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26.3130 · Motion · 2026-03-16

Justiz- und Polizeidepartement

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit Vorbestrafte keine Aufenthaltsbewilligungen mehr erhalten und vor jeder Bewilligungserteilung Strafregisterauszüge aus dem Herkunfts- und Heimatstaat beigezogen werden.

Begründung

Nicht erst seit der Brandkatastrophe von Crans-Montana zeigt sich, dass kriminelle Ausländer wegen Unkenntnis über Vorstrafen zu Aufenthaltsbewilligungen kommen. Obwohl Jaques Moretti in Frankreich zu einem Jahr Gefängnis wegen Anstiftung zu Prostitution verurteilt wurde, erhielt er in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung. Die Folge ungenügender Abklärungen sind Straftaten, die sich vermeiden lassen würden.

Der Kanton Tessin macht es besser: Er verlangt seit über 10 Jahren von allen Ausländern systematisch Strafregisterauszüge, die eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, auch von EU/EFTA-Bürgern (Personenfreizügigkeit: Dieser Kanton stellt sich gegen Brüssel und Bern). Die Praxis wurde eingeführt, nachdem es zu schweren Gewaltdelikten kam, verübt durch vorbestrafte Italiener. Der Fall des kürzlich verhafteten vorbestraften Mafioso, der im Tessin keine Aufenthaltsbewilligung erhielt, darauf jedoch in Graubünden (Misox) eine erlangte, belegt die Wirksamkeit der Tessiner Praxis (NZZ, 14.03.2026).

Die bewährte Tessiner Praxis soll deshalb schweizweit eingeführt werden. Vorstrafen bilden einen zentralen Bestandteil des Risikoprofils. Es ist deshalb von grösster Wichtigkeit, dass die Schweizer Behörden über Vorstrafen umfassend orientiert sind, bevor sie eine Bewilligung erteilen.

Bei EU-Bürgern ist stets eine aktuelle Gefährdung für wichtige Rechtsgüter von Amtes wegen nachzuweisen, um eine Bewilligung zu verweigern (Art. 5 Anh. 1 FZA). Ein Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- und dem Heimatstaat ist unabdingbar, um eine Gefährdung zu erkennen, denn ohne ist es schlicht nicht möglich, entsprechende Anhaltspunkte zu erlangen. Bei Drittstaaten ist das Einverlangen bereits möglich (Art. 13 Abs. 2 AIG).

Die Kriminalität hat in der Schweiz in nur fünf Jahren um 30% zugenommen. Es ist die oberste Aufgabe des Staates, die Bevölkerung zu schützen. Es ist daher zentral, dass kriminelle Ausländer keine Aufenthaltsbewilligungen mehr erhalten, um Rückfälle in der Schweiz zu vermeiden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Vorstrafen, welche den Behörden bekannt sind, werden bei der Prüfung eines Aufenthaltsbewilligungsgesuchs vorrangig berücksichtigt, auch wenn die entsprechenden Straftaten im Ausland begangen wurden. Dies gilt sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für EU- und EFTA-Bürgerinnen und -Bürger. So erhalten straffällige Personen grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligung, wenn eine Verweigerung nicht verfassungs- oder völkerrechtlichen Pflichten widersprechen würde. Im Fall von Drittstaatsangehörigen sieht die geltende Regelung vor, dass die zuständige Behörde vor der Bewilligungserteilung einen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat verlangen kann (Art. 13 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes; AIG, SR 142.20). Ein systematisches Einholen der ausländischen Strafregisterauszüge vor jeder Bewilligungserteilung würde den Bearbeitungsaufwand ausdehnen, was sich negativ auf die Verfahrensdauer auswirken würde. Aus Sicht des Bundesrats ist es zielführender, wenn die zuständigen Behörden in ihrem Ermessen entscheiden können, in welchen Konstellationen das Einholen eines Strafregisterauszugs aus dem Herkunftsland sinnvoll erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn Hinweise auf strafrechtlich relevante Vorkommnisse vorliegen. Bei Personen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) oder das EFTA-Übereinkommen (SR 0.632.31) berufen können, stellt sich die Situation etwas anders dar. Die zuständigen Migrationsbehörden können – wenn sie dies für unerlässlich halten – den Herkunftsmitgliedstaat und andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Antragstellers bzw. der Antragstellerin in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen (Art. 5 Anhang I FZA und Art. 5, Anlage 1, Anhang K EFTA-Übereinkommen, beide i.V.m. der Richtlinie 64/221/EWG). Die für den Vollzug des FZA zuständigen kantonalen Migrationsbehörden fordern bereits heute bei Verdachtsmomenten konsequent einen Strafregisterauszug ein. Dieses Vorgehen darf jedoch keinen systematischen Charakter haben; das würde das FZA verletzen. Eine Neuverhandlung des FZA in diesem Aspekt ist nicht realistisch. Mit dem Ziel die Sicherheit zu stärken und den Datenaustausch sowie die Interoperabilität der Systeme innerhalb der rechtlichen Grenzen zu gewährleisten, hat sich der Bundesrat jedoch für die Aufnahme von exploratorischen Gesprächen mit der EU im Hinblick auf einen Beitritt der Schweiz zu ECRIS (European Criminal Records Information System) und ECRIS-TCN (Third Country Nationals and Stateless Persons) ausgesprochen. ECRIS würde den Schweizer Behörden ein wirksames und effizientes Instrument in Strafverfahren zur Verfügung stellen. Auch im Migrationsbereich wäre es möglich, einen Strafregisterauszug zu verlangen, jedoch nur bei besonderen Verdachtsmomenten. Parallel dazu wird auch geprüft, ob der Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Italien zum Austausch von Strafregisterdaten möglich, zweckmässig sowie FZA-kompatibel wäre. Diese Prüfung bleibt abzuwarten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.