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26.3206 · Motion · 2026-03-18

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu beauftragen, sich unverzüglich beim italienischen Sozialversicherungsinstitut (INPS), Abteilung Lombardei, dafür einzusetzen, dass dieses die Familienzulagen, die die Haushalte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern in ihrem Heimatland beziehen, korrekt auf der entsprechenden Plattform erfasst. Nur so lassen sich Doppel- oder Überzahlungen seitens der Schweiz vermeiden.

Sollten die Verstösse anhalten, ist zu erwägen, die Auszahlung der Familienzulagen an Grenzgängerinnen und Grenzgänger auszusetzen, bis die Informationen ordnungsgemäss und zuverlässig ausgetauscht werden.

Begründung

Auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben Anspruch auf Familienzulagen, und zwar in gleicher Höhe wie Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Verfügt der Haushalt einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers auch im Herkunftsland über ein Einkommen, so gilt der Grundsatz, dass der Wohnsitzstaat der Kinder Vorrang hat. Auf die Situation im Tessin übertragen bedeutet dies, dass Italien die Kinderzulage von Italien auszuzahlen hat; die Schweiz ihrerseits muss die Differenz zwischen der italienischen und der schweizerischen Kinderzulage ausgleichen.

Um die italienische Kinderzulage abziehen zu können, muss das IAS (Institut für Sozialversicherungen) jedoch über deren Bestehen und Höhe informiert sein.

Seit Oktober 2021 ist eine europäische Plattform namens RINA GUI in Betrieb, über die die teilnehmenden Länder Informationen über die Familienzulagen austauschen, die ihre Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Heimatland beziehen. Auf diese Weise kann der Staat, in dem die Grenzgängerin oder der Grenzgänger ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die entsprechenden Berechnungen und etwaigen Abzüge vornehmen.

Damit die Plattform funktioniert, ist es jedoch unerlässlich, dass die Daten korrekt hochgeladen werden.

Die lombardische Zweigstelle des INPS ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe nachlässig. Mit anderen Ländern hingegen läuft alles reibungslos. Folglich fehlen die Informationen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die Schweiz italienischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern doppelte oder überhöhte Familienzulagen auszahlt, oder aber die Informationen sind unzuverlässig. Es besteht daher die Gefahr einer Doppelzahlung von Familienzulagen. Um diese Gefahr zu verringern, muss das IAS auf alternative Kontrollsysteme zurückgreifen. Das bringt jedoch zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Kosten für das Tessin mit sich, und die alternativen Systeme bieten keinerlei Sicherheitsgarantien.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Italien erachtet die per 1. März 2022 eingeführte Familienleistung (assegno unico e universale per i figli a carico) nicht als koordinierbare Familienleistung im Sinne des massgebenden EU-Koordinierungsrechts, weshalb sich die Probleme beim Austausch der schweizerischen Familienausgleichskassen mit den in Italien zuständigen Stellen (INPS, Istituto nazionale italiano della previdenza sociale) ergaben. Weil u.a. die Frage der Qualifizierung der italienischen Leistung als koordinierbare Familienleistung nicht geklärt ist, hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eröffnet. Der Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wird nächstens erwartet. Sollte der EuGH zum Schluss gelangen, dass es sich um eine Familienleistung im Sinne des EU-Koordinierungsrechts handelt, werden die zuständigen italienischen INPS-Agenturen verpflichtet sein, die Angaben zum Bezug der italienischen Leistungen über den elektronischen Datenaustausch zu übermitteln. Dies würde den schweizerischen Familienausgleichskassen die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung der italienischen Leistungen ermöglichen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat aufgrund der obgenannten Probleme beim Informationsaustausch mit den INPS - Agenturen den Familienausgleichskassen empfohlen, Informationen direkt bei den Betroffenen einzuholen. Dies hat in vielen Fällen bereits jetzt die Berechnung der schweizerischen Leistung ermöglicht. Es wird erwartet, dass der EuGH den Assegno Unico als koordinierbare Leistung im Sinne der für die Koordinierung der sozialen Sicherheit massgebenden EU-Verordnung qualifizieren wird. Sobald die Rechtslage durch den EuGH entsprechend geklärt ist und weiterhin keine Informationen übermittelt werden, ist eine Intervention des BSV bei der regionalen INPS-Agentur Lombardei angezeigt. Das einseitige Aussetzen der Zahlungen von schweizerischen Familienleistungen an Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien würde eine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens darstellen und ist deshalb nicht angezeigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.