26.3317 · Interpellation · 2026-03-19
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
In der Debatte über die steigenden Gesundheitskosten werden die Versicherten regelmässig zu Eigenverantwortung angehalten; sie sollen insbesondere ihre Arztrechnungen überprüfen. Das Krankenversicherungsgesetz sieht vor, dass Patientinnen und Patienten Rechnungskopien erhalten, damit sie diese überprüfen können.
In der Praxis ist diese Kontrolle jedoch sehr schwierig, da die Tarifsysteme so komplex sind, dass Personen ohne Fachkenntnisse die Rechnungen kaum verstehen.
Mit der Einführung von Tardoc am 1. Januar 2026 und neuer Standards für den Datenaustausch hat sich die Situation weiter verschärft. Patientinnen und Patienten erhalten häufig nicht mehr die detaillierte Originalrechnung, sondern nur noch ein nach Tarifkapiteln gegliedertes Dokument. In diesem Format lassen sich die verrechneten Leistungen sowie deren Dauer und Kumulierung nicht mehr konkret überprüfen.
Die Versicherten können die Kontrolle nicht mehr wahrnehmen ‒ und zwar ausgerechnet dann, wenn von ihnen erhöhte Wachsamkeit verlangt wird. Diese Situation schwächt die Transparenz und widerspricht dem eigentlichen Grund, warum Rechnungen zugestellt werden müssen.
Die Problematik der Nachvollziehbarkeit von Rechnungen wurde bereits in der Interpellation 25.3350 von Nationalrätin Nadine Masshardt thematisiert. Die seit 2026 eingetretenen Änderungen verschärfen das Problem zusätzlich.
Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Patientinnen und Patienten seit der Einführung von Tardoc am 1. Januar 2026 noch über die notwendigen Informationen verfügen, um die gesetzlich vorgesehene Rechnungskontrolle auszuüben?
Warum entspricht die den Patientinnen und Patienten zugestellte Rechnungskopie nicht mehr systematisch der detaillierten Originalrechnung, die dem Versicherer übermittelt wird?
Beabsichtigt der Bundesrat, die Vorschriften so anzupassen, dass Patientinnen und Patienten automatisch oder auf Anfrage eine vollständige und detaillierte Rechnungskopie erhalten?
Wie will der Bundesrat eine erhöhte Eigenverantwortung der Versicherten mit Rechnungen vereinbaren, die praktisch nicht mehr überprüft werden können?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Artikel 42 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet alle Leistungserbringer, den Versicherten im System des Tiers garant eine detaillierte und verständliche Rechnung und im System des Tiers payant (d. h. bei direkter Vergütung durch den Versicherer) eine Rechnungskopie zu übermitteln. Die Rechnungen müssen alle administrativen und medizinischen Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu überprüfen. So können die versicherten Personen nebst den Versicherern ihre Rechnungen selbst überprüfen und allfällige Fehler in der Rechnungsstellung dem Versicherer melden. Zusätzlich kann eine sogenannte Leistungsübersicht zugestellt werden. Sie bietet jedoch lediglich einen Überblick über die erbrachten Leistungen und enthält nicht alle für die Rechnungskontrolle erforderlichen Angaben, weshalb sie die Rechnung bzw. die Rechnungskopie nicht ersetzen kann.
2. und 4. Es ist die Aufgabe der Tarifpartner, das heisst der Leistungserbringer und der Versicherer, innerhalb des rechtlichen Rahmens die Modalitäten der Leistungsabrechnung zu regeln. Was das neue Gesamttarifsystem für den ambulanten ärztlichen Bereich (TARDOC und Ambulante Pauschalen) betrifft, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die betroffenen Tarifpartner (FMH, H+, prio.swiss) bereits darauf hingewiesen, dass die Rechnungsstellung korrigiert werden muss, sodass die versicherten Personen eine Rechnungskopie zugestellt erhalten. Gemäss den Tarifpartnern handelt es sich um einen Programmierfehler in bestimmten Abrechnungssystemen der Leistungserbringer, der korrigiert wird.
3. Wie obenstehend ausgeführt, liegt der Grund für die geschilderten Probleme bei der Rechnungsstellung in einem technischen Fehler, der korrigiert wird. Darum sieht der Bundesrat derzeit keinen Bedarf zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmung betreffend Rechnungskopie. Vielmehr ist durch die Tarifpartner bzw. die Leistungserbringer sicherzustellen, dass die geltende Verpflichtung nach Artikel 42 Absatz 3 KVG zur Zustellung einer Rechnungskopie an die versicherte Person eingehalten wird.