26.3211 · Motion · 2026-03-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Art. 94. Abs 4 SVG vorzuschlagen, damit die Entwendung zum Gebrauch von Fahrrädern und E-Bikes mit erheblichem Wert nicht mehr pauschal als Übertretung behandelt wird. Eine mildere Behandlung soll nur noch in Fällen zulässig sein, in denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder eine grundsätzliche Nutzungsberechtigung missbraucht wurde. In allen übrigen Fällen – insbesondere bei der Entwendung hochwertiger Fahrräder oder E-Bikes im öffentlichen Raum – sollen wirksame strafrechtliche Sanktionen als Vergehen möglich sein.
Begründung
Über 50’000 Velos werden in der Schweiz jährlich gestohlen. Alleine die Mobiliar zahlte 2023 rund 31 Millionen Franken für gestohlene Fahrräder aus. Die gesamtschweizerische Schadensumme steigt Jahr für Jahr und dürfte inzwischen mehrere 100 Millionen Franken ausmachen.
Die heutige Regelung zur «Entwendung zum Gebrauch» führt in der Praxis zu milden Sanktionen bei der Entwendung von Fahrrädern und E-Bikes bis 25 km/h. Hochwertige Fahrzeuge im Wert von mehreren tausend Franken werden gestohlen, während Täter lediglich mit einer geringen Busse rechnen müssen. Die Ausrede, das Fahrzeug nur «gefunden» oder «kurz benutzt» zu haben, genügt oft, um eine strengere strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
Dies schafft faktisch eine Strafbarkeitslücke und bietet einen unzureichenden Schutz für Eigentümer hochwertiger Fahrräder und E-Bikes. Die Gesetzesanpassung soll den Schutz von Eigentum stärken, Missbrauch des Tatbestands «Entwendung zum Gebrauch» verhindern und sicherstellen, dass erhebliche Vermögenswerte nicht faktisch nur mit einer Bagatellstrafe geschützt sind.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.