"Rückkehrorientierung". Der Schutzstatus S der ukrainischen Flüchtlinge darf nach fünf Jahren nicht in einen Ausweis B umgewandelt werden
26.3262 · Motion · 2026-03-19
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 74 Absatz 2 des Asylgesetzes so zu ändern, dass ukrainische Flüchtlinge nach fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz (also ab März 2027) keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B haben; dies hätte nämlich eine Erhöhung der Sozialleistungen zur Folge, deren Kosten vollständig von den Kantonen bzw. den Wohngemeinden zu tragen wären.
Begründung
Der Status S für ukrainische Flüchtlinge ist laut Bundesrat „rückkehrorientiert“, er wurde im März 2022 eingeführt und bis zum 4. März 2027 verlängert.
Artikel 74 Absatz 2 des Asylgesetzes lautet: «Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.»
Das bedeutet, dass Personen mit Status S im März 2027 automatisch eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Damit haben sie Anspruch auf dieselben Sozialleistungen wie ansässige Staatsangehörige, während der Status S nur Anspruch auf reduzierte Sozialleistungen gewährt.
Zudem gehen die Kosten dieser Leistungen aufgrund der Bewilligung B vollständig zulasten der Kantone bzw. der Wohngemeinden der Begünstigten.
Das Tessin, dessen finanzielle Lage ohnehin schon schwierig ist, wird darunter besonders stark leiden. Nur 30 Prozent der rund 2500 ukrainischen Flüchtlinge, die im Tessin leben, sind erwerbstätig, und 80 Prozent beziehen Sozialhilfe. Ab nächstem Jahr werden die gesamten Sozialleistungen, auf die ukrainische Flüchtlinge mit einer Bewilligung B Anspruch haben, zu 75 Prozent vom Kanton und zu 25 Prozent von den Wohngemeinden getragen.
Der Bundesrat hat wiederholt betont, der Status S sei „rückkehrorientiert“. Dies ist mit einem dauerhaften Aufenthalt auf Kosten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht vereinbar. Der Bundesrat wird daher gebeten, Artikel 74 Absatz 2 des Asylgesetzes entsprechend zu ändern.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss geltendem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) erhalten Schutzbedürftige nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung, sofern der Bundesrat den vorübergehenden Schutz noch nicht aufgehoben hat. Die Aufenthaltsbewilligung ist bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet (Art. 74 Abs. 2 AsylG). Sie erlischt in dem Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festlegt (Art. 46 Abs. 2 Asylverordnung 1; AsylV1, SR 142.311). Die Aufenthaltsbewilligung hat keinen Einfluss auf den Verbleib der Schutzbedürftigen in der Schweiz. Bei der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes werden Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung gleich behandelt wie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung. Sie werden die Schweiz verlassen müssen, sofern im Einzelfall keine Vollzugshindernisse oder eine individuelle Verfolgung vorliegen (Art. 76 AsylG). Der Bundesrat hat sich seit der erstmaligen Aktivierung des Schutzstatus S am 11. März 2022 mehrfach mit den unterschiedlichen Regelungen beim Schutzstatus S und bei der vorläufigen Aufnahme auseinandergesetzt. Am 28. Mai 2025 beschloss der Bundesrat auf eine Gesetzesrevision zur Angleichung des Schutzstatus S und der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Nach Abschluss des Schutzstatus S für Ukrainerinnen und Ukrainer wird er prüfen, welche Anpassungen es beim Schutzstatus S braucht. Erst dann liegen umfassende Erfahrungen – von der Aktivierung bis zur Aufhebung – vor. Im Rahmen der Asylstrategie 2027 haben Bund, Kantone, Städte und Gemeinden zudem den Auftrag erhalten, ein Konzept zur künftigen Einbettung des Schutzstatus S in das Asyl- und Integrationssystem zu erarbeiten. Vor dem Hintergrund der laufenden Arbeiten lehnt der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt grundlegende Anpassungen am Schutzstatus S ab. Zu den Kosten hält der Bundesrat Folgendes fest: Tritt das Entlastungspaket 2027 am 1. Januar 2027 gemäss Beschluss des Parlaments in Kraft, fällt die Bundessubventionierung der kantonalen Sozialhilfekosten für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung weg. Vor diesem Hintergrund prüfen Bund und Kantone im Rahmen der Asylstrategie 2027 eine Anpassung der Asylverordnung 2, mit welcher die Festlegung des Unterstützungsstandards folglich in die Kompetenz der Kantone fallen soll. Der Bundesrat hat verschiedene Massnahmen getroffen, um die Integration – insbesondere in den Arbeitsmarkt – zu stärken. Damit wird auch die Sozialhilfequote der Schutzbedürftigen gesenkt. Bei den Schutzbedürftigen, die sich bereits seit 2022 in der Schweiz aufhalten, ist die Erwerbstätigenquote höher als in der Gesamtpopulation der Schutzbedürftigen und ihre Erwerbstätigenquote steigt kontinuierlich an. Sie beträgt aktuell über 46°%. Der Beschäftigungsgrad aller erwerbstätigen Schutzbedürftigen beträgt im Durchschnitt rund 67°%. Dabei verdienen 48°% der Erwerbstätigen mehr als 3'000 CHF im Monat.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.