Tagen nach dem Brand mehrere Banken plötzlich Meldung erstattet haben?

  • Bestätigt der Bundesrat, dass die Meldungen nicht aufgrund neuer Tatsachen erfolgten, die Anfang Januar bekannt wurden, sondern schlicht und einfach aufgrund einer – erstmaligen? – Überprüfung bereits vorliegender Informationen und Daten?

  • Zeigt dieser Fall nicht, dass die kürzlich erfolgte Änderung des Geldwäschereigesetzes in Bezug auf Immobilien als Mittel zur Geldwäscherei nicht weit genug geht, da sie nur bestimmte Fälle von Bargeldzahlungen erfasst?

  • War an den Gesprächen zum Fall Crans-Montana, die mit Italien geführt wurden, auch die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Geldwäscherei und organisierter Kriminalität ein Thema?

  • Wurde zum Fall Crans-Montana eine Zusammenarbeit mit der französischen Justiz vereinbart?

  • Verfügt das Fedpol über genügend Ressourcen, um die nötigen Ermittlungen durchzuführen?

Begründung

Es kristallisiert sich immer deutlicher heraus, dass die Betreiber der Bar, in der sich in der Silvesternacht die tragischen Ereignisse abgespielt haben, mit der organisierten Kriminalität in Verbindung stehen. Neulich haben die Medien etwa enthüllt, dass bei Hausdurchsuchungen Handfeuerwaffen und Munition gefunden wurden. Das Fedpol geht zurzeit übereinstimmenden Hinweisen nach, die darauf hindeuten, dass die für den Kauf und die Renovierung der verschiedenen Immobilien der Barbetreiber verwendeten Mittel aus Geldwäscherei stammen. Die Medien haben zudem ausführlich darüber berichtet, dass der verantwortliche Barbetreiber früher bereits strafrechtlich verurteilt worden ist.

Der plötzliche Eingang von Meldungen bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) in den Tagen nach der Brandkatastrophe ist überraschend. Es drängt sich die Frage auf, ob die verdächtigen Verhaltensweisen auch ohne den Brand gemeldet worden wären. Die Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden wurde aufgrund der Erwartungen Italiens – das die zweithöchste Opferzahl zu verzeichnen hat – intensiv besprochen. Im Gegensatz dazu erstaunt, dass es keine Erklärung über eine Zusammenarbeit mit der französischen Justiz gibt.

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Finanzintermediäre sind gesetzlich verpflichtet (Art. 2 ff Geldwäschereigesetz GwG; SR 955.0), die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz einzuhalten und damit ihre Geschäftsbeziehungen risikobasiert und kontinuierlich zu überwachen. Ereignisse wie jenes in Crans Montana oder neue Informationen können Anlass für eine vertiefte Prüfung geben und in der Folge zu einer Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) führen. Eine Verdachtsmeldung an die MROS ist u.a. zu erstatten, sobald ein begründeter Verdacht auf einen geldwäschereirechtlich relevanten Sachverhalt vorliegt. Ob dieser auf neuen Erkenntnissen oder auf einer Neubewertung bereits vorhandener Informationen beruht, ergibt sich aus den konkreten Umständen und liegt in der Verantwortung des jeweiligen Finanzintermediärs. 3. Die Ausgestaltung des bundesrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäscherei obliegt dem Gesetzgeber. Die geldwäschereirechtlichen Bestimmungen werden laufend überprüft und bei Bedarf gezielt gestärkt, wie zuletzt in der Gesetzesvorlage zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen und der GwG-Revision. Dabei wurde für die Händlerinnen und Händler der Schwellenwert für Bartransaktionen bei Grundstückgeschäften aufgehoben sowie der Geltungsbereich des GwG auf Beraterinnen und Berater ausgeweitet. Finanzintermediäre unterstehen bereits heute umfassenden Sorgfalts- und Abklärungspflichten, unabhängig von einem Immobilienbezug. 4.-6. Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Brandereignis von Crans Montana fällt in die kantonale Zuständigkeit und liegt somit aufgrund des Ereignisortes beim Kanton Wallis (vgl. Art. 22 f. sowie Art. 31 der schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Mangels Zuständigkeit kann sich der Bundesrat hierzu nicht äussern. Die Bundesgerichtsbarkeit, das heisst die Strafverfolgungskompetenz des Bundes, ist in Art. 23 f. StPO geregelt. Wenn sich in Rahmen einer kantonalen Untersuchung Hinweise auf eine Straftat im Zuständigkeitsbereich des Bundes ergeben, namentlich bei Straftaten im Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen, erfolgt eine Kontaktaufnahme mit der Bundesanwaltschaft und die Zuständigkeiten werden nach den Regeln der Strafprozessordnung festgelegt (vgl. Art. 26 StPO). Das Bundesamt für Polizei (fedpol) unterstützt basierend auf Ersuchen der verantwortlichen kantonalen Justizbehörden die Ermittlungen punktuell und insbesondere bei internationalen Ermittlungsmassnahmen, jedoch immer als Dienstleistung und im Auftrag für die zuständige Verfahrensleitung des Kantons Wallis. Die Zusammenarbeit mit dem Ausland richtet sich nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe (vgl. u.a. Art. 54 ff. StPO).