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26.3159 · Interpellation · 2026-03-18

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Immer mehr Regionen der Schweiz sind von Wohnungsmangel betroffen. Neben den Städten trifft dies besonders auch Tourismusregionen. Für einheimische Familien wird es zunehmend schwieriger, eine geeignete und bezahlbare Wohnung zu finden. Der Bund verfügt in verschiedenen Regionen über eigene Liegenschaften, darunter ehemalige Dienstwohnungen (z. B. des Grenzwachtkorps oder anderer Bundesstellen), die heute nicht mehr benötigt werden.

Fragen:

  1. Wie gross ist das Portfolio an Bundesliegenschaften, die nicht mehr dem ursprünglichen Zweck dienen und potenziell für eine andere Nutzung zur Verfügung stehen?

  2. Wie geht der Bund derzeit mit solchen Liegenschaften um? Werden sie verkauft, und falls ja, zu welchen Bedingungen?

  3. Welche Massnahmen ergreift der Bund, um sicherzustellen, dass diese Liegenschaften dem Erstwohnungsmarkt erhalten bleiben?

  4. Ist es denkbar, dass der Bund solche Liegenschaften zu vorteilhaften Bedingungen an gemeinnützige Wohnbauträger abgibt, um preisgünstigen Wohnraum für die einheimische Bevölkerung zu schaffen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes führen ihre Portfolios kontinuierlich entlang des effektiven Bedarfs der nutzenden Organisationseinheiten. Liegenschaften, die ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen, werden systematisch identifiziert und einer erneuten Beurteilung unterzogen (Art. 62 Abs. 2 FHG). Der grösste Teil der Immobilien, die der Bund nicht mehr benötigt, liegt ausserhalb der Bauzone oder in Zonen für öffentliche Nutzungen. Dies trifft insbesondere auf das VBS-Immobilienportfolio zu. Deshalb erfolgt bereits vor einem allfälligen Verkauf eine Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden, um die Nutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu definieren und vor einem Verkauf die nötigen planungsrechtlichen Verfahren durchzuführen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit bieten die Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes Hand, wenn eine Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinnützigen Wohnungsbau schaffen will. 2. Nicht mehr betriebsnotwendige Liegenschaften werden nach einer gesamthaften Interessenabwägung entweder einer neuen Nutzung innerhalb des Bundes zugeführt oder aus dem Portfolio abgegeben. Eine Veräusserung erfolgt in der Regel marktorientiert und unter Einhaltung der haushalts- und finanzrechtlichen Vorgaben des Bundes. Dabei wird sichergestellt, dass die Vermögensinteressen des Bundes gewahrt bleiben. Das Veräusserungsverfahren respektiert die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Wettbewerbs und der Transparenz. Artikel 13 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB, SR 172.010.21) regelt den Verkauf von Liegenschaften und gewährt den Gemeinden und Kantonen ein einseitiges Vorkaufsrecht. 3. Der Bund ist im Rahmen seines Immobilienmanagements primär an die eigenen Aufgabenerfordernisse sowie an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Steuernde Eingriffe in die Nutzung nach einer Veräusserung sind nur im Rahmen der begrenzten rechtlichen Möglichkeiten und unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit vorgesehen (siehe beispielsweise Antwort auf die Interpellation Candinas 19.4563). Instrumente zur Sicherstellung von Erstwohnnutzungen liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden (z. B. raumplanerische Festlegungen oder Nutzungsauflagen). Der Bund berücksichtigt entsprechende lokale Rahmenbedingungen bei Transaktionen, nimmt jedoch keine eigenständige wohnungspolitische Steuerungsrolle über sein Immobilienportfolio wahr. 4. Die Abgabe von Grundstücken oder Liegenschaften erfolgt gemäss Art. 13 Ziff. 3 VILB zum Marktwert. Grundsätzlich gilt, dass Vermögenswerte wirtschaftlich zu bewirtschaften und zu veräussern sind. Innerhalb dieses Rahmens können jedoch Lösungen geprüft werden, die eine langfristig tragfähige Nutzung ermöglichen, beispielsweise durch Baurechtsmodelle oder projektbezogene Vergabeverfahren, bei denen qualitative Kriterien berücksichtigt werden. Eine gezielte Begünstigung einzelner Akteure setzt jedoch entsprechende gesetzliche Grundlagen voraus und ist nicht Gegenstand der ordentlichen Immobilienbewirtschaftung durch die Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes.